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ProthetikErneuerung einer Teleskopkrone und Einarbeitung in die vorhandene Prothese
| Teleskopversorgungen sind sehr beliebt. Hin und wieder kann bei Verlust des teleskopierten Zahnes eine Wiederherstellungsmaßnahme der ansonsten intakten Prothese notwendig werden. So auch in dem folgenden Praxisfall. Ein bisheriger Prothesenpfeiler muss extrahiert werden. Um im betreffenden Quadranten die Prothese weiterhin abzustützen, wird empfohlen, das Teleskop auf den benachbarten Zahn zu planen. Dieser Beitrag erläutert, wie abgerechnet wird und welche Festzuschüsse dem Patienten zustehen. |
Inhaltsverzeichnis
Befund und Therapieplanung
Ein gesetzlich versicherter Patient trägt im Unterkiefer eine an sich intakte Teleskopprothese. Allerdings ist der Zahn 44 nicht erhaltungswürdig und muss extrahiert werden. Dieser Zahn ist mit einer Teleskopkrone versorgt und diente bisher als Prothesenanker. Um die Prothese im IV. Quadranten abzustützen wird angeraten, ein Teleskop für den überkronungsbedürftigen Zahn 43 herzustellen und in die vorhandene Prothese einzuarbeiten. Dazu muss das neue Sekundärteleskop mittels Metallverbindung an die vorhandene Prothese angebracht werden.
Der Zahn 44 wird in einer separaten Sitzung extrahiert und das vorhandene Teleskop wird mit Kunststoff im direkten Verfahren aufgefüllt. Diese Wiederherstellung ist nicht Gegenstand dieses Praxisfalls. Nach Abheilung wird im Unterkiefer im IV. Quadranten eine Teilunterfütterung durchgeführt. So sieht die geplante Versorgung aus:

Wichtig | Die o. g. Versorgung stellt eine Regelversorgung dar. Entsprechend der Befundklasse 3.2 liegt eine beidseitig bis zum Eckzahn oder ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe vor, mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung an Zahn 43.
Festzuschüsse | ||
Festzuschussbefund | Zahn/Gebiet | Anzahl |
3.2 | 43 | 1 |
4.7 | 43 | 1 |
6.3 | UK | 1 |
6.6 | UK | 1 |
Behandlungsablauf | ||||
Datum | Zahn | Leistungsbeschreibung | BEMA | GOZ |
16.01. | Beratung prothetische Versorgung | Ä1 | – | |
Aufstellen eines Heil– und Kostenplans für die Wiederherstellungsmaßnahme mit Unterfütterung und neuer Teleskopkrone am Zahn 43 | – | – | ||
03.02. | OK | Alginatabformung für Gegenkiefermodell | Mat. | – |
UK | Alginatabformung für die Herstellung einer provisorischen Krone | Mat. | – | |
OK | Beseitigen von Okklusionsstörungen | 89 | – | |
OK/UK | Bissregistrierung mittels Quetschbiss | Mat. | – | |
43 | Präparation zur Aufnahme einer Teleskopkrone | – | – | |
43 | Beseitigen von störendem Zahnfleisch zur Darstellung der Präparationsgrenze durch Anlegen von Retraktionsfäden | bMF (12) | – | |
43 | Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone | § 6 Abs. 1 (MKV) ./. BEMA-Nr. 13 (F2) | ||
UK | Silikonabformung nach Präparation mit konventionellem Löffel | Mat. | – | |
UK | Abformung mit vorhandener Prothese für Unterfütterung | Mat. | – | |
43 | Herstellung provisorische Kronen und temporäre Eingliederung | 19 + Mat. | – | |
10.02. | 43 | Abnahme der provisorischen Kronen | – | – |
43 | Einprobe der Kronenkäppchen | – | – | |
UK | Abformung mit individuellem Löffel, laborgefertigt | 98a + Mat | – | |
43 | Wiedereingliederung der provisorischen Kronen | 24c | – | |
19.02. | 43 | Abnahme der provisorischen Kronen | – | – |
Einprobe der wiederhergestellten Teleskopprothese mit Primärteleskop | – | – | ||
43 | Eingliederung der Teleskopkrone in Adhäsivtechnik | 91d | 2197 | |
UK | Eingliederung der unterfütterten und wiederhergestellten Prothese | 100d | ||
21.02. | UK | Kontrolle und Beseitigen von Druckstellen | – | – |
46 | Druckstelle mit CHX–Gel touchiert | – | – |
* Weitere Leistungen sind zusätzlich berechenbar.
Erläuterungen
Nachfolgend erläutern wir die Leistungspositionen und geben Hinweise zur Abrechnung.
16.01.
Der Patient wird über die prothetische Versorgung aufgeklärt. Die Beratung berechnet man nach Nr. Ä1 GOÄ (GKV). Das Aufstellen des Heil- und Kostenplans und der elektronische Versand sind nicht separat abrechenbar.
03.02.
Die Abformungen für den Gegenkiefer und zur Herstellung einer provisorischen Versorgung sowie Bissnahmen mittels Quetschbiss werden als Materialkosten über den Eigenbeleg berechnet.
