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ProthetikAbstützung des Weichgewebes bei neuem Zahnersatz: Was kann berechnet werden?
| Die Neuversorgung mit Zahnersatz bei zahnlosen Kiefern kann bei Defekten im Kiefer eine Weichteilstütze erfordern. Welche medizinischen Ursachen können bestehen und wie sind diese Maßnahmen berechenbar? |
G-BA Beschluss ordnet BEMA Nr. 101b dem BEMA Teil 2 zu
Schon seit dem 01.01.2005 ist die BEMA-Nrn. 101b durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) dem Teil 2 des BEMA (Behandlungen von Verletzungen des Gesichtsschädels, Kiefergelenkserkrankungen) zugeordnet und nicht mehr BEMA Teil 5 (Zahnersatz). Die erforderlichen Leistungen sind digital über die Formulare für Kiefergelenkserkrankungen und Kieferbruch zu beantragen und abzuwickeln (AAZ 09/2022, Seite 2 f.).
Weichteilstütze bei Defekten im Kieferbereich
Defekte im Bereich des Kiefers, die einen Ausgleich oder Verschluss notwendig machen sind z. B.:
- traumatische Schädigungen (Verletzungen mit Gewebeverlust)Indikationen für einen Ausgleich bzw. Verschluss
- Knochenverlust nach chirurgischen Maßnahmen in der Tumorchirurgie
- Gewebeentfernung bei Tumoroperationen
- Knochenverlust durch Fehlbildungen
- Lippen-Kiefer-Gaumenspalte
- ausgedehnte Zysten
- schwere Entzündungen nach z. B. Tuberkulose
Defektprothetik nach BEMA
Die Defektprothetik nimmt in Umfang und Ausdehnung der Eingriffe eine große Bandbreite ein. Die Abrechnungsbestimmungen des BEMA unterscheiden dabei nach:
- Kleiner Umfang, BEMA-Nr. 101Ausprägungen möglicher Defekte
- Verschluss des weichen Gaumens, BEMA-Nr. 102
- Größerer Umfang BEMA-Nr. 103
- Versorgung von extraoralen Gebieten, BEMA-Nr. 104
Soweit diese Leistungen im Zusammenhang mit der Eingliederung oder Wiederherstellung von Zahnersatz notwendig sind, erfolgt die Anzeige der geplanten Leistung nach den BEMA-Nrn. 101–104 auf dem Behandlungsplan für Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch. Diesem Behandlungsplan ist der Heil- und Kostenplan (HKP) für Zahnersatz beizufügen, da Leistungen der Defektprothetik z. B. bei zahnlosen Kiefern nur im Zusammenhang mit der Befundklasse 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden können. Ein entsprechender Hinweis ist im Feld „Bemerkungen“ auf dem HKP zu notieren.
Wichtig | Eine Weichteilstütze infolge einer extremen Kieferatrophie ist – solange es keine regional anderslautende Entscheidung gibt – nicht nach der BEMA-Nr. 101b berechnungsfähig. Halten Sie ggf. Rücksprache mit Ihrer KZV.
Weichteilstütze im zahnlosen Kiefer
Eine Weichteilstütze bei einem zahnlosen Kiefer ist nach BEMA-Nr. 101b abzurechnen:
BEMA-Nr. 101b – Inhalt und Bewertung | |
Leistungsbeschreibung | Bewertungszahl |
Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers b) bei zahnlosem Kiefer Abrechnungsbestimmung Die Leistungen nach den Nrn. 101–104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden. | 120 |
Die Leistung nach den BEMA-Nrn. 101b wird über den KBR-Plan erfasst und abgerechnet, wobei die BEMA-Nr. 2 (Schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplans) nicht abrechenbar ist. Der KBR-Plan muss gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan für Zahnersatz an die Krankenkasse übermittelt werden, da die BEMA-Nr. 101b nur im Zusammenhang mit der Befundklasse 4 erbracht werden kann. Die Abrechnung ist getrennt von den übrigen Abrechnungen von BEMA-Teil 2 bei der KZV einzureichen.
Material- und Laborkosten in der GKV
Laut § 2 Abs. 1 der Einleitenden Bestimmungen zum BEL II werden die zahntechnischen Leistungen bei Kieferbruchbehandlungen, Epithesen, Resektionsprothesen und Obturatoren nicht allein auf der Grundlage des BEL II berechnet, da nicht alle im Einzelfall notwendigen Leistungen dort verzeichnet sind. Notwendige zahntechnische Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Dies hat die Festzuschusskonferenz schon am 19.04.2013 bestätigt.
Die Berechnung nach NBL führt zur Gleichartigkeit der gesamten Versorgung. Die zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit den Leistungen nach der BEMA-Nr. 101b sind dabei von den übrigen zahntechnischen Leistungen im Zusammenhang mit dem Zahnersatz getrennt abzurechnen. Das Abformmaterial für die Herstellung der Totalprothese ist zusätzlich abrechenbar.
Die Berechnung einer Weichteilstütze nach GOZ
In der GOZ ist für die Maßnahme einer Weichteilstützung nach BEMA-Nr. 101b bei einem zahnlosen Kiefer keine vergleichbare Gebührenziffer existent. Maßnahmen zur Weichteilstützung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 5200 bis 5340 GOZ mit den Gebühren der Nr. 5220 GOZ bzw. Nr. 5230 GOZ (Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer bzw. Unterkiefer) abgegolten.
AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 7 · ID: 50152837