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Elektronische KassenführungElektronische Kassensysteme: Apotheker müssen bis zum 31.07.2025 handeln!
| Für alle Apotheken mit elektronischen Kassensystemen besteht Handlungsbedarf. Denn die über § 146a Abs. 4 Abgabenordnung (AO) bestehende, aber bisher ausgesetzte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift nun ab dem 01.01.2025. Aufgrund einer neuen Übergangsregelung bleibt für die verpflichtende Meldung immerhin noch Zeit bis zum 31.07.2025. Viel Zeit ist das allerdings nicht. AH beleuchtet deshalb die Details und zeigt, was Apotheken jetzt tun müssen. |
Darum geht es bei § 146a Abs. 4 AO
Erfassen Apotheken aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 AO, muss dies dem örtlich zuständigen Finanzamt mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitgeteilt werden (§ 146a Abs. 4 AO). Hauptanwendungsfall dieser Mitteilungspflicht sind die in der Apotheke eingesetzten elektronischen Kassensysteme.
Merke | Die Mitteilungspflicht ist nicht neu. § 146a Abs. 4 AO wurde bereits am 22.12.2016 verkündet und gilt seit dem 01.01.2020. Dennoch wurde bis vor Kurzem kein einziges Kassensystem gemeldet. Der Grund: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Mitteilungspflicht zunächst ausgesetzt (BMF, Schreiben vom 06.11.2019, Az. IV A 4 - S 0319/19/10002 :001). Da dieses BMF-Schreiben nun mit Wirkung zum 01.01.2025 aufgehoben wurde (BMF, Schreiben vom 28.06.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009, Abruf-Nr. 242593), gilt die (bereits seit fünf Jahren bestehende!) Pflicht erstmals ab dem 01.01.2025. |
Apotheken müssen also handeln und alle elektronischen Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO dem Finanzamt mitteilen. Diese Mitteilung kann per Direkteingabe im ELSTER-Formular (www.iww.de/s12181) erfolgen. Alternativ zur Direkteingabe kann eine entsprechende XML-Datei auf www.elster.de hochgeladen werden oder eine Datenübertragung aus einer separaten Software über die ERIC-Schnittstelle erfolgen.
Beachten Sie | Es gibt – abgesehen von der Eingabemaske im ELSTER-Portal – keine Formulare oder Vordrucke im PDF-Format für die Mitteilungspflicht. Die Anzeige hat stets elektronisch zu erfolgen (§ 146a Abs. 4 AO).
Diese Geräte sind dem Finanzamt mitzuteilen
Die nun erstmals greifende Mitteilungspflicht bezieht sich auf § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Aus diesem Grund sind alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion dem Finanzamt zu melden. Das sind in Apotheken typischerweise Registrier- bzw. PC-Kassen, Kassen-Apps oder Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion. Keine Mitteilungspflicht besteht für reine Aufbewahrungsmöglichkeiten für Bargeld. Die Nutzung einer „offenen Ladenkasse“ ist nicht mitteilungspflichtig.
Das Brisante an der Mitteilungspflicht ist allerdings, dass es nicht darauf ankommt, ob der Apotheke das elektronische Aufzeichnungssystem gehört. Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Apotheke das Aufzeichnungssystem aktuell überhaupt nutzt oder ob es als Reserve für den Ausfall des derzeit genutzten Systems angeschafft wurde. Denn die Mitteilungspflicht stellt allein auf den Besitz eines elektronischen Aufzeichnungssystems ab. Dies bedeutet, dass nicht nur die aktuell genutzten, sondern auch die nicht genutzten Systeme mitzuteilen sind und dass die Pflicht nicht nur die von der Apotheke gekauften, sondern auch die geleasten, gemieteten, geliehenen, geschenkten und überlassenen Aufzeichnungssysteme betrifft. Das gilt selbst dann, wenn ein Gerät nur kurzfristig, z. B. für wenige Tage, geliehen wird.
Beachten Sie | Die Mitteilungspflicht trifft in all diesen Fällen also nicht den Eigentümer, sondern den Besitzer des elektronischen Aufzeichnungssystems. Dies kann auch die Apotheke als Leasingnehmer, Mieter oder Entleiher sein.
Beispiel 1 |
In einer Apotheke befinden sich drei elektronische Kassensysteme. Eine Kasse befindet sich im Eigentum der Apotheke, eine weitere Kasse wurde geleast und die letzte Kasse kurzfristig gemietet. Lösung: Die Apotheke muss dem Finanzamt alle drei Systeme mitteilen. |
Es muss ebenfalls eine Meldung abgegeben werden, wenn ein mitgeteiltes elektronisches Aufzeichnungssystem sich nicht mehr im Besitz der Apotheke befindet, z. B. weil es verschrottet, veräußert oder gestohlen wurde.
Beispiel 2 |
Es gilt die Ausgangssituation aus Beispiel 1, allerdings wird die gemietete Kasse zurückgegeben. Lösung: Die Apotheke muss dem Finanzamt eine neue Meldung übermitteln. In dieser werden nun nur noch zwei aktive elektronische Aufzeichnungssysteme aufgeführt. Das bisher gemietete Gerät wird abgemeldet. |
Mitteilungsfrist – mit Übergangsregelung bis zum 31.07.2025
Grundsätzlich ist die Mitteilung i. S. d. § 146a Abs. 4 AO innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems an das Finanzamt zu erstatten. Weil die Mitteilungspflicht seit dem 01.01.2025 gilt und auch alle bereits im Besitz befindlichen Systeme zu melden sind, wurde jedoch eine – recht kurze – Übergangsregelung geschaffen (BMF, Schreiben vom 28.06.2024, Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009):
- Nach dem 30.06.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach der Anschaffung mitzuteilen. Gleiches gilt für alle Außerbetriebnahmen nach dem 30.06.2025. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mitteilung der Außerbetriebnahme vorher die Anschaffung mitzuteilen ist.
