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ProzessvertretungHier kommt ein Anwaltsschriftsatz nicht ohne Anwalt aus

Leseprobe01.02.20221483 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Leipzig)

| In Fällen des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 4 VwGO muss sich der Anwalt den Vortrag in einer Beschwerdebegründung zu Eigen machen und erkennbar den Streitstoff selbst geprüft haben. Damit verträgt sich kaum, dass er pauschal auf Dokumente und Schreiben verweist oder diese einfach in eigene Schriftsätze hineinkopiert (OVG Bremen 2.12.21, 1 B 434/21, Abruf-Nr. 226983). |

Natürlich kann ein Anwalt grundsätzlich aus anderen Dokumenten zitieren oder entscheidende Angaben übernehmen. Vorliegend schreibt aber § 67 Abs. 4 VwGO einen Vertretungszwang vor. Dieser darf nicht umgangen werden, indem ein Anwalt als postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf komplette Schriftstücke von Mandanten oder Dritten Bezug nimmt oder deren Ausführungen wörtlich und kommentarlos in seine eigenen Schriftsätze einfügt. Schon der Duktus der Ich-Form oder die fehlende juristische Strukturierung sind Indikatoren dafür, dass der Vortrag nicht von dem Anwalt selbst stammt. Ein eigenständiges „Erarbeiten“ des Anwalts ist dann nicht erkennbar, selbst wenn er seinen Schriftsatz mit einer einleitenden, gewissermaßen entschuldigenden Erklärung beginnt.

Weiterführende Hinweise
  • Formale Anforderungen an anwaltliche Unterschrift auf einer Berufungsschrift, AK 21, 97
  • Schwache Unterschrift „stärkt“ die Gegenseite, AK 19, 105

AUSGABE: AK 2/2022, S. 20 · ID: 47906232

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