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ParodontologieAnästhesien in der PAR-Behandlung: Leser fragen – Experten antworten

Abo-Inhalt18.03.20255 Min. Lesedauer

| In den letzten Wochen und Monaten erreichten die AAZ-Redaktion mehrere Leserfragen zu Anästhesien bei Parodontitis-(PAR-)Behandlungen. Da PAR-Behandlungen zum Tagesgeschäft in der Zahnarztpraxis gehören und das Thema somit viele unserer Leserinnen und Leser betrifft, haben wir die Fragen samt Antworten hier veröffentlicht. |

PAR-Behandlung ohne Anästhesie eine Vertragsleistung?

Frage: „Kann eine PAR-Behandlung nur dann als Vertragsleistung abgerechnet werden, wenn eine Anästhesie durchgeführt wird? Oder ist die Behandlung ausnahmsweise auch ohne Anästhesie möglich?“

Antwort: Die Erbringung und Abrechnung der Anästhesien ist zwar keine zwingende Abrechnungsvoraussetzung für die antiinfektiöse Therapie, stellt aber den Regelfall dar.

Denn eine PAR-Behandlung im Sinne der BEMA-Nrn. AITa/b, also die Antiinfektiöse Therapie, ist ein chirurgischer Eingriff. In der Regel ist dieser ohne Schmerzausschaltung nicht durchführbar. Daher ist eine Anästhesie für die Durchführung der AIT grundsätzlich erforderlich. Jeder Patient hat ein Recht auf eine schmerzfreie Behandlung. Insoweit stellt auch die Anästhesie eine Vertragsleistung dar.

Merke | Es sind jedoch Ausnahmesituationen vorstellbar, bei denen eine Durchführung der AIT a/b auch ohne Anästhesie möglich ist. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer sehr guten Initialbehandlung, bei der durch eine oder mehrere professionelle Zahnreinigungen die Entzündungen bereits erheblich reduziert werden konnten.

Welche Form der Anästhesie ist bei PAR-Behandlungen am wirtschaftlichsten?

Frage: „Welche Anästhesie ist die wirtschaftlichste Variante im Zusammenhang mit der Parodontitisbehandlung?“

Antwort: Auch für die Abrechnung der Anästhesien ist grundsätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot im Sinne des § 12 Sozialgesetzbuch (SGB) V zu beachten. Danach müssen die Leistungen im vertragszahnärztlichen Bereich ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Zudem sind die Abrechnungsbestimmungen zur Leitungsanästhesie nach BEMA-Nr. 41a zu beachten:

Aus den Abrechnungsbestimmungen zur BEMA-Nr. 41a

„(...)
  • 2. Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Dies ist gegeben:
    • im Unterkiefer in der Regel,
    • im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten, oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50.
  • 3. Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 nebeneinander abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
  • 4. Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.“

Die Leitungsanästhesie ist grundsätzlich die wirtschaftlichste

Aus dieser Kombination von Regelungen ergibt sich, dass bei einer PAR-Behandlung im Unterkiefer grundsätzlich die Leitungsanästhesie das wirtschaftliche Vorgehen darstellt. Werden jedoch nur einzelne Parodontien behandelt, kann auch die Infiltrationsanästhesie im Sinne der BEMA-Nr. 40 wirtschaftlich sein.

Das liegt insoweit an den unterschiedlichen Abrechnungsmodi. Die Infiltrationsanästhesie nach BEMA-Nr. 40 wird für den Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen nur einmal je Sitzung, also je Zahnpaar, abgerechnet. Dabei gelten die beiden mittleren Schneidezähne ausnahmsweise nicht als ein Bereich von zwei nebeneinanderstehenden Zähnen.

Die Leitungsanästhesie wird je Nervenbahn abgerechnet, also praktisch je Kieferhälfte.

Praxistipp | Trotzdem müssen auch zahnmedizinische Sachverhalte beachtet werden. Dies schlägt sich in den weiteren genannten Abrechnungsbestimmungen nieder. Insbesondere bei der offenen PAR-Therapie, also bei der Lappenoperation, kann es erforderlich sein, zusätzlich zur Leitungsanästhesie noch eine Infiltrationsanästhesie zu setzen, um eine Blutleere bzw. eine entsprechende Anästhesietiefe zu erreichen. Die zusätzliche Anästhesie nach der BEMA-Nr. 40 zur Ausschaltung von Anastomosen kann nur abgerechnet werden, wenn nicht gleichzeitig eine gesamte Betäubung des Kiefers oder eine Betäubung des Frontzahnbereichs der anderen Kieferhälfte erforderlich ist. Dann können die BEMA-Nrn. 40 und 41a für den gleichen Bereich nebeneinander berechnet werden.

