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ProthetikKlinischer Fall: Interimsprothese auf Modellgussbasis beim GKV-Patienten

Abo-Inhalt07.05.20255742 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl.VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Interimsprothesen werden in der Regel als partielle Prothesen mit Kunststoffbasis gefertigt. In besonderen Fällen kann es aber notwendig sein, dass die Interimsprothese mit einer Modellgussbasis gefertigt werden muss, beispielsweise wenn nach Extraktion und Zystektomie mit einer längeren Abheilungsphase zu rechnen ist. Die Therapieplanung obliegt dabei dem Zahnarzt. Anhand eines Praxisfalls erläutern wir, ob eine Interimsprothese mit Modellgussbasis berechenbar ist und wie diese berechnet wird. |

Ausgangssituation: Abheilungsphase verhindert eine definitive Planung

Bei einem gesetzlich versicherten Patienten sind die Zähne 46, 45, 42, 41, 32, 34 und 36 nicht erhaltungswürdig und müssen extrahiert werden. Der Zahn 36 hat eine Zyste, die ebenfalls entfernt werden muss. Wegen regelmäßiger Medikamenteneinnahme und bestehender Vorerkrankungen des Patienten ist mit einer längeren Abheildauer zu rechnen.

Der Patient wird über die Therapiemöglichkeiten und die möglichen prothetischen Versorgungen aufgeklärt und entscheidet sich für die Interimsprothese mit Modellgussbasis. Die chirurgischen Leistungen und die Vorbehandlungen sind nicht Inhalt dieses Beitrages. Eine definitive Planung ist aufgrund der Abheilungsphase derzeit noch nicht möglich.

Der Befund (Ausgangsbefund)

B

k

k

b

k

k

f

8

7

6

5

4

3

2

1

1

2

3

4

5

6

7

8

B

f

x

x

x

x

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x

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f

R

E

E

E

E

E

E

E

Z

H

E

E

H

E

E

E

E

H

E

H

Geplant ist eine gleichartige Versorgung

Die o. g. Versorgung ist gleichartig, denn sie enthält Regelleistungen und zusätzliche GOZ-Leistungen. Dabei bleibt die Versorgungsform gleich, es bleibt eine partielle Prothese. Der Patient erhält den Festzuschuss 5.2 (Lückengebiss nach Verlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer).

Festzuschuss

Festzuschussbefund

Zahn / Gebiet

Anzahl

5.2

UK

1

Praxistipp | Im Bemerkungsfeld sollten Sie angegeben, dass es sich um eine Interimsprothese mit Modellguss handelt. Ggf. kann man auch die Indikation angeben, warum die Interimsversorgung auf Modellgussbasis gefertigt werden soll.

Behandlungsablauf

Datum

Zahn

BEMA

GOZ

01.04.

Beratung Interimsversorgung

Ä1

Aufstellen eines Heil- und Kostenplans für die Interimsprothese mit Modelgussbasis

02.04.

EBZ Versand und Genehmigung

10.04

OK

Alginatabformung für Gegenkiefermodell

Mat.

UK

Alginatabformung zur Herstellung der Interimsprothese mit individualisiertem Löffel

98a + Mat.

OK

Beseitigen von Okklusionsstörungen

89

OK/UK

Bissregistrierung mittels Quetschbiss

Mat.

16.04

UK

Einprobe der Modellgussbasis mit in Wachs aufgestellten Zähnen

21.04.

UK

Eingliederung der Interimsprothese mit Modellgussbasis

5210 + 5 x 5070

24.04.

UK

Nachkontrolle und Entfernen von Druckstellen

45

Dontisolon auf Druckstelle aufgetragen

Erläuterungen

Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.

01.04.

Der Patient wird über die prothetische Versorgung aufgeklärt. Die Beratung berechnet man nach Nr. Ä1 (BEMA)

02.04.

Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans und der elektronische Versand sind nicht abrechenbar.

10.04.

Die Abformungen für den Gegenkiefer sowie Bissnahmen mittels Quetschbiss werden als Materialkosten über den Eigenbeleg berechnet. Der konfektionierte Löffel wird zu einem individuellen Löffel umgeformt. Hierfür ist das Material zum Individualisieren abrechenbar.

Wird ein konfektionierter Löffel individualisiert, dann darf die BEL-Nr. 0211 (individueller Löffel) nicht in Ansatz gebracht werden. Die Individuelle Abformung bei Regelversorgungen und gleichartigen Versorgungen ist in der Regel nach BEMA-Nr. 98a berechnungsfähig. Es sei denn, der individuelle oder individualisierte Löffel ist aufgrund der Privatleistung notwendig.

Das Beseitigen von Okklusionsstörungen ist nach BEMA-Nr. 89 zu berechnen.

Merke |

  • Die BEMA-Nr. 89 darf nur im Rahmen der Herstellung oder Wiederherstellung von Brücken und Prothesen abgerechnet werden, nicht jedoch bei Anfertigung von Einzelkronen (vgl. AAZ 04/2025, Seite 15 ff.).
  • Das Beseitigen von Okklusionsstörungen ist nicht im Zusammenhang mit Fertigstellungen zu berechnen.

16.04.

Einproben gehören zum Leistungsinhalt der partiellen Prothese nach Nr. 5210 GOZ und sind nicht zusätzlich abrechenbar.

21.04.

Die Interimsprothese mit Modellgussbasis stellt eine gleichartige Versorgung dar. Die Berechnung der partiellen Prothese erfolgt daher nach GOZ.

Für die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen, einschließlich Einschleifen der Auflagen, ist die Nr. 5210 GOZ berechenbar. Hinzu kommt je zu überbrückender Spanne oder Freiendspanne die Nr. 5070 GOZ.

Im gegebenen Beispiel ergeben sich entsprechend dem Befund und der Therapieplanung fünf zu überbrückende Spannen / Freiendspannen.

24.04.

Bestimmte Leistungen nach der Neueingliederung von Zahnersatz sind im Zeitraum von drei Monaten nach der Eingliederung nicht gesondert berechnungsfähig – so auch im vorliegenden Beispiel. Zwar erbracht, aber nicht abgerechnet werden:

  • die Nachkontrolle, verbunden mit dem Beseitigen von Druckstellen
  • das Auftragen von Dontisolon zur medikamentösen Behandlung der Druckstelle. Hier ist die BEMA-Nr. 105 (Mu) innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung einer neuen Prothese oder nach Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz mit der zugrunde liegenden Gebühr abgegolten.
Weiterführende Hinweise
  • Interimsprothesen im Zusammenhang mit Implantaten – wie abrechnen? (AAZ 03/2025, Seite 1, Abruf-Nr. 50218049).
  • Erneuerung einer Teleskopkrone und Einarbeitung in die vorhandene Prothese (AAZ 04/2025, Seite 15 ff.)
  • Modellgussprothese mit Brückenversorgung im OK-Frontzahnbereich beim GKV-Patienten (AAZ 07/2023, Seite 15 ff.)

AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 16 · ID: 50401974

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