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DigitalisierungNeues von der elektronischen Patientenakte (ePA): das Opt-out-Verfahren
| Die ePA ist ein individueller, speziell gesicherter Datenraum für Gesundheitsdaten, Arztbriefe und den Impfausweis des Patienten. Seit dem 01.01.2021 können Versicherte den Zugang zu ihrer ePA aktiv bei ihrer Krankenkasse über eine App beantragen. Dabei handelt es sich um das sogenannte Opt-in-Verfahren, das jedoch nur selten genutzt wurde. Daher wird das Verfahren zum 15.01.2025 auf das sogenannte Opt-out-Verfahren („ePA für alle“) umgestellt, bei dem der Patient der Erstellung einer ePA widersprechen muss. Apotheken sind u. a. zur Beratung über die ePA verpflichtet. |
Vorteile der ePA
Leistungserbringer im Gesundheitswesen haben durch die ePA stets die komplette Krankengeschichte ihrer Patienten vorliegen, da die ePA Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte und elektronische Medikationspläne enthält. Dies spart viel Zeit bei der Anamnese und vermeidet unnötige Doppeluntersuchungen.
So funktioniert das Opt-out-Verfahren
Zum 15.01.2025 wird für alle gesetzlich Versicherten eine ePA durch die jeweilige Krankenkasse eingerichtet. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten vorab ausführlich schriftlich über die ePA zu informieren. Nach Erhalt der Information hat der Versicherte sechs Wochen Zeit, der Einrichtung seiner ePA zu widersprechen. Er kann aber auch später – zu jedem beliebigen Zeitpunkt – von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder im Einzelnen festlegen, wer auf seine Daten zugreifen darf und welche Daten genau in seiner ePA gespeichert werden sollen.
Zeitplan für das Opt-out-Verfahren
Am 15.01.2025 soll das Opt-out-Verfahren für die ePA in den Testregionen Hamburg und Franken beginnen. Der bundesweite Start der „ePA für alle“ ist für den 15.02.2025 vorgesehen, dann sollen auch alle Daten von erhaltenen E-Rezepten chronologisch in der elektronischen Medikationsliste (eML) der ePA gespeichert werden. Hierzu wird keine aktive Mitarbeit der Arztpraxen oder Apotheken erforderlich sein, dies geschieht völlig automatisch im Hintergrund durch den E-Rezept-Fachdienst. Sowohl der Versicherte als auch die Arztpraxen und Apotheken können die eML nur einsehen. Insbesondere können Apotheken die eML (noch) nicht um in der Selbstmedikation oder auf Papierrezept erworbene Arzneimittel ergänzen.
Zum 15.07.2025 soll der elektronische Medikationsplan (eMP) in der ePA eingeführt werden, der die aktuell anzuwendenden Arzneimittel mit Informationen zu ihrer Dosierung, Einnahme und Indikation enthält. Alle Versicherten, die mindestens drei verschiedene Arzneimittel anwenden, haben zusätzlich zu dem eMP Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Ärzte sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, eMP für Patienten auszustellen. Apotheken können dies auf freiwilliger Basis tun, müssen aber bei einer Rezeptbelieferung stets bei der Aktualisierung und Pflege der eMP mitwirken. Gleichzeitig soll auch die Möglichkeit geschaffen werden, relevante Zusatzinformationen wie z. B. Allergien einzupflegen.
Ab dem 15.07.2025 soll die eML nicht nur eingesehen, sondern auch bearbeitet werden können. Apotheken und Arztpraxen haben ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, in der Selbstmedikation oder auf Papierrezept erworbene Arzneimittel einzupflegen. Ab 2026 sollen nach und nach weitere, noch nicht näher beschriebene Funktionen der ePA eingeführt werden.
Einbindung der Apotheken durch das Digitalgesetz
Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) ist am 26.03.2024 in Kraft getreten. Es verpflichtet Apotheken dazu,
- den Versicherten bei Fragen zur ePA zu beraten,
- ihm Einsicht in seine ePA zu gewähren,
- auf Wunsch des Versicherten Daten zu löschen und
- ihn bei der Abgabe eines Arzneimittels bei der Pflege der Daten in seiner ePA zu unterstützen.
