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MandatsverhältnisForm auch für nachträgliche Vergütungsvereinbarung erforderlich

Abo-Inhalt29.01.20252 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Anwälte müssen laut LG Koblenz die Formvorschrift des § 3a RVG beachten, wenn sie vor dem Tätigwerden mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung schließen oder nachträglich Bonuszahlungen vereinbaren. |

Sachverhalt

Die beklagte Kanzlei vertrat die Klägerin außergerichtlich. Die Parteien vereinbarten schriftlich, im Erfolgsfall eine zusätzliche Vergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus zu besprechen. Die Kanzlei erreichte eine vergleichsweise Zahlung. Nach Zahlungseingang telefonierten die Parteien wegen der freiwilligen Zusatzvergütung. Daraufhin stellte die Kanzlei eine „Erfolgsunabhängige Vergütung, Vergütungsvereinbarung § 3a RVG, §§ 4, 3a RVG“ in Rechnung, zog diesen Betrag von der Vergleichssumme ab und überwies der Klägerin den Rest. Die Klägerin forderte den abgezogenen Betrag erfolgreich per Klage zurück (LG Koblenz 18.12.2024, 15 O 97/24, Abruf-Nr. 246078).

Relevanz für die Praxis

Das LG hat umfassend begründet, warum die Kanzlei keinen Anspruch auf die Bonuszahlung hatte. Man mag das Verhalten der Klägerin als unschön oder unfair empfinden, weil sie sich mündlich mit der Bonuszahlung einverstanden erklärt hatte. Es stand aber in der Verantwortung der Kanzlei, eine formwirksame Vereinbarung zu schließen. Das Einhalten der Textform (§ 126b BGB) ist keine Kunst. Anwälte sollten auf folgende Kernpunkte achten, wenn sie nachträgliche Bonuszahlungen vereinbaren:

  • Es liegt keine Schenkung vor, weil die Verknüpfung mit einer Gegenleistungspflicht auch noch durch nachträgliche Gewährung einer Vergütung für eine Leistung erfolgen kann.
  • Der geltend gemachte Bonusanspruch stellt kein Erfolgshonorar i. S. v. § 4a RVG dar, weil keine Vergütung vereinbart worden ist, deren Entstehen von einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB) eines – je nach Einzelfall näher definierten – Erfolgs der anwaltlichen Tätigkeit abhängig ist.
  • Bei der telefonischen Vereinbarung über die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung handelt es sich um eine Vergütung, die § 3a RVG unterliegt. Bereits nach Wortlaut und Wortsinn ist dies eine Vergütungsvereinbarung, da der Anwalt für erbrachte anwaltliche Tätigkeit entlohnt werden soll. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss des Mandats irgendein Zuschlag oder Bonus vereinbart wird. Die Schutzbedürftigkeit des Mandanten kann zwar nach Abschluss des Mandats geringer sein, entfällt jedoch aufgrund der grundsätzlich überlegenen Erfahrung des Anwalts bei solchen Verhandlungen nicht vollständig. Auch vor dem Hintergrund der mit der Textform einhergehenden Warnfunktion und der Beweisfunktion besteht keine Veranlassung, von dem Erfordernis der Textform abzuweichen.
  • Der Mandant verstößt dadurch, dass er sich auf die Formunwirksamkeit beruft, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

AUSGABE: AK 2/2025, S. 22 · ID: 50295075

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