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ProzesskostenhilfePKH-Nachprüfung gehört zum anwaltlichen Vertretungsvertrag
| Wurde PKH gewährt, kann das Gericht bis zu vier Jahre nach dem Verfahrensende über den Anwalt nachprüfen, welches Einkommen die Mandanten haben (§ 120a ZPO). Viele Rechtsanwälte versuchen, dies aus Zeit- und Geldgründen in der Vollmacht auszuschließen. Das LAG Sachsen-Anhalt sieht Anwälte aber in der Pflicht und meint, dass diese Aufgabe eindeutig zu ihrem Vertretungsvertrag gehört (10.8.23, 5 Ta 65/22, Abruf-Nr. 236956). |
Ein Passus in der Vollmacht ist unzulässig, dass ein „eventuelles Überprüfungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache“ ausgeschlossen ist. Derartige Klauseln sind „ungewöhnlich und überraschend“ und deshalb aufgrund § 305c Abs. 1 BGB (überraschende Klausel) sowie § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB (Verstoß gegen Transparenzgrundsatz) unzulässig.
Intransparent ist dies deshalb, weil schon bei der Formulierung „eventuelles Überprüfungsverfahren“ unklar ist, welche Verfahrensabschnitte bei dem PKH-Bewilligungsverfahren durch die Klausel ausgenommen werden sollen. Kümmert sich ein Anwalt einmal um das PKH-Verfahren, geht der Mandant davon aus, dass er dies auch vollständig erledigt.
- Prozesskostenhilfe: Bei älteren Unterlagen muss Anwalt doppelt hinweisen, AK 23, 5
- Mut zur Lücke: Gericht darf Bogen nicht überspannen, AK 22, 131
AUSGABE: AK 10/2024, S. 167 · ID: 49672577