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ProthetikChairside-Leistungen bei der Wiederherstellung von Kronen und Zahnersatz in der GKV

Abo-Inhalt01.04.20253538 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Jede Praxis erbringt zahntechnische Leistungen, doch werden diese oftmals in Unkenntnis nicht abgerechnet oder sind nach Vorgabe der regionalen KZV nicht abrechenbar. Welche Chairside-Leistungen im Rahmen einer Wiederherstellung anfallen können, zeigt dieser Beitrag. |

Einstufung der Versorgungsform

Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach den Nummern 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.

Praxistipp | Wiederherstellungsmaßnahmen nach Befundklasse 6 sind dann als gleichartige Versorgung einzustufen, wenn zahnärztliche und/oder zahntechnische Leistungen erbracht werden, die bei der „Festzuschuss-Richtlinie Teil B. Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ nicht abgebildet sind.

Zahntechnische Leistungen

Alle Leistungen zahntechnischer Natur, die vom Zahnarzt oder in Delegation vom Praxisteam erbracht und in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht ausgeschlossen sind, können abgerechnet werden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob die zahntechnischen Leistungen am Behandlungsstuhl (Chairside-Leistungen), im Behandlungszimmer nebenan oder im Praxislabor – mit oder ohne Zahntechniker – durchgeführt werden.

Rechtsgrundlagen der Berechnungsfähigkeit zahntechnischer Leistungen

  • Die Grundlage der gesetzlichen Berechnungsfähigkeit zahntechnischer Leistungen bei Regelversorgungen bildet § 5 S. 1 des BEL: „Die Abrechnungsfähigkeit der in diesem Verzeichnis aufgeführten Leistungen richtet sich ausschließlich nach diesem Verzeichnis.“
  • Die Grundlage der privaten Berechenbarkeit zahntechnischer Leistungen bildet § 9 Abs. 1 der GOZ: „Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.“

Kalkulation der Preise

Die Kosten für private zahntechnische Leistungen sind nach dem tatsächlichen betriebswirtschaftlichen Aufwand zu kalkulieren. Der Zeitbedarf für die jeweilige Leistung, die Kostenminute der ausübenden Person und die Materialkosten, die nicht eigenständig darstellbar sind, müssen bei der Preisgestaltung beachtet werden (Dokumentation).

Die Höchstpreise für gesetzliche zahntechnische Leistungen im Rahmen von Zahnersatz werden zwischen den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen und den Zahntechnikerinnungen (VDZI) auf Grundlage des § 57 SGB V vereinbart. Nach den Bestimmungen von §§ 57 Abs. 2 und 88 Abs. 3 SGB V sind die Höchstpreise für zahntechnische Leistungen für das Praxislabor um 5 Prozent niedriger anzusetzen.

Umsatzsteuerpflicht

Zahntechnische und ggf. weitere Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuerpflicht. Ob Sie auf einer Praxislaborrechnung Umsatzsteuer ausweisen oder nicht, ist im Umsatzsteuergesetz definiert.

Im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Umsatzsteuergesetz können Zahnärzte (Unternehmer) von umsatzsteuerlichen Pflichten befreit werden, wenn die erwirtschafteten Gesamtumsätze gewisse Beträge (bisher 22.000 Euro im Vorjahr bzw. 50.000 Euro im laufenden Jahr) nicht überschreiten. Diese Beträge wurden angehoben. Seit 01.01.2025 ist die Kleinunternehmerregelung anwendbar, wenn im Vorjahr der steuerpflichtige Gesamtumsatz 25.000 Euro und der Umsatz des laufenden Jahres 100.000 Euro nicht übersteigt.

Praxistipp | Gegenüber der bisherigen Regelung ist dabei der Gesamtumsatz ohne Hinzurechnung einer Umsatzsteuer maßgeblich. Beim Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr (2025 jetzt 100.000 Euro) ist die Kleinunternehmerregelung bereits ab dem Zeitpunkt des Überschreitens nicht mehr anwendbar.

Außervertragliche Leistungen

Außervertragliche Leistungen können nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Vor Beginn der Behandlung ist grundsätzlich eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen auszustellen. Derartige Leistungen gehören nicht auf den eHKP. Sie unterliegen keiner Prüfung durch die Krankenkasse und keinem GKV-Gutachterverfahren.

