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ProthetikPatient verstirbt vor Eingliederung der Versorgung – was wird aus der Abrechnung?
| Bei der Versorgung mit Zahnersatz läuft es manchmal ganz anders als geplant: Der Patient verstirbt im Zuge der Behandlung oder muss in den Justizvollzug, ins Ausland zum Militär. All dies passiert – wie gut – nicht allzu oft, aber es passiert. Neben einem Moment der Betroffenheit heißt es für uns Abrechnende dann: „Wie geht das jetzt, wie war das noch?“ |
Fordern Sie Ihr Honorar für erbrachte (Teil-)Leistungen ein!
Zunächst einmal ist zu klären, wie wir mit den Hinterbliebenen oder – je nachdem, welcher Grund jetzt die Teilabrechnung auslöst – Patienten verbleiben wollen. So schwierig es wird, sollte die Summe eingeholt werden, die angefallen ist. Manche Praxen belassen es (bei gesetzlich Versicherten) möglichst (sofern es offene Beträge abdeckt) beim Kassenanteil bzw. Festzuschuss. Dies ist der einfachste und auch sichere Weg, den Betrag einzutreiben. Bei privat Krankenversicherten ist bei solch einem Vorgehen schon das Gespräch mit den Angehörigen zu suchen – wie viel zahlt der Versicherer?
Praxistipp | Gerade bei verstorbenen Patienten erfordert das Gespräch mit den Angehörigen die richtige Mischung aus Mitgefühl, Eloquenz und Zielstrebigkeit. |
In der GOZ gilt: Was erbracht wurde, wird abgerechnet
In der privaten (auch gleichartigen) Abrechnung ist es dann recht einfach: Was angefallen ist, wird in der Abrechnung in Ansatz gebracht:
- Abformmaterialien, Begleitleistungen, Provisorien, Abdruck-/Scanverfahren/Chairside-Leistungen werden je nach Erbringungsgrad angesetzt.
- Die zahntechnischen Leistungen werden exakt so, wie erbracht, auf die Rechnung gesetzt.
- Für die Kernpositionen, also die Versorgung mit Kronen, Teilkronen, Prothesen, etc. unterscheiden wir wie folgt:
- Enden die Leistungen mit der Präparation eines Zahnes/Brückenpfeilers/Prothesenankers, mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr ansatzfähig – Nrn. 2230, 5050 GOZ (z. B. bei einem Brückenpfeiler Nr. 5010 GOZ x ½; softwareabhängig – bitte Punktzahlen/Beträge beachten!)
- Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig – Nrn. 2240, 5060 oder 5240 GOZ (z. B. bei einem Brückenpfeiler „Nr. 5010 GOZ x ¾“)
Wichtig | Inlays, Reparaturen, Schienen, LZPVs, Adhäsiv-Brücken, gegossene und konfektionierte Stiftaufbauen sind in die Analogie zu bringen.
Im BEMA gilt grundsätzlich dasselbe wie in der GOZ, nur ändern sich die Festzuschüsse!
Im BEMA-Bereich, müssen wir grundsätzlich ähnlich handeln:
- Abformmaterialien, Begleitleistungen, Provisorien, Abdruck-/Scanverfahren/Chairside-Leistungen sind nach Erbringungsgrad anzusetzen.Abrechnung nach Erbringungsgrad
- Die zahntechnischen Leistungen werden exakt so, wie erbracht, auf die Rechnung gesetzt.
- Für die Kernpositionen, also die Versorgung mit Kronen, Teilkronen, Prothesen etc. unterscheiden wir ebenfalls generell:
- Für die Präparation eines Stiftaufbaus/Zahnes/Brückenpfeilers/Prothesenankers (mit Verbindungselementen) wird jeweils die halbe Bewertungszahl nach BEMA-Nr. 22 angesetzt (z. B. bei einer vestibulär verblendeten Krone die BEMA-Nr. 20b x ½)
- Für weitere Maßnahmen sind jeweils drei Viertel der Bewertungszahl nach BEMA-Nr. 22 anzusetzen (z. B. bei einer vestibulär verblendeten Krone die BEMA-Nr. 20b x ¾“
- Für die Fertigstellung des Stiftaufbaus ist die BEMA-Nr. 18 komplett ansatzfähig.
