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ZahnersatzKZBV und GKV-Spitzenverband vereinbaren Befundkürzel für Zahnersatz bei Bisshebung
| Grundsätzlich orientieren sich Festzuschüsse nach dem jeweiligen zahnmedizinischen Befund. Welche Festzuschüsse sind aber für Zähne zu beantragen, die selbst keinen kronenpflichtigen Befund aufweisen, aber trotzdem in die angezeigte Versorgung einbezogen werden müssen, weil eine Bisslageänderung erforderlich ist? Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband haben nun eine Vereinbarung getroffen. Darüber informierte die KZBV am 06.02.2025 per Rundschreiben (online unter iww.de/s12553). |
Vorgehen entspricht der Übereinkunft bei Einführung der Festzuschüsse
Die Bundesmantelvertragspartner haben sich demnach darauf verständigt, dass in diesen Fällen die betroffenen Zähne mit dem Kürzel „ur“ gekennzeichnet werden und die besondere Indikationsstellung im Bemerkungsfeld erläutert werden sollte. Dieses Vorgehen entspricht der bei Einführung der Festzuschüsse in der damaligen Clearingstelle der Bundesmantelvertragspartner getroffenen Übereinkunft, dass Zähne mit „ur“ gekennzeichnet werden können, wenn deren Überkronung aus anderen Gründen als einer weitgehenden Zerstörung oder unzureichender Retentionsmöglichkeit erforderlich ist. Das entspreche insoweit auch den bisherigen Aussagen.
Versorgungspflichtiger Befund und not- wendige Änderungder Bisslage |
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Die Krankenkasse klärt die Indikation bei Bedarf durch ein Gutachten
Die Krankenkasse kann in diesen Fällen durch ein Gutachten klären lassen, ob der bestehende Befund nur in Zusammenhang mit einer generellen Bisshebung zahnmedizinisch vertretbar und richtlinienkonform versorgt werden kann. Nach § 28 Abs. 2 Satz 8 SGB V gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur vertragszahnärztlichen Behandlung und dürfen von der Krankenkasse nicht bezuschusst werden. Dementsprechend lösen Bisshebungen, die allein auf funktionstherapeutischer Grundlage fußen, keine Festzuschüsse aus.
Wunsch nach mehr Transparenz war die Triebfeder der Vereinbarung
Hintergrund der Vereinbarung sei der Wunsch nach einheitlicher Antragstellung, um diese Fälle im elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) besser verarbeiten zu können und die Nachvollziehbarkeit der Planung für die Krankenkasse und den Gutachter zu erleichtern.
AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 3 · ID: 50339357