Wiederherstellungen

Bei der Wiederherstellung von Kronen und Zahnersatz können auch bei gesetzlich Versicherten private Kosten entstehen, wenn die Leistung nicht im BEL im Rahmen einer Regelversorgung enthalten ist (KZBV, Festzuschusskompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“, Kapitel 11, online unter iww.de/s12477), von der KZV akzeptiert wird und die Maßnahme medizinisch notwendig ist.

Nicht-BEL-Leistungen (NBL) bezeichnen Leistungen, die privat zu berechnen sind. Da die private zahntechnische Abrechnung nicht gesetzlich verankert ist, kann z. B. die BEB, die BEB-Zahntechnik oder eine eigene Privatliste als Grundlage der Abrechnung verwendet werden.

Wiederherstellungen von Kronen und Zahnersatz

Leistungsinhalt

Hinweise

BEL 0010

Modell aus Hartgips

Befund: 6.8 je Zahn, ggf. 6.9 je Verblendung

Wenn indirekt eine Krone/Brücke instandgesetzt und/oder eine vestibuläre Verblendung innerhalb der Verblendgrenze erneuert wird, muss nach der Entfernung der Werkstücke im Mund ein Provisorium eingesetzt werden. Ab drei nebeneinanderstehenden Zähnen oder bei Brücken kann nach Abformung ein Modell mit Formteil hergestellt und berechnet werden.

BEL 0320

Formteil

NBL

Provisorium z. B. approximal adaptieren inkl. Oberflächenvergütung oder feinanatomische Ausarbeitung der Kaufläche

Kein Befund

Wenn indirekt bei einer Krone/Brücke eine Verblendung außerhalb der Verblendgrenze erneuert wird, muss nach der Entfernung der Werkstücke im Mund ein Provisorium eingesetzt werden. Alle Leistungen, die für diese Wiederherstellung notwendig sind, werden privat abgerechnet.

NBL1

Desinfektion

Z. B. bei Werkstücken je Element oder je Arbeitsgang

NBL

Zahnfarbbestimmung

Befund: 6.8 je Zahn und 6.9 je Verblendung innerhalb Verblendgrenze

Wenn indirekt bei einer Krone/Brücke eine Vollverblendung oder außerhalb der Verblendgrenze eine Verblendung erneuert wird.

NBL

Zahnfarbbestimmung inkl. Aufzeichnen von Schmelzrissen, Mamelons …

s. oben

NBL

Ätzen Keramik / gegossenes Glas

Befund: 6.8 je Zahn

Für die adhäsive Befestigung von Kronen/Brücken werden die Werkstücke mit Flusssäure geätzt und zur besseren Verbindung vom Komposit-Kleber mit dem natürlichen Zahn konditioniert.

Konditionieren Keramik / gegossenes Glas

Material

Befund 6.9 je Verblendung – kein BEL

Bei einer Wiederherstellung der vestibulären Verblendung in der Verblendgrenze sind nur die Materialkosten für Komposit und Haftvermittler ansatzfähig.

NBL2

Entfernung hartnäckiger Klebe-/ Zementreste / Zahnfragmente aus Krone/Brücke

Befund 6.8 je Zahn

Aufwendige Entfernung von Befestigungsmaterial bei vorhandener Krone/Brücke und Wiedereingliederung

Material

Verschluss Sekundärteleskopkrone

Befund 6.0, je Prothese

zzgl. Materialkosten für Kunststoff

NBL

Prothesenreinigung

Kein Befund

Verminderung Reservoir an Mikroorganismen; im Ultraschallbad und/oder manuelle Aufbereitung, ggf. bakterienreduzierender Schutzlack

Entfernung von fest anhaftenden Prothesenbelägen [auch zur Bakterienminimierung]

Entfernung von Kleberresten auf Prothesenbasis inkl. Reinigung

1, 2 Anmerkung zu Privatleistungen: Bei gesetzlich versicherten Patienten ist mit der KZV abzuklären, ob im Rahmen von Wiederherstellungen eine Desinfektion bzw. die Entfernung von hartnäckigen Befestigungsresten aus vorhandenen Kronen/Brücken vor Wiedereingliederung berechnet werden können. Nach einer Stellungnahme der KZVen Berlin, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein aus dem Jahr 2015 ist z. B. für die Entfernung von hartnäckigen Zementresten vor der Wiedereingliederung von Kronen und Brücken keine zahntechnische Leistung abrechenbar.

AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 9 · ID: 50323074

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