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ProthetikDie Abrechnung von Unterfütterungen im Überblick

Abo-Inhalt30.01.20252297 Min. LesedauerVon Yvonne Lindner, ZMV, Referentin, Fachgutachterin, Hundhaupten

| Unterfütterungen gehören in der Zahnarztpraxis zum Tagesgeschäft. Dennoch zeigen sich Schwierigkeiten bei der Zuordnung des BEMA-Honorars sowie bei der Schnittstelle zur GOZ. Auch in der Kombination mit anderen Wiederherstellungsmaßnahmen wird oft Honorar verschenkt, weil einzelne Leistungspositionen aus dem BEMA oftmals vergessen werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die multiplen Arten der Unterfütterung und die Möglichkeiten der Abrechnung. |

Anspruchsgrundlage nach Festzuschusskompendium

Bei der Befundklasse 6 liegt der Schwerpunkt auf der Wiederherstellung der Prothesenfunktion. Daher ist nach der zugehörigen Protokollnotiz für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung nicht die Art der Versorgung maßgeblich. Somit können an privaten Versorgungen, gleich- oder andersartigem Zahnersatz Befunde nach der Festzuschussklasse 6 vorliegen und trotzdem eine Regelversorgung auslösen.

Protokollnotiz zur Befundklasse 6:

„Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.“

Davon abzugrenzen ist die identische Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen. Diese Maßnahmen sind ausschließlich in der Befundklasse 7 geregelt. Unterfütterungen von Zahnersatz sind den Festzuschuss-Befundklassen 6.6 und 6.7 zuzuordnen.

Unterfütterungs-Festzuschüsse im Überblick

Festzuschuss

Inhalt

Wertigkeit bei 60 %

6.6

Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese

  • Teilunterfütterung im direkten/indirekten Verfahren
  • vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren, ggf. mit funktioneller Randformgestaltung

103,15 Euro

6.7

Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem Zahnersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese (Cover-Denture-Prothesen), je Prothese

  • Teilunterfütterung im direkten/indirekten Verfahren
  • vollständige Unterfütterung im indirekten Verfahren, ggf. mit funktioneller Randformgestaltung

124,21 Euro

Gemäß dem Kommentar Liebold/Raff/Wissing gehören auch Unterfütterungen mit der Verwendung von weichbleibendem Kunststoff zur vertragszahnärztlichen Versorgung.

Berechnung von Unterfütterungen nach dem BEMA ...

Unterfütterungen von Zahnersatz sind im BEMA nach den Nrn. 100c ff. beschrieben:

BEMA-Gebührenpositionen zu den Festschussklassen 6.6 und 6.7

BEMA

Leistung

Punkte

100c

Teilunterfütterung einer Prothese

44

100d

vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren

55

100e

vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer

81

100f

vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer

81

Mit der Berechnung nach den BEMA-Nrn. 100c ff. sind folgende Maßnahmen abgegolten:

  • Abformungen, ggf. auch des Gegenlagers
  • Auftragen des selbst härtenden Prothesenkunststoffes
  • Polieren/Glätten bei Teilunterfütterungen im direkten Verfahren
  • Einprobe/Einpassen/Eingliedern der Wiederherstellungsmaßnahme
  • Nachkontrolle/Korrekturen

Auch bei partiellem Zahnersatz nach dem Festzuschuss 6.6 kann indirekt, vollständig mit funktioneller Randgestaltung unterfüttert werden. Die Festzuschüsse sind nicht an ein bestimmtes BEMA-Honorar gekoppelt.

Auch auf Wiederherstellungsmaßnahmen übernimmt die Zahnarztpraxis eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 Sozialgesetzbuch V ist stets primär zu prüfen, ob die vollständige Kau- und Funktionstüchtigkeit mit einer Wiederherstellungsmaßnahme möglich ist. Erst bei Ausschluss ist eine neue prothetische Versorgung zu erwägen.

... und nach der GOZ

Seit dem 01.01.2004 ist die vollständige Unterfütterung im direkten Verfahren nicht mehr Bestandteil des BEMA und damit auch nicht mehr der vertragszahnärztlichen Versorgung zugehörig. Eine Bezuschussung durch die Krankenkassen ist damit ausgeschlossen. Diese Art der Unterfütterung ist eine rein private Leistung nach GOZ.

