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KieferorthopädieLeistungskomplex BEMA-Nr. 5: Sie haben nur 16 Minuten – nutzen Sie sie!

Abo-Inhalt26.09.20241973 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Die Leistungslegende zur BEMA-Nr. 5 beschreibt die Erstellung einer kieferorthopädischen Behandlungsplanung. Mit ca. 95 Euro scheint die Position angemessen bewertet. Wirtschaftlich betrachtet ist das jedoch nicht der Fall. Denn der Inhalt der BEMA-Nr. 5 ist weitaus umfassender gehalten, als es der erste Blick vermuten lässt. Betrachtet man Aufwand und Vergütung im Verhältnis, verschwindet das Honorar im Handumdrehen. Diagnostik, Auswertung und Dokumentation müssen daher gut organisiert und zeitlich gut durchgeplant werden. |

Diese Inhalte müssen Sie für BEMA-Nr. 5 erbringen

Der Inhalt der BEMA-Nr. 5 setzt sich aus verschiedenen dokumentationsrelevanten Teilen zusammen:

  • „Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts sowie
  • Aufklärung des Patienten und
  • Dokumentation einschließlich
  • Erstellung eines Behandlungsplanes
  • Die Dokumentation ist dem Patienten anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen.“

Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts

Gemäß Abschnitt B. 5. Kieferorthopädie-Richtlinie (KFO-RL, online unter iww.de/s11252) muss der Behandler eigenverantwortlich und persönlich ein Therapiekonzept anhand der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls festlegen. Dabei müssen objektivierbare Untersuchungsbefunde vorgelegt werden. Gemäß Richtlinie sind dies Modelle, Röntgenbilder und ggf. Fotos. Der Vertragszahnarzt erhebt die Anamnese, stellt die Diagnose aus den Einzelbefunden einschließlich der Prognose und verfasst die Epikrise. Daraus wird die Therapie- und Retentionsplanung erarbeitet.

Diese Leistung ist eine persönliche zahnärztliche Leistung und darf nicht an ein Fachlabor delegiert werden. Schließlich muss der Vertragszahnarzt diese Angaben auch gegenüber einem möglichen Gutachten fachlich vertreten können.

Aufklärung des Patienten

Die Aufklärung des Patienten ist nicht näher beschrieben. Aus dem Patientenrechtegesetz sind jedoch relevante Daten bekannt, die Ihnen eine umfassende Aufklärung inhaltlich vorgeben. Diese sollten Sie für die Aufklärung gemäß BEMA-Nr. 5 nutzen und dokumentieren:

  • Diagnostik
  • Therapie anhand Diagnostik und Richtlinie der GKV
  • Therapiealternativen, z. B. abweichend der Sachleistung (Aligner als private Leistung) oder Mehr-/Zusatzleistungen und andere Leistungen zur Therapie der GKV
  • Prognose, ohne Zusicherung und unter deutlicher Darstellung der Mitarbeit des Patienten*
  • Risiken
  • Folgen der Unterlassung
  • Kosten (Bedeutung der Mehr-/Zusatzleistung und andere Leistungen) / Kostenerstattung der Sachleistung bei erfolgreichen Abschluss
  • Behandlungsablauf

* Sonstiges: Mundhygiene (gemäß Richtlinie gefordert), Mitarbeit, Termintreue und Meldung unplanmäßiger Verläufe an die Krankenkasse, Abbruch mit Verlust der Rückzahlung der Sachleistung …

Empfohlen sind außerdem folgende Inhalte:

  • Gutachten
  • Fragen
  • Dauer der Aufklärung
  • Zeugen

Eine BEMA-Nr. Ä1 ist für die Aufklärung nicht separat berechnungsfähig.

Dokumentation

Alle erfassten und geforderten Daten müssen lückenlos und chronologisch dokumentiert werden. Der Dokumentation ist noch folgender Hinweis zuzufügen:

  • Patient/Erziehungsberechtigten Dokumentation angeboten:
    • lehnt ab
    • am ... als Kopie an ... ausgehändigt.

