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EinkommensteuerIm Nebenberuf Autor: So profitieren Sie von der Betriebsausgabenpauschale

Abo-Inhalt18.08.20223395 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele Rechtsanwälte betätigen sich nebenberuflich im schriftstellerischen Bereich und verfassen Fachbeiträge. Die dafür gezahlten Honorare werden in der Einkommensteuererklärung deklariert und versteuert. Da regelmäßig keine nennenswerten Ausgaben anfallen, ist die Steuerbelastung verhältnismäßig hoch. Sie können aber eine einfache und unkomplizierte Betriebsausgabenpauschale geltend machen, um Ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Der folgende Beitrag zeigt, wie das möglich ist. |

1. Problem: Betriebsausgaben einzeln ermitteln

Aus schriftstellerischen Tätigkeiten erzielt der Anwalt Einkünfte i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Gewinn unterliegt der Besteuerung.

Von den Honoraren sind die Betriebsausgaben abzuziehen. Das Problem dabei ist, dass es nicht immer einfach ist, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit entstandenen Aufwendungen einzeln zu ermitteln und aufzuzeichnen. Gerade bei nebenberuflichen Tätigkeiten sind viele Ausgaben teilweise privat mitveranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG). Stellt sich die Frage nach einem möglichen Aufteilungsmaßstab zwischen betrieblich und privat, ist der Streit mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Oft wird daher das Honorar daher „brutto wie netto“ als Gewinn erklärt.

Beispiel 1

Rechtsanwalt R ist Inhaber einer Kanzlei. Daneben schreibt er ab und an Fachaufsätze. Die Honorare hierfür belaufen sich in einem Jahr auf 2.500 EUR. Tatsächliche Ausgaben kann er nur in Höhe von 100 EUR nachweisen.

Lösung: Der Gewinn des R beträgt 2.400 EUR. Bei einem individuellen Spitzensteuersatz von 42 Prozent beträgt die Steuerbelastung 1.008 EUR.

2. Betriebsausgabenpauschale ist lukrativ und einfach

Doch es geht genauso einfach, nur steuerlich viel günstiger: Die Finanzverwaltung eröffnet in H 18.2 „Betriebsausgabenpauschale“ EStH die Möglichkeit, für bestimmte Tätigkeiten unkompliziert und ohne Einzelnachweis Betriebsausgaben geltend zu machen (BMF-Schreiben 21.1.94, IV B 4-S 2246-5/94). Die Pauschale gibt es auch, wenn tatsächlich überhaupt keine Aufwendungen angefallen sind. Auch schriftstellerische Tätigkeiten sind begünstigt. Für eine nebenberufliche Tätigkeit als Schriftsteller können Sie also pauschal ohne Nachweis 25 Prozent der Betriebseinnahmen, maximal 614 EUR jährlich, als Betriebsausgabe abziehen.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, R beantragt aber die Betriebsausgabenpauschale.

Lösung: Die Pauschale beträgt 25 Prozent der Einnahmen von 2.500 EUR, hier also 625 EUR, maximal jedoch 614 EUR im Jahr. Der Gewinn reduziert sich deshalb auf 1.886 EUR und die Steuerbelastung bei einem Steuersatz von 42 Prozent auf 792 EUR. Das spart – nahezu ohne Arbeitsaufwand – 216 EUR an Steuern.

Praxistipp | In der Praxis beantragen Sie die Betriebsausgabenpauschale auf der Anlage EÜR für die schriftstellerische Tätigkeit. Tragen Sie beispielsweise für das Jahr 2021 die Honorare in den Zeilen 11 ff. ein und machen Sie die Pauschale in der Zeile 23 geltend (diese müssen Sie aber selbst berechnen!).

3. Das gilt auch für nebenamtliche Lehr-/Prüftätigkeiten

Bei nebenamtlichen Lehr- und Prüfungstätigkeiten können Sie ebenfalls die Pauschale von 25 Prozent der Einnahmen, maximal 614 EUR jährlich, ansetzen. Sind Sie sowohl schriftstellerisch als auch lehrend/unterrichtend tätig, können Sie den Höchstbetrag aber insgesamt nur einmal geltend machen.

Praxistipp | Für Lehr- und Prüfungstätigkeiten sollten Sie auch § 3 Nr. 26 EStG beachten: Oft bleiben die Honorare bis zu 3.000 EUR steuerfrei. In diesem Fall können Sie zwar keine gesonderte Betriebsausgabenpauschale geltend machen. Allerdings ist die Steuerbefreiung lukrativer.

4. Wechsel zwischen pauschalem/konkretem Abzug möglich

Die Betriebsausgabenpauschale gilt nur für das jeweilige Jahr. Im nächsten Jahr kann der Anwalt erneut entscheiden, ob er die Pauschale anwendet oder die Ausgaben im Einzelnen nachweist. Es empfiehlt sich deshalb, die tatsächlichen Betriebsausgaben grob zu überschlagen. Liegen sie unterhalb der Pauschale, wird diese angewendet. Liegen sie – eventuell wegen einmaliger Anschaffungen – oberhalb der Pauschale, wird der Einzelnachweis geführt.

5. Vorsteuerabzug trotz Betriebsausgabenpauschale zulässig

Ist der Anwalt umsatzsteuerpflichtig, unterliegt auch das Schriftsteller-Honorar der Umsatzsteuer. Zwar kann er aus der Betriebsausgabenpauschale keinen Vorsteuerabzug beanspruchen. Er kann allerdings insoweit die Pauschalierung der Vorsteuer anwenden (§ 23 UStG i. V. m. § 70 UStD; Anlage, Abschnitt A, Teil IV, Textziffer 5). Die pauschale Vorsteuer beträgt 2,6 Prozent des Nettoumsatzes aus der schriftstellerischen Tätigkeit.

Praxistipp | Angestellte, auch schriftstellerisch tätige Anwälte, können bei Umsätzen von jährlich maximal 22.000 EUR die Kleinunternehmerregelung anwenden (§ 19 Abs. 1 UStG). Sie erhalten die Honorare brutto wie netto und müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

AUSGABE: AK 9/2022, S. 161 · ID: 48028458

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