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ZahnersatzSo rechnen Sie Inlaybrücken korrekt ab
| Abzugrenzen von Adhäsiv- oder Marylandbrücken (AAZ 01/2022, Seite 11) sind sog. Inlaybrücken. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Brückenanker aus Inlays bestehen. Inlaybrücken kommen vorzugsweise zum Einsatz, wenn gleichzeitig die Nachbarzähne gefüllt werden müssen. Aber auch bei naturgesunden Nachbarzähnen kann eine Inlaybrücke sinnvoll sein, weil sie substanzschonender ist und die Zahnränder erhalten bleiben. Gegossene Einlagefüllungen als Brückenanker sind nach einer Abrechnungsbestimmung zu BEMA-Nr. 91 nicht abrechnungsfähig. Inlaybrücken sind festzuschusslos und im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht enthalten. Sie sind daher mit dem GKV-Patienten nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) privat zu vereinbaren. |
Infrage kommen die Nrn. 5010 und 5070 GOZ
Sofern die Herstellung der Retention an Pfeilerzähnen ein Beschleifen kaufunktionstragender Zahnflächen erfordert, ist bei Inlays als Brückenanker die Nr. 5010 GOZ, für die Brückenspanne nach Nr. 5070 GOZ zu berechnen.
GOZ-Ziffern für die Berechnung von Inlaybrücken | ||
GOZ | Leistung | 2,3-fach |
5010 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; je Pfeilerzahn als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Hohlkehl- und Stufenpräparation) oder Einlagefüllung | 191,84 Euro |
5070 | Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese; Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder; Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel | 51,74 Euro |
Leistungsinhalt und zusätzlich berechnungsfähige Positionen
Mit der Berechnung der Nrn. 5010 und 5070 GOZ abgegolten sind u. a.:
- konventionelle/analoge AbformungenDiese Leistungen sind mit den Nrn. 5010 und 5070 GOZ abgegolten
- Präparation des Kronenstumpfes
- Vorbereitung der Pfeilerzähne
- einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
- Einproben
- provisorische/definitive Eingliederung
- Kontrolle, ggf. Korrekturen der Okklusion und Artikulation
Zusätzlich berechnungsfähig sind u. a. folgende BEB-/Chairside-Leistungen
- prothetische PlanungDiese zahntechnischen Leistungen sind zusätzlich berechnungsfähig
- Löffelindividualisierung/Löffelsetting
- Desinfektion von Abformungen, Werkstücken o. Ä.
- Zahnfarbbestimmung (bei Marylandbrücken mit BEMA-Nr. 93a, b abgegolten)
- Provisorium mit Oberflächenkonditionierung und gnathologischer Anpassung
Die zahntechnischen Leistungen sind nach § 9 GOZ als Auslagen – nach tatsächlichem Verbrauch – berechnungsfähig. Lagerhaltungs- und Bevorratungskosten können bei der Preisgestaltung nicht berücksichtigt werden.
Erhöhter Aufwand ist über den Steigerungssatz abzubilden
Besonderheiten, die sich aus der Behandlung und/oder des Allgemeinzustands des Patienten ergeben, sind gem. § 5 Abs. 2 GOZ über den Steigerungssatz des Faktors abzugelten – mit entsprechender individueller und patientenbezogener Begründung.
Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ erfolgt die Bemessung der Gebühren unter Berücksichtigung von
- überdurchschnittlichem Zeitaufwand (Z)Diese Faktoren beeinflussen den Steigerungssatz
- erhöhter Schwierigkeit (S) und
- besonderen Umständen (U)
aufgrund/wegen ...
MErke | Die dargestellte Form ist nach § 5 Abs. 2 GOZ gesetzlich vorgeschrieben. Die Nichteinhaltung kann u. U. zum Verlust des Honoraranspruchs führen, da nach § 10 GOZ die Liquidation formell nicht korrekt ist. |
- schlecht einsehbaren Behandlungsgebiets sowie erhöhtem MuskeltonusDies sind mögliche Begründungen
- schwieriger, gnathologischer Bissverhältnisse
- gnathologischer Kauflächengestaltung
- besonders aufwendiger Adhäsivtechnik mittels Mehrkomponentensystem, bei erhöhter Salivation
- schwieriger Versorgung bei Abrasionsgebiss
- schwieriger Versorgung nach chirurgischen und/oder implantologischen Eingriffen
- schwieriger Versorgung bei Pfeilerdivergenzen sowie mehrmaligen Einproben und Individualisierungsmaßnahmen
Erstattungsanspruch des Patienten
Sofern der Patient in seiner Privatversicherung (auch Zahnzusatzversicherung) eine tariflich vereinbarte Sachkostenliste („Hauslisten“) für zahntechnische Leistungen integriert hat, hat der Patient unabhängig vom § 9 GOZ ausschließlich Anspruch auf Erstattung im tariflich/vertraglich vereinbarten Umfang.