GOZ-Gebührenpositionen zu Unterfütterungen

GOZ

Leistung

Euro (2,3-fach)

5270

Teilunterfütterung einer Prothese

23,28

5280

vollständige Unterfütterung einer Prothese

34,93

5290

vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Oberkiefer

58,21

5300

vollständige Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer

69,85

Praxisbeispiele

Die folgenden drei Abrechnungsbeispiele zeigen verschiedene Arten der (Teil-)Unterfütterung.

1. Modellgussprothese im Ober- und Unterkiefer

Im Oberkiefer (OK) wird eine Modellgussprothese im indirekten Verfahren mit funktioneller Randgestaltung unterfüttert, im Unterkiefer (UK) erfolgt eine indirekte Teilunterfütterung einer Modellgussprothese.

Befunde und Festzuschüsse

Befund-Nr.

Zahn/Gebiet

Anzahl

6.6

OK

1

6.6

UK

1

BEMA-Z:

BEMA

Zahn/Gebiet

Anzahl

100e

OK

1

100c

UK

1

89

je Plan

1

2. Indirekte Teilunterfütterung einer Cover-Denture-Prothese

Im OK wird eine Cover-Denture-Prothese im indirekten Verfahren teilunterfüttert.

Befunde und Festzuschüsse

Befund-Nr.

Zahn/Gebiet

Anzahl

6.7

OK

1

BEMA-Z:

BEMA

Zahn/Gebiet

Anzahl

100c

OK

1

3. Aufwendige Neuaufstellung mit Reparatur und Randformgestaltung

Diese aufwendige Neugestaltung betrifft je eine partielle Prothese im OK und UK: Die (künstlichen) Zähne 14–16, 25, 27, 37, 36, 46 und 47 werden neu aufgestellt. An den Kronen regio 35, 34, 44 und 45 sind Facettenreparaturen notwendig. Im UK erfolgt eine vollständige, indirekte Unterfütterung mit funktioneller Randgestaltung.

Befunde und Festzuschüsse

Befund-Nr.

Zahn/Gebiet

Anzahl

6.2

OK, UK

2

6.6

UK

1

6.9

44, 34

2

BEMA-Z:

BEMA

Zahn/Gebiet

Anzahl

100b

OK

1

100f

UK

1

24b

34, 44

2

89

je Plan

1

GOZ-Honorar

GOZ

Zahn/Gebiet

Anzahl

2320

35, 45

2

Es handelt sich um eine Kombination aus mehreren Wiederherstellungsmaßnahmen. Festzuschüsse 6.0 bis 6.5 sind nicht kombinierbar. Wegen der Zuordnung der Festzuschusskombinationen orientieren Sie sich an der Festzuschusstabelle.

Erläuterungen zum 3. Praxisbeispiel

  • Der Festzuschuss 6.2 wird zweimal gewährt (einmal je Kiefer). Der Festzuschuss 6.6 kann zusätzlich für den UK angesetzt werden, da die Festzuschüsse 6.2 und 6.6 kombinierbar sind.
  • Final kann der Festzuschuss 6.9 für die Facettenreparaturen an 34 und 44 zweimal gelistet werden, da dieser ebenso mit den Festzuschüssen 6.2 und 6.6 kombinierbar ist.
  • Allerdings kann der Festzuschuss 6.9 ausschließlich zweimal angesetzt werden, da die Facettenreparaturen 35 und 45 sich außerhalb der Verblendgrenze befinden. Daher sind diese nach Nr. 2320 GOZ pro Facette zu berechnen.
  • Das zahnärztliche Honorar für den OK beschränkt sich auf die BEMA-Nr. 100b. Da die BEMA-Nr. 100f höher bewertet ist als BEMA-Nr. 100b, wurde im Beispiel dieses Honorar für den UK gewählt. Sitzungsgleich ist ausschließlich eine BEMA-Nr. 100 berechnungsfähig.
  • Die BEMA-Nr. 24b ist zweimal kalkuliert, da sich ausschließlich die Zähne 34 und 44 in der Verblendgrenze befinden. Da Einschleifmaßnahmen vorgenommen werden mussten an natürlichen Zähnen, ist im Beispiel die BEMA-Nr. 89 ergänzt worden.
AAZ_Grafik_Arten der Unterfütterungen.eps (Bild: IWW Institut)
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Bild: IWW Institut

AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 5 · ID: 50285097

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