Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2025 abgeschlossen.
VertragszahnarztrechtKZBV: Änderung der Abrechnungsnummer im EBZ ist kein Zahnarztwechsel!
| Seit dem 01.01.2023 sind alle Zahnarztpraxen verpflichtet, das elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) zu nutzen (vgl. AAZ-Sonderausgabe, Abruf-Nr. 48545081). Das gilt auch für genehmigungspflichtige Behandlungen in den Bereichen PAR, KFO und ZE (§ 1 Abs. 4 Anlage 4, § 1 Abs. 5 Anlage 5, § 1 Abs. 4 Anlage 6 BMV-Z). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Abrechnungsnummer einer Praxis im EBZ generell einem Zahnarztwechsel gleichkommt. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sagt Nein und hat dies in einem Rundschreiben vom 17.02.2025 begründet (online unter iww.de/s12554). |
Einstufung als Zahnarztwechsel würde zu hohem Bürokratieaufwand führen
Ein Wechsel der Abrechnungsnummer ist kein Zahnarztwechsel im Sinne der Bestimmungen im Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) zum EBZ. Das liegt bereits darin begründet, dass zwar bei jedem „echten“ Wechsel der Zahnarztpraxis – bspw. veranlasst durch Wohnortwechsel des Patienten – die Behandlung beim neuen Zahnarzt unter dessen und folglich einer anderen Abrechnungsnummer weitergeführt wird, umgekehrt jedoch nicht jeder Wechsel der Abrechnungsnummer durch einen Zahnarztwechsel im genannten Sinne verursacht ist mit der Folge, dass sämtliche laufenden und von den Krankenkassen bereits genehmigten Behandlungen erneut zur Genehmigung vorzulegen wären. Das ist von den genannten Bestimmungen nicht intendiert und hätte einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand auf beiden Seiten ohne rechtfertigenden Nutzen zur Folge.
Beispiel |
Einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) wird bei Weggang oder Hinzutritt eines Gesellschafters, der selbst an der Behandlung des Patienten nicht beteiligt ist, eine neue Abrechnungsnummer von der zuständigen KZV zugeteilt. Für den Patienten ändert sich nichts, er wird von demselben Zahnarzt in derselben Praxis weiterbehandelt. |
Zahnärzte und Kassen für weniger Bürokratie bei Übergabe von Patienten
Sowohl Zahnarztpraxen als auch Krankenkassen haben gegenüber der KZBV den Wunsch geäußert, in bestimmten Fällen der Praxisübernahme die Übergabe von Patienten in laufenden Behandlungen möglichst aufwandsarm gestalten zu können. In der Praxis hätten sich bürokratiearme Lösungen vor allem etwa dann etabliert, wenn die Veränderung in der Praxisstruktur oder der Inhaberschaft für den Patienten gar nicht als solche wahrgenommen wird, zum Beispiel in Fällen, in denen dieser von dem bisher behandelnden angestellten Zahnarzt, der die Praxis übernimmt, weiterbehandelt wird.
Merke | Derzeit wird ein Vorschlag der KZBV für einen stark vereinfachten elektronischen „Sammel-Mitteilungsdatensatz“ für alle gesetzlich versicherten Patienten einer Krankenkasse diskutiert. Dieser soll allen Seiten ein bürokratiearmes Vorgehen ermöglichen und zugleich hinreichend Rechtssicherheit bieten. Davon unabhängig müssen bei Praxisübernahmen selbstverständlich die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme der Patienten erfüllt sein. Dazu gehört insbesondere die Einwilligung der Patienten in die Datenverarbeitung. |
AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 2 · ID: 50339355