Intraligamentäre Anästhesien sind sorgfältig zu begründen

Die intraligamentäre Anästhesie stellt eine Sonderform der Infiltrationsanästhesie dar. Dabei werden einzelne Zähne ohne Beteiligung des umliegenden Weichgewebes betäubt. Nach der vierten Abrechnungsbestimmung zur BEMA-Nr. 40 ist die intraligamentäre Anästhesie nach Nr. 40 abrechnungsfähig. Werden im Ausnahmefall zwei nebeneinanderstehende Zähne intraligamentär anästhesiert, so kann die Nr. 40 je Zahn einmal abgerechnet werden.

Für die Frage, ob diese Form der Anästhesie wirtschaftlich sein kann, wird auf das oben Ausgeführte sinngemäß verwiesen. Handelt es sich jedoch bei dieser Form der Anästhesie um eine Behandlung auf speziellen Wunsch des Patienten, ist zusätzlich zu bewerten, ob diese Anästhesie auch zahnmedizinisch indiziert ist oder nicht. Bei einer reinen Wunschbehandlung wäre die Anästhesie gegebenenfalls außervertraglich zu vereinbaren und nach GOZ privat abzurechnen.

Praxistipps |
  • Eine spezielle Begründung in Form einer Übermittlung zahnmedizinischer Sachverhalte ist nicht vorgesehen. Trotzdem ist es notwendig, die intraligamentäre Anästhesie im Rahmen der Abrechnung mit der KZV speziell zu kennzeichnen, denn diese wird eben nicht je Zahnpaar, sondern je Zahn abgerechnet.
  • Wichtig | Um Rückfragen zu vermeiden, muss die Kennzeichnung im Feld „KZV intern“ erfolgen. Dies kann jedoch ganz kurz sein, zum Beispiel über das Kürzel „iA“.
  • Die ausführliche Begründung, warum man sich für diese Form der Anästhesie entschieden hat, muss jedoch in der Patientendokumentation hinterlegt werden. Wie immer gilt, dass besonders beim Abweichen vom Standardvorgehen eine noch ausführlichere Dokumentation erforderlich ist als sonst.

Wie ist eine Anästhesie mit Oraqix® berechnungsfähig?

Frage: „Kann die Anästhesie auch mit speziellen Anästhesieverfahren wie bspw. Oraqix® durchgeführt werden? Wie ist dann die wirtschaftliche Abrechnungsweise?“

Antwort: Das Oraqix® Parodontal-Gel ist ein intrasulculär aufzutragendes Anästhesie-Gel. Es stellt keine Form der vertragszahnärztlichen Anästhesie dar, auch nicht die der intraligamentären Anästhesie.

Der BEMA enthält für diese Anästhesieform keine Gebührenziffer. Eine private Berechnung ist alternativ nach Aufklärung und Einverständnis des Patienten gestattet. Das Zuzahlungsverbot wird nicht verletzt, da diese Therapieform – wie auch bspw. die PZR – nicht Bestandteil des BEMA ist. Sind bei gesetzlich Versicherten außervertragliche Leistungen vorgesehen, ist eine schriftliche Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten bzw. Versicherten zu treffen. Die Kosten dieser privaten Leistung inklusive Materialkosten trägt der Patient nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung.

Praxistipp | Für die Abrechnung dieser Anästhesie-Variante gibt es unterschiedliche Empfehlungen, sowohl vom Hersteller als auch von den verschiedenen Zahnärztekammern. Diese reichen von einer Abrechnung als Oberflächenanästhesie nach Nr. 0080 GOZ über die Abrechnung als Infiltrationsanästhesie nach Nr. 0090 GOZ bis hin zur Abrechnung als Analogleistung. Die letztgenannte Variante wird am meisten empfohlen. Welche Analogleistung dabei ausgewählt wird, richtet sich danach, wie hoch der Aufwand im konkreten Fall ist. Dabei spielt insbesondere die Anzahl der behandelten Zähne die entscheidende Rolle.

AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 4 · ID: 50339390

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