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LeserforumInteressenkollision: Gibt es ein Clearingverfahren der Kammer?
| Frage: Gibt es eine Art Clearingverfahren, in dem die RAK entscheidet, ob eine Interessenkollision (vgl. AK 22, 25) vorliegt oder nicht? |
Antwort von RA Dr. Achim Zimmermann (Hannover): Nein. Allerdings steht jedem Rechtsanwalt die Möglichkeit offen, sich für einen Rat an die für ihn zuständige RAK zu wenden. Denn der Gesetzgeber verpflichtet die Kammern, ihre Mitglieder in Fragen des Berufsrechts zu beraten (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO). Der Rechtsanwalt sollte hierzu dem Kammervorstand eine so konkret wie mögliche Anfrage – mit detaillierter Konstellation, aber mit anonymisierten Personenbezeichnungen – stellen. So ist sichergestellt, dass der Rechtsanwalt eine Antwort erhält, die auf seinen Fall zutrifft. Die RAK wird – meist innerhalb von ein bis zwei Wochen – schriftlich antworten. Muss es schneller gehen, kann der Anwalt zunächst um eine telefonische Beratung (mit anschließender schriftlicher Bestätigung durch die RAK) ersuchen.
Wirft der Mandant oder die Gegenseite dem Anwalt vor, dass er widerstreitende Interessen vertritt und teilt der Anwalt diese Ansicht nicht, steht ihm ein weiterer Weg zu: die Einleitung des sog. Selbstreinigungsverfahrens nach § 123 BRAO. Der Rechtsanwalt beantragt hierbei, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen sich einzuleiten. In diesem Verfahren kann er darlegen, dass der berufsrechtliche Vorwurf gegen ihn nicht zutrifft. Allerdings sollte sich der Anwalt vor diesem Schritt zu 100 Prozent sicher sein, dass die Vorwürfe haltlos sind.
AUSGABE: AK 7/2022, S. 109 · ID: 48301985