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KostenträgerKnappschaft/SVLFG: Neuer Vertrag zur aufsaugenden Inkontinenz

Abo-Inhalt02.06.20256525 Min. Lesedauer

| Seit dem 01.06.2025 gilt die neue Vereinbarung der Knappschaft und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) über die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen der Produktgruppe (PG) 15. |

Die monatliche Vergütungspauschale beträgt bei der Knappschaft nun neu 15,50 Euro (bei der SVLFG unverändert 21,00 Euro netto) und wird über die Hilfsmittelpositionsnummer 15.00.99.9013 abgerechnet. Ein erneuter Vertragsbeitritt ist nicht notwendig, der Vertrag ist jedoch generell beitrittspflichtig. Für die erste Abrechnung nach den neuen Vertragsbedingungen ist ein neues Rezept erforderlich, auch wenn eine noch gültige und bereits genehmigte Verordnung vorliegt. Zukünftig muss keine Genehmigung eingeholt werden, wenn

  • der Versicherte im ambulanten/häuslichen Bereich lebt,
  • für den gleichen Zeitraum nicht von einem anderen Leistungserbringer mit aufsaugenden oder ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln versorgt wird oder
  • bei einer gleichzeitigen Versorgung durch einen anderen Leistungserbringer die Diagnose „Stuhlinkontinenz“ auf der Verordnung angegeben ist.

Bei der Abrechnung von genehmigungsfreien Versorgungen muss der ersten Abrechnung die ärztliche Verordnung beigefügt werden. Danach wird alle zwölf Monate ein neues Rezept benötigt. Die erste Abrechnung erfolgt über das Verwendungskennzeichen „08 – Vergütungspauschale“, alle weiteren Abrechnungen werden über das Kennzeichen „09 – Folgevergütungspauschale“ vorgenommen. Bei genehmigten Verordnungen muss im DTA-Datensatz das entsprechende Genehmigungskennzeichen angegeben werden. Nach der neuen Regelung ist es zudem erlaubt, den Versicherten für bis zu drei Monate im Voraus zu beliefern. Die Abrechnung kann allerdings immer erst im entsprechenden Vergütungsmonat erfolgen.

AUSGABE: AH 7/2025, S. 1 · ID: 50438357

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