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Kassenabrechnunggematik setzt elektronische Ersatzbescheinigung aus – aktuelle Informationen und Hintergründe
| Seit Oktober 2024 gibt es die elektronische Ersatzbescheinigung (eEB) zur elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Sie soll die bisherige papiergebundene Form ablösen (vgl. AAZ 09/2024, Seite 3 ff.). Aktuell informiert die gematik, dass das Verfahren zur eEB vorübergehend teilweise ausgesetzt wurde. Praxen können den elektronischen Versicherungsnachweis daher zurzeit nicht selbst bei Krankenkassen anfordern. Allerdings können Versicherte die eEB weiterhin über ihre Krankenkassen-App an die Praxis übermitteln lassen, sofern die Praxis das Verfahren bereits nutzt. AAZ fasst die Hintergründe und die bestehenden Verfahren zum Versicherungsnachweis zusammen. |
Warum wurde das Verfahren ausgesetzt?
Hintergrund sei, so die gematik, eine vom Chaos Computer Club (CCC) entdeckte Schwachstelle, die bereits an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemeldet wurde. Sobald diese Schwachstelle behoben ist, will man den vollständigen Betrieb des Verfahrens wieder aufnehmen. Das ist Anlass genug, die verschiedenen Verfahren zum Nachweis des Leistungsanspruchs eines GKV-Patienten noch einmal näher zu beleuchten.
Die möglichen Verfahren zum Versichertennachweis
Das reguläre Prozedere ist der Online-Stammdatenabgleich. Ist dieser nicht möglich oder kann die eGK nicht eingelesen werden, muss das sogenannte Ersatzverfahren durchgeführt werden. Mögliche Varianten sind:
- die eEB,
- das papiergebundene Ersatzverfahren oder
- die Vorlage von Berechtigungsausweisen sonstiger Kostenträger (in diesem Beitrag nicht weiter thematisiert).
1. Reguläres Verfahren: Online-Stammdatenabgleich
Das regulär anzuwendende Verfahren sieht vor, dass die eGK in das Kartenterminal in der Praxis eingeführt wird, welches mit dem Konnektor und damit mit der Telematik-Infrastruktur verbunden ist. Beim Einführen baut sich automatisch eine Verbindung zum Versichertenstammdaten-Management (VSDM) auf. Es erfolgt ein Abgleich der dort hinterlegten aktuellen Versichertendaten mit denen, die auf der eGK gespeichert sind.
Gibt es Differenzen zwischen den Datensätzen, werden die aktuellen Angaben aus dem VSDM im Praxisverwaltungssystem (PVS) hinterlegt. In einigen Fällen, wie bspw. bei Adressänderungen, wird auch der Datensatz auf der eGK überschrieben. Der Versicherte soll über abweichende Stammdaten informiert werden, damit er ggf. eine neue eGK bei seiner Krankenkasse anfordern kann.
Damit ist auch gewährleistet, dass der Praxis die zum Einlesedatum gültigen Versicherungsverhältnisse bekannt sind und dass später die Abrechnung der Leistungen zulasten des zutreffenden Kostenträgers erfolgen kann.
Auch wenn alle Beteiligten (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Krankenkassen usw.) Zugriff auf diesen Datenpool haben, besteht keine Möglichkeit des Durchgriffs bspw. von der Krankenkasse auf die Daten der Zahnarztpraxis, um eventuelle Behandlungsprofile o. Ä. zu erstellen. Das ist technisch ausgeschlossen.
Der Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) sieht vor, dass immer dann, wenn ein Online-Stammdatenabgleich nicht möglich ist, ein Ersatzverfahren durchzuführen ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies notwendig wird, ist aufgrund der sehr techniklastigen Situation relativ hoch. So kann z. B. das Kartenterminal defekt sein, der Konnektor fällt aus oder kann nicht mehr upgedatet werden oder die für den Online-Zugang erforderlichen Ausweise (SMC-B oder eHBA) sind abgelaufen und müssen nachbestellt werden. Vielleicht ist auch nur die Internetverbindung zusammengebrochen oder der Patient hat die eGK nicht dabei oder sie ist einfach defekt.
Wichtig | Ein Ersatzverfahren wird nicht angewandt, wenn im Rahmen der Online-Prüfung der eGK festgestellt wird, dass diese ungültig bzw. gesperrt ist und damit kein gültiger Anspruchsnachweis vorliegt.
