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ParodontologieAnästhesien in der PAR-Behandlung: Leser fragen – Experten antworten
| In den letzten Wochen und Monaten erreichten die AAZ-Redaktion mehrere Leserfragen zu Anästhesien bei Parodontitis-(PAR-)Behandlungen. Da PAR-Behandlungen zum Tagesgeschäft in der Zahnarztpraxis gehören und das Thema somit viele unserer Leserinnen und Leser betrifft, haben wir die Fragen samt Antworten hier veröffentlicht. |
PAR-Behandlung ohne Anästhesie eine Vertragsleistung?
Frage: „Kann eine PAR-Behandlung nur dann als Vertragsleistung abgerechnet werden, wenn eine Anästhesie durchgeführt wird? Oder ist die Behandlung ausnahmsweise auch ohne Anästhesie möglich?“
Antwort: Die Erbringung und Abrechnung der Anästhesien ist zwar keine zwingende Abrechnungsvoraussetzung für die antiinfektiöse Therapie, stellt aber den Regelfall dar.
Denn eine PAR-Behandlung im Sinne der BEMA-Nrn. AITa/b, also die Antiinfektiöse Therapie, ist ein chirurgischer Eingriff. In der Regel ist dieser ohne Schmerzausschaltung nicht durchführbar. Daher ist eine Anästhesie für die Durchführung der AIT grundsätzlich erforderlich. Jeder Patient hat ein Recht auf eine schmerzfreie Behandlung. Insoweit stellt auch die Anästhesie eine Vertragsleistung dar.
Diese Ausnahmen sind denkbar |
Welche Form der Anästhesie ist bei PAR-Behandlungen am wirtschaftlichsten?
Frage: „Welche Anästhesie ist die wirtschaftlichste Variante im Zusammenhang mit der Parodontitisbehandlung?“
Antwort: Auch für die Abrechnung der Anästhesien ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten. Danach müssen die Leistungen im vertragszahnärztlichen Bereich ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Zudem sind die Abrechnungsbestimmungen zur Leitungsanästhesie nach BEMA-Nr. 41a zu beachten:
Aus den Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 41a |
„(...)
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Die Leitungsanästhesie ist grundsätzlich die wirtschaftlichste
Aus dieser Kombination von Regelungen ergibt sich, dass bei einer PAR-Behandlung im Unterkiefer grundsätzlich die Leitungsanästhesie das wirtschaftliche Vorgehen darstellt. Werden jedoch nur einzelne Parodontien behandelt, kann auch die Infiltrationsanästhesie im Sinne der BEMA-Nr. 40 wirtschaftlich sein.
Das liegt insoweit an den unterschiedlichen Abrechnungsmodi. Die Infiltrationsanästhesie nach BEMA-Nr. 40 wird für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung, also je Zahnpaar, abgerechnet. Dabei gelten die beiden mittleren Schneidezähne ausnahmsweise nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.
Die Leitungsanästhesie wird je Nervenbahn abgerechnet, also praktisch je Kieferhälfte.
Beachten Sie die zahnmedizinischen Sachverhalte |
Intraligamentäre Anästhesien sind sorgfältig zu begründen
Die intraligamentäre Anästhesie stellt eine Sonderform der Infiltrationsanästhesie dar. Dabei werden einzelne Zähne ohne Beteiligung des umliegenden Weichgewebes betäubt. Nach der vierten Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 40 ist die intraligamentäre Anästhesie nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.
Für die Frage, ob diese Form der Anästhesie wirtschaftlich sein kann, wird auf das oben Ausgeführte sinngemäß verwiesen. Handelt es sich jedoch bei dieser Form der Anästhesie um eine Behandlung auf speziellen Wunsch des Patienten, ist zusätzlich zu bewerten, ob diese Anästhesie auch zahnmedizinisch indiziert ist oder nicht. Bei einer reinen Wunschbehandlung wäre die Anästhesie gegebenenfalls außervertraglich zu vereinbaren und nach GOZ privat abzurechnen.
Praxistipps |
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Wie ist eine Anästhesie mit Oraqix® berechnungsfähig?
Frage: „Kann die Anästhesie auch mit speziellen Anästhesieverfahren wie bspw. Oraqix® durchgeführt werden? Wie ist dann die wirtschaftliche Abrechnungsweise?“
Antwort: Das Oraqix® Parodontal-Gel ist ein intrasulculär aufzutragendes Anästhesie-Gel. Es stellt keine Form der vertragszahnärztlichen Anästhesie dar, auch nicht die der intraligamentären Anästhesie.
Der BEMA enthält für diese Anästhesieform keine Gebührenziffer. Eine private Berechnung ist alternativ nach Aufklärung und Einverständnis des Patienten gestattet. Das Zuzahlungsverbot wird nicht verletzt, da diese Therapieform – wie auch bspw. die PZR – nicht Bestandteil des BEMA ist. Sind bei gesetzlich Versicherten außervertragliche Leistungen vorgesehen, ist eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten bzw. Versicherten zu treffen. Die Kosten dieser privaten Leistung inklusive Materialkosten trägt der Patient nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung.
Empfohlen wird dieAnalogabrechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ |
AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 4 · ID: 50339390