- Vor dem 01.07.2025 angeschaffte und am 01.07.2025 noch vorhandene elektronische Aufzeichnungssysteme sind bis zum 31.07.2025 mitzuteilen.Mitteilung bis zum 31.07.2025
- Vor dem 01.07.2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind dem Finanzamt nur dann mitzuteilen, wenn diesem bereits die Anschaffung gemeldet wurde. Wurde ein System z. B. am 15.01.2025 dem Finanzamt angezeigt und wird das System vor dem 01.07.2025 außer Betrieb genommen, muss dieser Umstand dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wurde das System dem Finanzamt bis zur Außerbetriebnahme jedoch nicht mitgeteilt (Frist bis 31.07.2025!), muss keine Mitteilung der Außerbetriebnahme erfolgen.
Beachten Sie | Apotheker müssen die elektronischen Mitteilungen nicht zwingend selbst vornehmen. Sie können damit auch externe Dienstleister beauftragen, z. B. den Kassenaufsteller oder den Steuerberater.
Praxistipp | Nimmt der Apotheker die Mitteilung selbst vor, empfiehlt es sich, eine Datei mit allen entsprechenden Aufzeichnungssystemen anzulegen. Denn bei jeder neuen Mitteilung sind dem Finanzamt nicht nur die neuen oder nicht mehr im Besitz befindlichen Systeme, sondern immer alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mitzuteilen (Anwendungserlass zur AO [AEAO] zu § 146a Tz. 1.16.1.4). Vorteil bei Nutzung des ELSTER-Portals: Wurde die bisherige Mitteilung über die Eingabemaske des ELSTER-Portals vorgenommen, können die Daten aus der vorherigen Übermittlung in die neue Übermittlung übernommen werden. Das spart Arbeit, weil lediglich die Veränderungen einzupflegen sind. |
Ein Aufzeichnungssystem – viele Pflichtangaben
Leider genügt es nicht, dem Finanzamt für jedes mitteilungspflichtige elektronische Aufzeichnungssystem nur das Fabrikat mitzuteilen, denn § 146a Abs. 4 AO legt den konkreten Umfang der Mitteilungspflicht fest – und dieser ist weitaus größer. Danach haben Apotheker für jedes entsprechende System folgende Angaben zu machen (vgl. auch AEAO zu § 146a Tz. 1.16.2):
- 1. Name des Steuerpflichtigen (Firma, Inhaber der Apotheke etc.)
- 2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
- 3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie die BSI-Zertifizierungs-ID)
- 4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (z. B. elektronische Registrierkasse oder PC-Kassensystem mit Angabe der Software, der Softwareversion und der Modellbezeichnung)
- 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme (z. B. „2“, wenn sich zwei mitteilungspflichtige Systeme im Besitz befinden)
- 6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems (diese ist herstellerabhängig und unterscheidet sich von der Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung)
- 7. Datum der Anschaffung des elektronischen Aufzeichnungssystems (siehe Einkaufsrechnung; bei Fremdeigentum: Angabe des Datums des Leasing-, Miet- oder Leihbeginns)
- 8. Datum der Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems (Datum und Grund der Außerbetriebnahme wie Zerstörung, Diebstahl, Verkauf oder Rückgabe eines Leasing-, Miet- oder Leihgeräts)
Beachten Sie | Zum besseren Verständnis der erforderlichen Angaben hat das BMF eine zwölf Seiten umfassende Ausfüllanleitung (Stand: 02.12.2024) einschließlich Beispielangaben, Hinweisen und praxisgerechten Erläuterungen veröffentlicht: www.iww.de/s12197.
Merke | Wurden dem Finanzamt einzelne Daten fehlerhaft mitgeteilt, so ist der Fehler unverzüglich zu berichtigen. Auch diese Korrekturmeldung muss wieder alle elektronischen Aufzeichnungssysteme umfassen. |
Meldung für jede einzelne Betriebsstätte erforderlich
Jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist eindeutig einer Betriebsstätte zuzuordnen (AEAO zu § 146a Tz. 1.16.14). Davon betroffen sind z. B. Apotheken mit Zweigniederlassungen (Filialapotheken), weil es sich bei jeder Niederlassung um eine eigene Betriebsstätte handelt (§ 12 AO). Konkret bedeutet dies, dass für jede Betriebsstätte eine gesonderte Mitteilung mit allen im Besitz dieser Betriebsstätte befindlichen elektronischen Aufzeichnungssystemen abzugeben ist.
Beachten Sie | Ändert sich in einer Betriebsstätte ein elektronisches Aufzeichnungssystem, muss nur für diese Betriebsstätte eine neue Mitteilung (mit allen dort vorhandenen Systemen) abgegeben werden, nicht jedoch für alle weiteren Betriebsstätten.
Apotheker sollten schnell handeln – Frist bis zum 31.07.2025 ist kurz bemessen Ob und wie die Finanzverwaltung die durch die Mitteilungspflicht gewonnenen Daten zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung einsetzen wird, bleibt abzuwarten. Zumindest wird ab sofort die Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht, dass das Finanzamt tatsächlich genutzte, aber nicht gemeldete Systeme entdeckt, die bisher als „Schattensysteme“ bewusst zur Steuerhinterziehung genutzt wurden. |
AUSGABE: AH 2/2025, S. 16 · ID: 50274100