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KassenabrechnungBMG gibt grünes Licht für BEMA-Anpassung zur UPT-Frequenzen

Abo-Inhalt22.05.20256252 Min. Lesedauer

| Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Weg freigemacht für eine Anpassung des BEMA infolge der Änderung der PAR-Richtlinie. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, wie mit vulnerablen Patientengruppen zu verfahren ist. |

BEMA-Änderungen werden wie geplant wirksam

Das BMG hat mit Schreiben vom 28.04.2025 mitgeteilt, dass der Beschluss des Bewertungsausschusses für die zahnärztlichen Leistungen zur Änderung der BEMA-Nr. UPT mit Wirkung zum 01.07.2025 nicht beanstandet wird, so die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) in einer aktuellen Mitteilung. Damit werden die Richtlinienänderungen (AAZ 03/2025, Seite 3 ff.) und die BEMA-Änderungen (AAZ 05/2025, Seite 4 ff.) im zweiten Kalenderhalbjahr wie geplant wirksam. Zahnarztpraxen sollten rechtzeitig entsprechende Updates der Softwarehersteller im Praxisverwaltungssystem einspielen.

Sog. §22a-Fälle erhalten weiter die bedarfsgerechte Behandlungsstrecke

Im Zuge der Anpassung der Abrechnungsmodule wurde die Frage eruiert, ob sich die o. g. Änderungen auch auf die Abrechnung der PAR-Fälle für Patienten mit Pflegegrad nach § 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI oder Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX beziehen. Diesbezüglich stellte die KZBV klar, dass lediglich die PAR-Richtlinie und nicht die allgemeine Behandlungsrichtlinie geändert wurde, in der wiederum die Behandlung der genannten Patientengruppen geregelt ist, wenn es um das verkürzte Genehmigungsverfahren und die modifizierte Behandlungsstrecke geht.

Wenn also sowohl die o. a. leistungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, als auch die medizinische Indikation gegeben ist, d. h.:

  • die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist oder
  • eine Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig ist oder
  • die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,

dann erhalten diese besonders vulnerablen Patienten einen niedrigschwelligen Zugang zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen PAR-Behandlung und es erfolgt die bedarfsgerecht modifizierte Behandlungsstrecke gemäß Abschnitt B.V. Nr. 2 a–d der Behandlungs-RL.

Damit erfolgt die Abrechnung der BEMA-Nrn. 4S, AITaS, AITbS, CPTaS, CPTbS, UPTcS, UPTdS, UPTeS und UPTfS. Der Abstand der UPT-Leistungen ist dann nach wie vor einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten.

Wichtig | Ohne eine der genannten medizinischen Indikationen werden die PAR-Behandlungen auch bei diesen Patientengruppen (§ 22a) regulär geplant und beantragt. Dann gelten ab dem 01.07.2025 die neuen BEMA-Vorgaben der Zeitabstände ohne Kalenderbezug.

AUSGABE: AAZ 6/2025, S. 4 · ID: 50423331

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