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ProthetikKlinischer Fall: Interimsprothese auf Modellgussbasis beim GKV-Patienten
| Interimsprothesen werden in der Regel als partielle Prothesen mit Kunststoffbasis gefertigt. In besonderen Fällen kann es aber notwendig sein, dass die Interimsprothese mit einer Modellgussbasis gefertigt werden muss, beispielsweise wenn nach Extraktion und Zystektomie mit einer längeren Abheilungsphase zu rechnen ist. Die Therapieplanung obliegt dabei dem Zahnarzt. Anhand eines Praxisfalls erläutern wir, ob eine Interimsprothese mit Modellgussbasis berechenbar ist und wie diese berechnet wird. |
Ausgangssituation: Abheilungsphase verhindert eine definitive Planung
Bei einem gesetzlich versicherten Patienten sind die Zähne 46, 45, 42, 41, 32, 34 und 36 nicht erhaltungswürdig und müssen extrahiert werden. Der Zahn 36 hat eine Zyste, die ebenfalls entfernt werden muss. Wegen regelmäßiger Medikamenteneinnahme und bestehender Vorerkrankungen des Patienten ist mit einer längeren Abheildauer zu rechnen.
Der Patient wird über die Therapiemöglichkeiten und die möglichen prothetischen Versorgungen aufgeklärt und entscheidet sich für die Interimsprothese mit Modellgussbasis. Die chirurgischen Leistungen und die Vorbehandlungen sind nicht Inhalt dieses Beitrages. Eine definitive Planung ist aufgrund der Abheilungsphase derzeit noch nicht möglich.
Der Befund (Ausgangsbefund) | |||||||||||||||||
B | k | k | b | k | k | f | |||||||||||
8 | 7 | 6 | 5 | 4 | 3 | 2 | 1 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | ||
B | f | x | x | x | x | x | x | x | f | ||||||||
R | E | E | E | E | E | E | E | ||||||||||
Z | H | E | E | H | E | E | E | E | H | E | H |
Geplant ist eine gleichartige Versorgung
Die o. g. Versorgung ist gleichartig, denn sie enthält Regelleistungen und zusätzliche GOZ-Leistungen. Dabei bleibt die Versorgungsform gleich, es bleibt eine partielle Prothese. Der Patient erhält den Festzuschuss 5.2 (Lückengebiss nach Verlust von 5 bis 8 Zähnen je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer).
Festzuschuss | ||
Festzuschussbefund | Zahn / Gebiet | Anzahl |
5.2 | UK | 1 |
Vergessen Sie diese Angaben nicht! Praxistipp | Im Bemerkungsfeld sollten Sie angegeben, dass es sich um eine Interimsprothese mit Modellguss handelt. Ggf. kann man auch die Indikation angeben, warum die Interimsversorgung auf Modellgussbasis gefertigt werden soll. |
Behandlungsablauf | ||||
Datum | Zahn | BEMA | GOZ | |
01.04. | Beratung Interimsversorgung | Ä1 | – | |
Aufstellen eines Heil- und Kostenplans für die Interimsprothese mit Modelgussbasis | – | – | ||
02.04. | EBZ Versand und Genehmigung | – | – | |
10.04 | OK | Alginatabformung für Gegenkiefermodell | Mat. | – |
UK | Alginatabformung zur Herstellung der Interimsprothese mit individualisiertem Löffel | 98a + Mat. | – | |
OK | Beseitigen von Okklusionsstörungen | 89 | – | |
OK/UK | Bissregistrierung mittels Quetschbiss | Mat. | – | |
16.04 | UK | Einprobe der Modellgussbasis mit in Wachs aufgestellten Zähnen | – | – |
21.04. | UK | Eingliederung der Interimsprothese mit Modellgussbasis | – | 5210 + 5 x 5070 |
24.04. | UK | Nachkontrolle und Entfernen von Druckstellen | – | – |
45 | Dontisolon auf Druckstelle aufgetragen | – | – |
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
01.04.
Der Patient wird über die prothetische Versorgung aufgeklärt. Die Beratung berechnet man nach Nr. Ä1 (BEMA)
02.04.
Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans und der elektronische Versand sind nicht abrechenbar.
10.04.
Die Abformungen für den Gegenkiefer sowie Bissnahmen mittels Quetschbiss werden als Materialkosten über den Eigenbeleg berechnet. Der konfektionierte Löffel wird zu einem individuellen Löffel umgeformt. Hierfür ist das Material zum Individualisieren abrechenbar.
Wird ein konfektionierter Löffel individualisiert, dann darf die BEL-Nr. 0211 (individueller Löffel) nicht in Ansatz gebracht werden. Die Individuelle Abformung bei Regelversorgungen und gleichartigen Versorgungen ist in der Regel nach BEMA-Nr. 98a berechnungsfähig. Es sei denn, der individuelle oder individualisierte Löffel ist aufgrund der Privatleistung notwendig.
Das Beseitigen von Okklusionsstörungen ist nach BEMA-Nr. 89 zu berechnen.
Merke |
|
16.04.
Einproben gehören zum Leistungsinhalt der partiellen Prothese nach Nr. 5210 GOZ und sind nicht zusätzlich abrechenbar.
21.04.
Die Interimsprothese mit Modellgussbasis stellt eine gleichartige Versorgung dar. Die Berechnung der partiellen Prothese erfolgt daher nach GOZ.
Für die Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen, einschließlich Einschleifen der Auflagen, ist die Nr. 5210 GOZ berechenbar. Hinzu kommt je zu überbrückender Spanne oder Freiendspanne die Nr. 5070 GOZ.
Im gegebenen Beispiel ergeben sich entsprechend dem Befund und der Therapieplanung fünf zu überbrückende Spannen / Freiendspannen.
24.04.
Bestimmte Leistungen nach der Neueingliederung von Zahnersatz sind im Zeitraum von drei Monaten nach der Eingliederung nicht gesondert berechnungsfähig – so auch im vorliegenden Beispiel. Zwar erbracht, aber nicht abgerechnet werden:
- die Nachkontrolle, verbunden mit dem Beseitigen von DruckstellenDiese Leistungen werden zwar erbracht, aber nicht separat berechnet
- das Auftragen von Dontisolon zur medikamentösen Behandlung der Druckstelle. Hier ist die BEMA-Nr. 105 (Mu) innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung einer neuen Prothese oder nach Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz mit der zugrunde liegenden Gebühr abgegolten.
- Interimsprothesen im Zusammenhang mit Implantaten – wie abrechnen? (AAZ 03/2025, Seite 1, Abruf-Nr. 50218049).
- Erneuerung einer Teleskopkrone und Einarbeitung in die vorhandene Prothese (AAZ 04/2025, Seite 15 ff.)
- Modellgussprothese mit Brückenversorgung im OK-Frontzahnbereich beim GKV-Patienten (AAZ 07/2023, Seite 15 ff.)
AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 16 · ID: 50401974