Beachten Sie | Für alle diese Fälle ist eine Vergütung vorgesehen, die ebenso wie die detaillierten Abrechnungsvoraussetzungen noch zwischen dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ausgehandelt werden muss.
Regelung des Zugriffs auf die ePA
Patienten müssen die Daten auf ihrer ePA mithilfe ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) und einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) freischalten. Nach erfolgter Freigabe durch den Patienten erhält der Arzt über die Telematikinfrastruktur (TI) mit seinem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und ebenfalls einer PIN Zugriff auf die ePA. Der Zugriff auf die ePA des Patienten ist grundsätzlich nur Ärzten, Therapeuten, Apotheken und Leistungserbringern, die in die Behandlung des Patienten eingebunden sind, gestattet – keinesfalls jedoch der Krankenkasse des Versicherten. Der Patient kann seine Einwilligung zu einem Zugriff auf seine ePA durch einen bestimmten Leistungserbringer jederzeit widerrufen. Auch kann er jederzeit neu festlegen, welcher Leistungserbringer welche Daten einsehen darf.
Spezielle Regelungen für Minderjährige
Für die Einrichtung und Nutzung einer ePA gibt es kein Mindestalter. Es gelten die allgemeinen Vorschriften zur gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, insbesondere die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach sind Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge die gesetzlichen Vertreter ihrer Kinder bei rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen. Dazu zählen sowohl medizinische Maßnahmen als auch Handlungen, die den Datenschutz betreffen.
Grundsätzlich muss bei medizinischen Behandlungen sowie bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten auch die Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen beachtet werden. Hierfür sieht das Gesetz ebenfalls keine starren Altersgrenzen vor. Als einwilligungsfähig gilt hierbei jeder, der die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung erkennen und die damit verbundenen Risiken einschätzen kann.
Darüber hinaus haben gesetzlich krankenversicherte Minderjährige ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gemäß § 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) I einen eigenen Anspruch auf Sozialleistungen. Dies berechtigt sie auch dazu, eigenständig und ohne Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters einen Vertragsarzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen.
Merke | Aus dieser rechtlichen Gesamtsituation ergibt sich für die ePA, dass bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter sowohl der Vergabe von Zugriffsrechten als auch der Einstellung oder Löschung personenbezogener Daten zustimmen müssen. Ein einwilligungsfähiger Minderjähriger hingegen kann all diese Vorgänge auch ohne gesetzlichen Vertreter selbst regeln. Ob die vom Gesetz geforderte Einwilligungsfähigkeit vorliegt, muss in jedem Einzelfall konkret festgestellt werden. Eine entsprechend festgestellte Einwilligungsfähigkeit des Minderjährigen sollte entweder durch die gesetzlichen Vertreter oder durch den behandelnden Arzt gegenüber der Krankenkasse bestätigt werden. Spätestens mit Vollendung des 15. Lebensjahrs kann der Minderjährige seine ePA in jedem Fall selbstständig nutzen. |
Unterstützung der Apotheken im Umgang mit der ePA
Auf der Homepage der gematik (www.iww.de/s11569) finden sich vielfältige Informationsmaterialien zum Thema ePA, die speziell auf folgende Nutzergruppen zugeschnitten sind: Praxen, Krankenhäuser, Zahnarztpraxen, Apotheken, Pflege und Reha. Wählt man hier als Nutzergruppe „Apotheken“ aus, können im Downloadbereich die folgenden Erklärvideos heruntergeladen werden:
- So funktioniert die ePA für alle (ZIP, 52 MB)
- So funktioniert die Medikationsliste (ZIP, 18 MB)
- So finden Sie Informationen in der ePA für alle (ZIP, 51 MB)
- So funktioniert die Sicherheitsarchitektur der ePA für alle (ZIP, 72 MB)
- So ist die ePA für alle gegen Viren geschützt (ZIP, 96 MB)
Zusätzlich stehen Infomaterialien und Grafiken zu allen relevanten Themen zum Download zur Verfügung.
AUSGABE: AH 11/2024, S. 2 · ID: 50176528