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ZahnersatzSo rechnen Sie Inlaybrücken korrekt ab

Abo-Inhalt15.08.2024552 Min. LesedauerVon Yvonne Lindner, ZMV, Hundhaupten

| Abzugrenzen von Adhäsiv- oder Marylandbrücken (AAZ 01/2022, Seite 11) sind sog. Inlaybrücken. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Brückenanker aus Inlays bestehen. Inlaybrücken kommen vorzugsweise zum Einsatz, wenn gleichzeitig die Nachbarzähne gefüllt werden müssen. Aber auch bei naturgesunden Nachbarzähnen kann eine Inlaybrücke sinnvoll sein, weil sie substanzschonender ist und die Zahnränder erhalten bleiben. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nach einer Abrechnungsbestimmung zu BEMA-Nr. 91 nicht abrechnungsfähig. Inlaybrücken sind festzuschusslos und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht enthalten. Sie sind daher mit dem GKV-Patienten nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat zu vereinbaren. |

Infrage kommen die Nrn. 5010 und 5070 GOZ

Sofern die Herstellung der Retention an Pfeilerzähnen ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen erfordert, ist bei Inlays als Brückenanker die Nr. 5010 GOZ, für die Brückenspanne nach Nr. 5070 GOZ zu berechnen.

GOZ-Ziffern für die Berechnung von Inlaybrücken

GOZ

Leistung

2,3-fach

5010

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung

191,84 Euro

5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder; Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

51,74 Euro

Leistungsinhalt und zusätzlich berechnungsfähige Positionen

Mit der Berechnung der Nrn. 5010 und 5070 GOZ abgegolten sind u. a.:

  • konventionelle/analoge Abformungen
  • Präparation des Kronenstumpfes
  • Vorbereitung der Pfeilerzähne
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Einproben
  • provisorische/definitive Eingliederung
  • Kontrolle, ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation

Zusätzlich berechnungsfähig sind u. a. folgende BEB-/Chairside-Leistungen

  • prothetische Planung
  • Löffelindividualisierung/Löffelsetting
  • Desinfektion von Abformungen, Werkstücken o. Ä.
  • Zahnfarbbestimmung (bei Marylandbrücken mit BEMA-Nr. 93a, b abgegolten)
  • Provisorium mit Oberflächenkonditionierung und gnathologischer Anpassung

Die zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ als Auslagen – nach tatsächlichem Verbrauch – berechnungsfähig. Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten können bei der Preisgestaltung nicht berücksichtigt werden.

Erhöhter Aufwand ist über den Steigerungssatz abzubilden

Besonderheiten, die sich aus der Behandlung und/oder des Allgemeinzustands des Patienten ergeben, sind gem. § 5 Abs. 2 GOZ über den Steigerungssatz des Faktors abzugelten – mit entsprechender individueller und patientenbezogener Begründung.

Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von

  • überdurchschnittlichem Zeitaufwand (Z)
  • erhöhter Schwierigkeit (S) und
  • besonderen Umständen (U)

aufgrund/wegen ...

MErke | Die dargestellte Form ist nach § 5 Abs. 2 GOZ gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichteinhaltung kann u. U. zum Verlust des Honoraranspruchs führen, da nach § 10 GOZ die Liquidation formell nicht korrekt ist.

  • schlecht einsehbaren Behandlungsgebiets sowie erhöhtem Muskeltonus
  • schwieriger, gnathologischer Bissverhältnisse
  • gnathologischer Kauflächengestaltung
  • besonders aufwendiger Adhäsivtechnik mittels Mehrkomponentensystem, bei erhöhter Salivation
  • schwieriger Versorgung bei Abrasionsgebiss
  • schwieriger Versorgung nach chirurgischen und/oder implantologischen Eingriffen
  • schwieriger Versorgung bei Pfeilerdivergenzen sowie mehrmaligen Einproben und Individualisierungsmaßnahmen

Erstattungsanspruch des Patienten

Sofern der Patient in seiner Privatversicherung (auch Zahnzusatzversicherung) eine tariflich vereinbarte Sachkostenliste („Hauslisten“) für zahntechnische Leistungen integriert hat, hat der Patient unabhängig vom § 9 GOZ ausschließlich Anspruch auf Erstattung im tariflich/vertraglich vereinbarten Umfang.

Beispiel: Inlaybrücke regio 22–24 via Adhäsivtechnik

Das Abrechnungsbeispiel in der folgenden Tabelle zeigt die Versorgung einer Zahnlücke mittels einer Inlaybrücke. Da die beiden Nachbarzähne 22 und 24 insuffiziente Füllungen aufweisen, entscheidet sich der Patient für eine Inlaybrücke. Denn zur Verankerung der Brückenpfeiler brauchen keine naturgesunden Nachbarzähne beschliffen zu werden.

Abrechnungsbeispiel: Inlaybrücke mittels Adhäsivtechnik regio 22–241

Datum

Leistung

Zahn/Region

Geb.-Nr.

Euro (2,3-fach)

Anzahl

08.07.

Beratung, auch fernmündlich

Ä1

10,72

1

Symptombezogene Untersuchung

Ä5

10,72

1

CMD-Screening zum Ausschluss von Funktionsauffälligkeiten

8090a

32,34

1

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

Ä50042

41,972

1

Belehrendes Gespräch

6190

18,11

1

09.07.

Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes für KFO/FAL

0040

32,34

1

10.07.

Full-Mouth-Desinfection

4020a3

5,82

1

Vitalitätskontrolle, je Sitzung

22, 24

0070

6,47

1

Oberflächenanästhesien mittels Sprays

22, 24

0080

3,88

1

Infiltrationsanästhesie, zzgl. Material für Anästhetikum

0090

15,52

2

Besondere Maßnahmen bei Präp./Füll., je KH/FZB

22, 24

2030

8,41

1

Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik

22, 24

2120a3

199,20

2

Entfernung harter/weicher Zahnbeläge

22, 24

4055

3,36

2

Abformung mit individualisiertem Löffel

OK

5170

32,34

1

Provisor. Brücke, je Ankerzahn

22, 24

5120

62,10

2

Provisor. Brückenspanne, je Spanne

23

5140

10,35

1

Einschleifen grober Vorkontakte

4040

5,82

1

Spülung mit CHX

4020

5,82

1

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (hier: nach Präparation zur Verhinderung eines Schleiftraumas)

OK

2010

6,47

1

zzgl. Materialkosten nach tatsächlichem Verbrauch gem. § 4 Abs. 3 GOZ

  • Material für Abformungen
  • Material für Registrate
  • Silikon für Löffelindividualisierung

12.07.

Kontrolle/Nachreinigung nach Belagsentfernung, je Zahn, Implantat

22, 24

4060

1,82

2

Einschleifmaßnahmen/Okklusionsausgleich am Gegenkiefer

4040

5,82

1

Spülung mit CHX

4020

5,82

1

Anlegen von Spanngummi, je KH/FZB

22–24

2040

8,41

1

Adhäsive Befestigung, je Leistung

22, 24

2197

33,64

2

Brückenpfeiler, Krone, Inlay

22, 24

5010

383,68

2

Brückenglied/Prothesenspanne

23

5070

51,74

1

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

UK

2010

6,47

1

belehrendes Gespräch

6190

18,11

1

Gesamtkosten (zzgl. Material- und Laborkosten)

1.027,27

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 12 · ID: 50089389

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