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KassenabrechnungBewertungsausschuss beschließt Neuregelung der BEMA-Nr. 13 nach Amalgamverbot

16.10.20243028 Min. Lesedauer

| Zum 01.01.2025 kommt das EU-weite Amalgamverbot (AAZ 08/2024, Seite 5 f.) Wie die KZBV per Rundschreiben mitteilt (online iww.de/s11800), hat der Bewertungsausschuss die Versorgung mit Füllungen neu geregelt. Die zugehörige BEMA-Nr. 13 wurde leicht aufgewertet, einzelne Unterpositionen wurden gestrichen. Zur Umsetzung informiert AAZ in einem Folgebeitrag. |

Diese Änderungen sind vorgesehen

  • Die BEMA-Nrn. 13a–d werden leicht aufgewertet,
  • die BEMA-Nrn. 13e–h entfallen ersatzlos und
  • die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V (vgl. Sonderausgabe online unter Abruf-Nr. 49756855) bleibt erhalten.
  • Im Frontzahnbereich
    • ist mit der BEMA-Nr. 13 die Verwendung eines jeden ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten.
    • sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
  • Im Seitenzahnbereich
    • werden selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
    • sind plastische Füllungen mit Selbstadhäsiven im Rahmen des Sachleistungsanspruchs zu erbringen.
  • Sowohl im Front- als auch im Seitenzahnbereich gehen Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung weiter über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und bleiben zuzahlungspflichtig.

AUSGABE: AAZ 11/2024, S. 1 · ID: 50198183

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