Erstellung eines Behandlungsplans

Die Erstellung des Behandlungsplanes erfolgt nach Auswertung der Diagnostik. Er umfasst die Angaben der Anamnese, Diagnostik (OK/UK) mit Bisslage, Therapie (OK/UK) mit Bisslage und verwendete Geräte. Die Daten werden mittels Schlüsselnummern im System integriert und via EBZ an die Krankenkasse übermittelt (AAZ 07/2022, Seite 4 f.). Die Freitexteingabe ermöglicht zusätzliche Angaben. Die reduzierten Angaben aus dem Schlüsselverzeichnis entbinden den Vertragszahnarzt jedoch nicht von einer umfassenden Diagnostik und Therapieplanung. Vielmehr muss praxisintern eine detaillierte Dokumentation vorliegen. Diese ergibt sich aus den Anforderungen der Richtlinie, der BEMA Nr. 5 und dem Formular 4a.

Aufgrund der komplexen Bewertung einer geplanten KFO-Therapie bieten wir Ihnen als Download eine Checkliste, die alle geforderten Daten sowie zusätzliche Angaben wie Prognose und Mundhygiene abfragt (online unter iww.de/aaz, Abruf-Nr. 50148306). Diese Informationen benötigen Sie für die Patientenaufklärung.

Wann ist die BEMA-Nr. 5 berechnungsfähig?

Wenn alle Daten erfasst bzw. dokumentiert sind, der Patient aufgeklärt wurde und mit der Behandlung einverstanden ist, kann der Antrag an die Krankenkasse gestellt werden. Erst dann ist die Berechnung der BEMA-Nr. 5 möglich.

Die BEMA-Nr. 5 ist berechnungsfähig

  • für die Erstellung eines Antrags an die Krankenkasse, wenn gemäß KFO-RL eine Sachleistung vorliegt,
  • für Leistungen nach den BEMA-Nrn. 119/120,
  • wenn der Vertragszahnarzt die Therapie durchführen wird,
  • wenn Patient und Erziehungsberechtigte aufgeklärt und einverstanden sind,
  • bei Ablehnung durch die gesetzliche Krankenkasse und/oder
  • bei Abbruch durch den Patienten nach Aufklärung.

Keinesfalls darf die BEMA-Nr. 5 berechnet werden

  • wenn Verlängerungen geplant werden,
  • wenn Nachanträge eingereicht werden,
  • für die Retentionsplanung/ -kontrolle,
  • zur Wiederaufnahme der Therapie nach Abbruch innerhalb von sechs Monaten,
  • bei Behandlerwechsel,
  • bei Leistungen nach BEMA 121–124,
  • wenn der Vertragszahnarzt die Therapie nicht durchführt.

BEMA-Nr. Ä1 für die Therapiebesprechung?

Die Aufklärung enthält die Therapiebesprechung und ist Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 5. Für die alleinige Erstaufklärung ist somit keine BEMA-Nr. Ä1 ansetzbar, da dies mit der BEMA-Nr. 5 abgegolten ist.

Praxistipp | Wünschen Erziehungsberechtigte oder der Patient später eine erneute Beratung oder haben sie Fragen, basierend auf der Erstberatung nach BEMA-Nr. 5, so kann die BEMA-Nr. Ä1 in einer separaten und alleinigen Leistung erbracht und berechnet werden.

Wirtschaftlichkeit: 16 Minuten sind sehr sportlich

Betrachtet man die Inhalte und den Umfang verschwindet das Honorar. Denn bei einem Praxisstundenkostensatz von 300 Euro haben Sie nur 16 Minuten Zeit, die BEMA-Nr. 5 wirtschaftlich zu erbringen. Für diesen Leistungskomplex ist dies insgesamt sehr sportlich. Gehen Sie daher nach der mitgelieferten Checkliste vor, um die bestmögliche Vergütung aus der BEMA-Nr. 5 herauszuholen.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: AAZ 11/2024, S. 16 · ID: 50147247

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