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AHApotheke heute

ApothekenrechtHaupt- und Filialapotheke müssen nicht dieselbe Rechtsform teilen

Abo-Inhalt20.12.20241138 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Neben dem einzelkaufmännischen Betrieb einer Hauptapotheke ist der Betrieb einer Filialapotheke, die gemeinsam mit einer anderen Person in der Rechtsform der OHG betrieben wird, zulässig. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) mit Urteil vom 01.08.2024 (Az. 6 A 522/21) zur Auslegung der Vorschriften des Apothekengesetzes (ApoG) entschieden. |

Sachverhalt

Zwei Apotheker, die als Einzelkaufleute bereits je eine Apotheke führten, erwarben eine weitere Apotheke und beantragten Betriebserlaubnisse bzw. die Erweiterung ihrer vorhandenen Betriebserlaubnisse zum zusätzlichen Betrieb der erworbenen Apotheke als gemeinsame „OHG-Filiale“. Die Anträge blieben ebenso erfolglos wie die Widersprüche der Apotheker und ihre Klagen vor dem Verwaltungsgericht.

Entscheidungsgründe

Im Berufungsverfahren sprach sich das OVG jedoch für eine Aufhebung der Ablehnungsbescheide aus. Den beantragten Erlaubnissen stehe nicht entgegen, dass die Apotheker ihre bestehenden Apotheken einzelkaufmännisch neben dem angestrebten gemeinsamen Betrieb einer OHG-Filiale fortführen wollen. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der gesetzlichen Systematik lasse sich entnehmen, dass „ein einheitlicher Betreiber“ bzw. „eine einheitliche Person“ eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken im Verbund nur in dem Sinne führen kann, dass Haupt- und Filialapotheken entweder nur einheitlich einzelkaufmännisch oder nur einheitlich als OHG zu betreiben sind.

Hintergrund | § 1 Abs. 2 ApoG normiert für denjenigen, der eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben möchte, einen Erlaubnisvorbehalt und begrenzt damit zugleich die Anzahl der im Verbund betriebenen Apotheken auf maximal vier. Gedenken mehrere Personen gemeinsam eine Apotheke zu betreiben, so schreibt § 8 S. 1 ApoG hierfür zwingend die Rechtsform einer rechtsfähigen GbR oder einer OHG vor (Halbsatz 1) und erstreckt den Erlaubnisvorbehalt des § 1 Abs. 2 ApoG auf alle Gesellschafter (Halbsatz 2), verbietet diesen Personen aber jedenfalls nicht ausdrücklich, weitere Apotheken als Einzelkaufleute zu betreiben.

Fazit | Dem OVG ist beizupflichten. Der Apothekenbegriff wird in den beiden genannten Normen ebenso wie in dem für den Apothekenverbund geltenden § 2 Abs. 5 S. 1 Nrn. 1 und 2 als Oberbegriff für die dort definierten Begriffe „Hauptapotheke“ und „Filialapotheke“ verwendet, und künftige Betreiber müssen nach § 2 Abs. 4 ApoG die Erlaubnisvoraussetzungen für jede beantragte Apotheke erfüllen. Ist dies der Fall, spricht nichts dagegen, dass ein Apotheker eine Hauptapotheke als Einzelkaufmann (allein) und daneben eine Filialapotheke als OHG-Gesellschafter (mit)betreibt.

AUSGABE: AH 2/2025, S. 15 · ID: 50253381

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