Beispiel: Inlaybrücke regio 22–24 via Adhäsivtechnik
Das Abrechnungsbeispiel in der folgenden Tabelle zeigt die Versorgung einer Zahnlücke mittels einer Inlaybrücke. Da die beiden Nachbarzähne 22 und 24 insuffiziente Füllungen aufweisen, entscheidet sich der Patient für eine Inlaybrücke. Denn zur Verankerung der Brückenpfeiler brauchen keine naturgesunden Nachbarzähne beschliffen zu werden.
Abrechnungsbeispiel: Inlaybrücke mittels Adhäsivtechnik regio 22–241 | |||||
Datum | Leistung | Zahn/Region | Geb.-Nr. | Euro (2,3-fach) | Anzahl |
08.07. | Beratung, auch fernmündlich | Ä1 | 10,72 | 1 | |
Symptombezogene Untersuchung | Ä5 | 10,72 | 1 | ||
CMD-Screening zum Ausschluss von Funktionsauffälligkeiten | 8090a | 32,34 | 1 | ||
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer | Ä50042 | 41,972 | 1 | ||
Belehrendes Gespräch | 6190 | 18,11 | 1 | ||
09.07. | Aufstellen eines schriftlichen Heil- und Kostenplanes für KFO/FAL | 0040 | 32,34 | 1 | |
10.07. | Full-Mouth-Desinfection | 4020a3 | 5,82 | 1 | |
Vitalitätskontrolle, je Sitzung | 22, 24 | 0070 | 6,47 | 1 | |
Oberflächenanästhesien mittels Sprays | 22, 24 | 0080 | 3,88 | 1 | |
Infiltrationsanästhesie, zzgl. Material für Anästhetikum | 0090 | 15,52 | 2 | ||
Besondere Maßnahmen bei Präp./Füll., je KH/FZB | 22, 24 | 2030 | 8,41 | 1 | |
Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik | 22, 24 | 2120a3 | 199,20 | 2 | |
Entfernung harter/weicher Zahnbeläge | 22, 24 | 4055 | 3,36 | 2 | |
Abformung mit individualisiertem Löffel | OK | 5170 | 32,34 | 1 | |
Provisor. Brücke, je Ankerzahn | 22, 24 | 5120 | 62,10 | 2 | |
Provisor. Brückenspanne, je Spanne | 23 | 5140 | 10,35 | 1 | |
Einschleifen grober Vorkontakte | 4040 | 5,82 | 1 | ||
Spülung mit CHX | 4020 | 5,82 | 1 | ||
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (hier: nach Präparation zur Verhinderung eines Schleiftraumas) | OK | 2010 | 6,47 | 1 | |
zzgl. Materialkosten nach tatsächlichem Verbrauch gem. § 4 Abs. 3 GOZ | |||||
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12.07. | Kontrolle/Nachreinigung nach Belagsentfernung, je Zahn, Implantat | 22, 24 | 4060 | 1,82 | 2 |
Einschleifmaßnahmen/Okklusionsausgleich am Gegenkiefer | 4040 | 5,82 | 1 | ||
Spülung mit CHX | 4020 | 5,82 | 1 | ||
Anlegen von Spanngummi, je KH/FZB | 22–24 | 2040 | 8,41 | 1 | |
Adhäsive Befestigung, je Leistung | 22, 24 | 2197 | 33,64 | 2 | |
Brückenpfeiler, Krone, Inlay | 22, 24 | 5010 | 383,68 | 2 | |
Brückenglied/Prothesenspanne | 23 | 5070 | 51,74 | 1 | |
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer | UK | 2010 | 6,47 | 1 | |
belehrendes Gespräch | 6190 | 18,11 | 1 | ||
Gesamtkosten (zzgl. Material- und Laborkosten) | 1.027,27 |
- Die Abrechnung von Adhäsivbrücken bzw. Marylandbrücken (AAZ 01/2022, Seite 11 ff.)
AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 12 · ID: 50089389