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HonorarprozessE-Mails an Mandanten beweisen Belehrung
| Bezüglich korrekter Aufklärung und Belehrung stärkt das LG Köln Anwälten den Rücken: Ein Mandant ist beweispflichtig, wenn er behauptet, eine E-Mail seines Bevollmächtigten bezüglich einer Kostenfrage nicht erhalten zu haben – es genügt nicht, wenn er den Erhalt nur bestreitet. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Abruf-Nr. 226984
Vorliegend ging es um eine den Kauf einer Immobilie begleitende Rechtsberatung. Die Mandantin gab an, ihr Anwalt habe ihr zuvor nicht erklärt, dass ihre Rechtsschutzversicherung hierfür in der Regel nicht die Kosten trägt. Der Bevollmächtigte klagte sein Honorar von 5.160 EUR ein und erklärte, der Mandantin in einer E-Mail die Kostenfrage erläutert zu haben. Diese legte er im Verfahren auch vor. Die Mandantin bestritt, die E-Mail erhalten zu haben. Doch das LG Köln sprach dem Anwalt das geltend gemachte Honorar zu (20.12.21, 19 O 106/19, Abruf-Nr. 226984).
Relevanz für die Praxis
Trotz der anwaltsfreundlichen Entscheidung sollte ein Anwalt seine Hinweise zur Kostentragungspflicht in der schriftlich oder elektronisch geführten Akte dokumentieren (wann wurde der Mandant im Gespräch darüber belehrt, wer warum welche Kosten trägt oder nicht). Dies zu dokumentieren und ggf. vom Mandanten bestätigen zu lassen, ist vergleichsweise einfach. Eine ergänzende Belehrung via E-Mail steht dem nicht entgegen. E-Mails gehören zu den etablierten Kommunikationsformen mit Mandanten.
Bislang gibt es zu dieser Frage keine gefestigte Rechtsprechung. Andere Gerichte könnten die Beweispflicht insoweit anders beurteilen, vor allem, wenn der Inhalt der E-Mail ggf. eine Kostenproblematik betrifft, die für den Mandanten eine sehr hohe bzw. existenzielle Bedeutung hat. Es geht also nicht um die Frage, wie sicher der Versand von E-Mails in der Praxis ist, sondern ob Gerichte die Mandanten nicht über Gebühr benachteiligt sehen könnten, wenn diese den Nicht-Erhalt einer E-Mail darlegen müssen.
Beachten Sie | Mandanten und Anwälte können auch per beA kommunizieren (AK 18, 15). Hier erhalten Anwälte nach verschickten Nachrichten den Nachweis, ob die Nachricht erfolgreich zugestellt wurde. Allerdings müssen sich die Mandanten dann um ein paar technische Voraussetzungen kümmern. Dabei gilt: Ob der Datenaustausch nun via E-Mail, Cloud-Anwendungen oder Videotelefonie erfolgt – der Mandant muss zu Mandatsbeginn den genutzten Kommunikationsformen zustimmen (§ 2 Abs. 2 BORA).
- eKlage, Videokonferenz & Co. in der Kanzlei – Antworten auf 14 häufige Fragen, AK 20, 211
- Anwalt haftet nicht bei umfassender Aufklärung, AK 21, 164
AUSGABE: AK 2/2022, S. 22 · ID: 47912694