FeedbackAbschluss-Umfrage

ReparaturenWie ist die Reparatur einer Krone nach einer endodontischen Behandlung zu berechnen?

Abo-Inhalt11.04.20254900 Min. LesedauerVon beantwortet von Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen, praxiskonzept-baumann.de

| Frage: „Wir haben bei einem gesetzlich versicherten Patienten wegen Schmerzen eine Wurzelkanalbehandlung (WKB) am Zahn 46 durchgeführt. Die Behandlung war medizinisch indiziert und erfüllte die Vorgaben der G-BABehandlungsrichtlinie [vgl. iww.de/s10651 und AAZ 06/2024, Seite 2 ff.]. Bei der Trepanation wurde eine vorhandene Krone eröffnet. Wie ist nun der Kronenverschluss zu berechnen? Ich habe von mehreren KZVen unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten genannt bekommen. Welche halten Sie für die richtige?“ |

Kronenverschluss nach Trepanation – welche Möglichkeit ist die richtige?

  • 1. Nur als okklusale Aufbaufüllung, da die WKB erst mit einer definitiven Füllung als abgeschlossen gilt?
  • 2. Als Verblendreparatur mit Festzuschuss 6.9 + BEMA-Nr. 24 b zzgl. Material für Kunststoff (Aussage einer KZV!) Diese Möglichkeit gibt es grundsätzlich nur für Kronen im Verblendbereich und nur für vestibuläre Verblendung (i. d. R. ist die Trepanationsöffnung palatinal, lingual oder okklusal)?
  • 3. Als Kronenreparatur mit Festzuschuss 6.8 + BEMA-Nr. 24a („Wiedereinsetzen einer Krone oder dergleichen“, Aussage einer anderen KZV)?
  • 4. Oder sind sogar die Optionen 1 und 3 berechnungsfähig?

Antwort: Grundsätzlich empfehlen wir die Rücksprache mit dem eigenen KZV-Bereich. Denn es gibt regionale Unterschiede. In einigen KZV-Bereichen (z. B. Sachsen) darf für die okklusale Wiederherstellung einer Krone im direkten Verfahren nach endodontischer Behandlung lediglich eine Füllung nach BEMA-Nr. 13a berechnet werden (ggf. als Mehrkostenvereinbarung).

In manchen anderen KZV-Bereichen ist jedoch die Leistung „okklusale Wiederherstellung einer Vollkeramikkrone im direkten Verfahren nach endodontischer Behandlung“ als gleichartige Versorgung berechenbar. Denn die „okklusale Wiederherstellung einer Vollkeramikkrone im direkten Verfahren nach endodontischer Behandlung“ ist als solche nicht im BEMA enthalten. Die Berechnung erfolgt je Zahn nach Nr. 2320 GOZ (Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung). Für die adhäsive Befestigung ist zusätzlich die Nr. 2197 GOZ ansatzfähig. Der GKV-Versicherte erhält für diese Wiederherstellung den Festzuschussbefund 6.8 (Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn).

Sollte eine Aufbaufüllung notwendig sein, so ist diese zusätzlich berechenbar. Wenn die okklusale Wiederherstellung der Krone nach Trepanation als semipermanente Maßnahme erfolgt, d. h. mit einfachen Füllungsmaterialien, also ohne Anätzen des Kronenrandes etc, so kann lediglich die BEMA-Nr. 13a berechnet werden. Ein Festzuschuss ist hier nicht abzugsfähig.

AUSGABE: AAZ 7/2025, S. 14 · ID: 50372556

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