2. Neues Ersatzverfahren eEB (in Teilen ausgesetzt)
Die eEB soll die bisherige Ersatzbescheinigung in der bekannten Papierform ersetzen und ist seit Oktober 2024 möglich. Ab dem 01.07.2025 ist die Nutzung der eEB für alle (Zahn-)Ärzte verpflichtend. Mit ihrer Hilfe können die Daten, die auf der eGK gespeichert sind, direkt in das Praxisverwaltungssystem eingespielt werden, wenn das PVS die erforderlichen technischen Voraussetzungen erfüllt.
Versicherte können auf der Grundlage des sog. Digital-Gesetzes von 2024 über eine von ihrer jeweiligen Krankenkasse zur Verfügung gestellte Benutzeroberfläche online den Versicherungsnachweis zur Vorlage in der Praxis anfordern. Die Praxis kann die Patienten mit einem QR-Code unterstützen, damit die App weiß, welche Praxis die Daten erhalten soll. Die Krankenkasse übermittelt den Nachweis automatisiert über ein sicheres Verfahren (in der Regel über KIM) direkt an die Praxis.
Zusätzlich ist vorgesehen, dass die Zahnarztpraxis die eEB im Auftrag des Patienten bei der Krankenkasse selbst anfordert. Wichtig ist in diesem Fall die Einwilligung des Patienten für die Anforderung der eEB. Diese soll dokumentiert werden. Denn der Informationsaustausch findet dann direkt zwischen der Praxis und der Krankenkasse statt. Dieses Vorgehen ist aktuell ausgesetzt.
3. Bisheriges, papiergebundenes Ersatzverfahren
Ist die elektronische Variante nicht möglich, kann die Praxis die eGK offline auslesen oder die Patientendaten händisch übernehmen.
Wichtigste benötigte Daten für das papiergebundene Ersatzverfahren |
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Mit diesen Daten wird ein Erfassungsschein KCH bedruckt und der Patient bestätigt das Bestehen des Versicherungsschutzes mit seiner Unterschrift. Da das Formular inzwischen, wie viele andere zahnärztliche Formulare auch, aus dem BMV-Z genommen wurden, kann die Praxis hilfsweise Fotokopien der eGK anfertigen (Vorder-/Rückseite) und den Patienten mit aktuellem Datum unterschreiben lassen.
Wird im Verlauf des Quartals eine eGK nachgereicht oder eine eEB eingeholt, sind die dort enthaltenen Daten vorrangig.
Ohne Versichertennachweis bleibt nur die Privatliquidation
Liegt keiner der o. g. Nachweise vor, kann der Zahnarzt eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Auch das erlaubt der BMV-Z. Lediglich dann, wenn der Patient innerhalb von zehn (Kalender-)Tagen eine eGK oder Anspruchsberechtigung vorlegt, muss die entrichtete Vergütung zurückgezahlt werden. Unabhängig davon bleibt es der Praxis unbenommen, die Privatvergütung auch nach dieser Frist, aber innerhalb des aktuellen Quartals, zurückzuzahlen und die Leistungen als Vertragsleistung mit der Krankenkasse abzurechnen.
Warum ist die Einhaltung der Vorgaben wichtig?
Unabhängig von der vertraglichen Verpflichtung im BMV-Z, regelmäßig die eGK einzulesen, schützt sich die Zahnarztpraxis gleich aus zwei Gründen, wenn sie die Vorgaben beachtet:
Fazit | Nutzen Sie das Ersatzverfahren möglichst selten – und falls notwendig, dann in der vorgegebenen Weise, damit der Vergütungsanspruch abgesichert ist. |
- Ohne gültigen Versicherungsnachweis kann die Krankenkasse die Vergütung der abgerechneten Leistungen verweigern. Spätestens dann, wenn sie einen Krankenkassenwechsel feststellt und deshalb nicht mehr leistungspflichtig ist, wird ein Regressantrag ins Haus stehen.Krankenkassenwechsel und ...
- Die KZVen prüfen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung, ob Praxen das Ersatzverfahren besonders häufig anwenden. Wenn es dafür objektive Gründe gibt und ein begrenzter Zeitraum betroffen ist, ist das i. d. R. unproblematisch. Wird jedoch zu sorglos mit den Vorgaben umgegangen, können die KZVen Maßnahmen ergreifen. Deshalb sollten evtl. Ersatznachweise unbedingt vorliegen und aufbewahrt werden.... häufige Nutzung des Ersatzverfahrens können einen Regress auslösen
AUSGABE: AAZ 7/2025, S. 4 · ID: 50445257