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VersicherungenMüssen Versicherungen an die neuen Regelungen für Retaxationen angepasst werden?

Abo-Inhalt23.01.20251254 Min. LesedauerVon Peter Grimm, PriAss GmbH & Co. KG, Altrip

| In bestimmten Fällen sind Retaxationen inzwischen verboten – z. B. bei fehlender Dosierangabe auf der Verordnung, wenn das Ausstellungsdatum fehlt oder nicht lesbar ist oder wenn Apotheken ohne besonderen Grund von der Abgaberangfolge abweichen. Die neuen Regelungen sind für Apotheken durchaus vorteilhaft und es stellt sich daher die Frage, ob diese Auswirkungen auf den Versicherungsschutz der Apotheken, insbesondere auf die Prämie, haben. |

Versicherungsschutz in Bezug auf Retaxationen

Es ist zu klären, ob Retaxationen überhaupt unter den Versicherungsschutz fallen. Die Haftpflichtversicherung von Apotheken sichert Schäden fremder Dritter ab. Dazu gehören in erster Linie Sach- und Personenschäden, aber auch Vermögensschäden als Folge eines Sach- oder Personenschadens. Retaxationen sind keine Personen- oder Sachschäden, sondern reine Vermögensschäden ohne vorausgegangenen Personen- oder Sachschaden. Diese werden von den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen nicht gedeckt. Es besteht somit kein Versicherungsschutz. Die Ausdehnung des Schutzes auf reine Vermögensschäden ist für Apotheken zwar möglich und durchaus geboten, aber auch hier besteht keine Deckung. Durch die Retaxation wird kein fremder Dritter geschädigt und es fehlt an der gesetzlichen Haftungsgrundlage.

Die Werte- oder Inhaltsversicherung für Apotheken versichert i. d. R. genau definierte Sachschäden an der Apothekeneinrichtung oder am Warenvorrat. Meist handelt es sich um Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und manchmal auch um Elementarschäden. Unter diese Definitionen fällt die Retaxation ebenfalls nicht. Deshalb besteht auch hier kein Versicherungsschutz.

Sonderfall Spezialpolice

Retaxationen sind also in den meisten bestehenden Versicherungen für Apotheken gar nicht versichert, weshalb die Neuregelung hier keine Auswirkungen haben wird. Dennoch sind Retaxationen versicherbar. In einigen wenigen Spezialpolicen für Apotheken finden sich Klauseln, die auch Versicherungsschutz bei Retaxationen bieten, häufig unter der Bezeichnung „Aut-Idem“-Deckung. Wirklich umfassende Deckungen sind in den ohnehin seltenen Policen jedoch die Ausnahme und allen Deckungen ist gemein, dass sie eher auf den Schutz im Hochpreissegment abzielen. Es handelt sich also immer um Einschlüsse in den Versicherungsschutz mit meist hohen Selbstbeteiligungen und festgelegten Höchstentschädigungen.

Fazit | Der Wegfall einiger Nullretaxationen wird voraussichtlich keinen Einfluss auf die Versicherungsprämie haben – und schon gar nicht auf den Versicherungsschutz.

AUSGABE: AH 2/2025, S. 20 · ID: 50258715

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