Das Beseitigen von Okklusionsstörungen ist nach BEMA-Nr. 89 berechnungsfähig. Die Nr. 89 ist nur im Rahmen der Herstellung oder Wiederherstellung von Brücken und Prothesen einmal ansatzfähig, nicht jedoch bei Anfertigung von Einzelkronen. Das Beseitigen von Okklusionsstörungen ist nicht im Zusammenhang mit Fertigstellungen zu berechnen. Hier erfolgt das Einschleifen neben einer Wiederherstellungsmaßnahme der Teleskopversorgung.
Bei der Präparation ist es gelegentlich notwendig, störendes Zahnfleisch zu verdrängen oder eine übermäßige Blutung zu stillen. Das sind besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen und werden je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach BEMA Nr. 12 (bMF) berechnet.
Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Daher erfolgt die Berechnung analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ. Beim GKV-Versicherten wird im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V der BEMA-Anteil gegengerechnet, und der Patient zahlt die Differenz.
Merke | Häufig kommt es bei der Berechnung der dentinadhäsiven Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik als Analogleistung zu Erstattungsproblemen, die privaten Krankenversicherungen (PKVen) wollen lediglich die Nr. 2180 GOZ ggf. zzgl. der Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung zahlen. Das ist so nicht korrekt und wurde auch durch einige Urteile rechtskräftig bestätigt. Die Bundeszahnärztekammer hat dazu ein Positionsschreiben herausgegeben, das Sie dem Patienten zur Weiterleitung an seine PKV mitgeben können (online unter iww.de/s12338). |
Nach der Präparation und dem Legen einer Aufbaufüllung wird eine Korrekturabformung durchgeführt. Im hier dargelegten Praxisfall erfolgt diese Korrekturabformung mit einem herkömmlichen Abformlöffel, daher ist nur das verwendete Abformmaterial über den Eigenbeleg berechenbar. Zusätzlich wird noch eine Überabformung über die vorhandene eingegliederte Prothese gemacht, um die Prothese im zahntechnischen Labor wiederherstellen zu können. Auch hier darf nur das verwendete Abformmaterial über den Eigenbeleg berechnet werden.
Der Zahn 43 erhält nach Präparation eine provisorische Krone, welche temporär eingegliedert wird. Hierfür ist einmal die BEMA-Nr. 19 berechenbar. Im Behandlungsfall ist die BEMA-Nr. 19 ein weiteres Mal als nachträgliche Leistung berechenbar. Die BEMA-Nr. 19 ist auch abrechenbar, wenn eine konfektionierte Hülse umgearbeitet und eingegliedert wird. Neben der BEMA-Nr. 19 ist das Abformungsmaterial, der Kunststoff für das Provisorium oder das konfektionierte Provisorium zusätzlich über den Eigenbeleg berechenbar.
10.02.
Die Abformung mittels eines im Labor gefertigten individuellen Löffels wird nach BEMA-Nr. 98a berechnet. Das verwendete Abformmaterial ist zusätzlich über den Eigenbeleg zu berechnen. Die Herstellung des individuellen Löffels wird als zahntechnische Leistung über BEL 0211 berechnet.
Die Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Kronen wird je Krone nach BEMA-Nr. 24c berechnet. Die BEMA-Nr. 24c ist maximal dreimal je Krone berechenbar.
19.02.
Die Eingliederung der Teleskopkrone berechnet man nach BEMA-Nr. 91d (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn). Zum Leistungsinhalt und damit unmittelbar abgegolten gehören das Präparieren des Zahnes, Abformung und Bissnahme, Einprobe und festes Einfügen, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion sowie Nachkontrolle und ggf. Korrekturen.
Die adhäsive Befestigung ist neben dem Eingliedern der Teleskopkrone nach Nr. 2197 GOZ berechenbar. Die Nr. 2197 GOZ kann je Versorgungselement abgerechnet werden.
Die totale Unterfütterung der Teilprothese wird nach BEMA-Nr. 100d berechnet. Der Patient erhält einmal den Festzuschussbefund 6.6. Das Wiederherstellen der Prothese und Einarbeiten des neuen Teleskopes ist neben der Unterfütterung nach BEMA-Nr. 100d nicht zusätzlich berechenbar, da die BEMA-Nrn. 100a–d nicht miteinander kombiniert werden können. Es ist immer die jeweils höher bewertete Position zu wählen. Anders ist es beim Festzuschussbefund. Hier erhält der Patient neben dem Festzuschuss 6.6 (verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese) für die Wiederherstellung im Metallbereich zusätzlich den Festzuschuss 6.3 (Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer-/Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese).
21.02.
Kontrolluntersuchungen verbunden mit dem Beseitigen von Druckstellen nach Wiederherstellungen sind im Zeitraum von drei Monaten nach der Eingliederung nicht zusätzlich abrechenbar. Gleiches gilt für die medikamentöse Behandlung von Druckstellen nach Wiederherstellung von Zahnersatz. Auch hier ist die BEMA-Nr. 105 (Mu) innerhalb von drei Monaten nach Eingliederung einer neuen Prothese oder nach Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz mit der zugrunde liegenden Gebühr abgegolten.
AUSGABE: AAZ 4/2025, S. 15 · ID: 50333443