Für Teilleistungen bei Brückenversorgungen sind die BEMA-Nrn. 94a und 94b und bei Prothesen die BEMA-Nrn. 99a, 99b und 99c ansatzfähig.
Besonderheiten beim Handling der PVS
Die graue Theorie aus BEMA und GOZ in die Praxis umzusetzen, hat so seine Tücken. Die folgenden Ausführungen sind zugegebenermaßen allgemein und können weder jedes PVS noch jeden Sonderfall berücksichtigen. Bei Fragen zur Software hilft Ihnen der Support des PVS-Dienstleisters gern weiter!
Oft sind der PVS hinter den Gebührenziffern die Anteile hinterlegt
In der Praxis ist oft in der jeweiligen PVS dann auf die bekannten Gebührenziffern mit dem Zusatz „½“, „¾“ im BEMA bzw. in der GOZ zurückzugreifen – (z. B. 96c ¾ - dies vereinfacht den Umgang sehr.
Achten Sie auf Regel-, gleich- und andersartige Versorgung!
Je nach geplanter Versorgung bleibt die die Regelversorgung bzw. die Gleich- oder Andersartigkeit bestehen. Es entsteht keine Pflicht, für eine unvollendete Leistung automatisch eine Regelversorgung abzurechnen. Zudem wäre diese von der Krankenkasse zu genehmigen. Bei Supra-Versorgungen wäre dies auch gar nicht möglich bzw. die Laborrechnung wäre unzulässig.
Höhe des Festzuschussbeitrags variiert
Je nach PVS sind die Festzuschüsse unterschiedlich dargestellt. Das Prinzip ist aber das Gleiche: Bei den für Teilleistungen anfallenden Festzuschüssen 8.1–8.6 ist kein Betrag hinterlegt. Dieser ergibt sich aus dem eigentlichen Festzuschuss, der für die Vollendung der Leistung angedacht war.
Beispiel: UK-Prothese mit Restzahnbestand (Patient nach Abformung und Bissnahme verstorben) | ||||
Festzuschuss | Leistung | Zahn/Region | Anzahl | Betrag (Euro) |
4.3 | Prothese mit Restzahnbestand mit bis zu drei Zähnen im UK | UK | 1 | 279,45 |
8.5 | Teilleistung nach Abformung und Bissnahme 50 % | UK | 1 |
Für die geplante Prothesenversorgung war der Festzuschuss 4.3 vorgesehen. Da die Leistung nicht vollendet werden konnte und nur die anatomische Abformung und die Ermittlung der Bissverhältnisse stattgefunden haben. Stattdes Festzuschusses 4.3 ist der nur der Festzuschuss 8.5 berechnungsfähig. Dieser wird vergütet mit 50 Prozent des Festzuschusses nach Befund 4.3 (bei 60 Prozent Bonus = 558,89 Euro). Insgesamt werden daher 279,45 Euro vergütet. In der PVS bewirkt der nachträgliche Ansatz des Festzuschusses 8.5, dass sich die ursprünglich geplante Festzuschusssumme automatisch halbiert. Der Betrag hinter dem Festzuschuss 8.5 steht auf „0 Euro“. Eine nicht vollendete Vollgusskrone sähe dementsprechend im PVS so aus:
Beispiel: Nicht vollendete Vollgusskrone (Patient nach Präparation verstorben) | ||||
Festzuschuss | Leistung | Zahn/Region | Anzahl | Betrag (Euro) |
1.1 | (0,50) Vollgusskrone | 11 | 1 | 109,79 |
8.1 | Teilleistung nach Präp. Krone 50 % | 1 |
Dies gilt für die Kommunikation mit der KZV
Soweit der Zahnarzt / die Zahnärztin erklären kann, warum die geplanten Leistungen unvollendet geblieben sind, vermerkt er dies im Rahmen der Abrechnung. Die praktische Umsetzung bei der Abrechnung kann je nach Kassenzahnärztlicher Vereinigung (KZV) variieren. Hier hilft ein abstimmendes Telefonat mit der KZV im Vorfeld.
- Teilleistungen (Prothesen) nach BEMA abrechnen: Honoraranspruch und Abrechnungsbeispiele (AAZ 07/2022, Seite 14 ff.)Themenverwandte AAZ-Beiträge
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AUSGABE: AAZ 11/2024, S. 13 · ID: 50158974