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EBZEBZ bei Zahnersatz: So gehen Sie bei falschem Bonus und Fehlermeldungen der Kassen vor

Abo-Inhalt16.08.2024828 Min. Lesedauer

| Zahnarztpraxen erhalten von den Krankenkassen zurzeit vermehrt Berichtigungsanträge, weil sie einen höheren Bonus für Zahnersatz abgerechnet haben als von der Krankenkasse genehmigt. Auch Fehlermeldungen wegen veralteter E-Formulare häufen sich. AAZ zeigt, wie Sie vorgehen können. |

So lässt sich eine falsche Bonusstufe korrigieren

Die Krankenkasse übermittelt per elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren (EBZ) im Antwortdatensatz auch die genehmigte Bonusstufe für den Patienten. Stimmt diese aufgrund des vorgelegten Bonusheftes oder nach Auffassung des Patienten nicht, kann wie folgt vorgegangen werden:

Wurde ein zu niedriger Bonus genehmigt? – So gehen Sie vor

  • Wenn in der Praxis ein vollständig geführtes Bonusheft (AAZ 09/2024, Seite 6 ff.) vorliegt (für die zurückliegenden 5 bzw. 10 Jahre vor Beginn der Versorgung), aber im Antwortdatensatz der Krankenkasse dem Versicherten ein niedrigerer Bonus genehmigt wurde, sollte der Patient den vollständigen Bonusnachweis noch einmal bei seiner Krankenkasse einreichen oder zur Klärung des Sachverhalts den direkten Kontakt zur Kasse suchen.
  • Erst wenn diese Klärung erfolgt ist, kann die Praxis den ZE-Fall mit dem höheren Bonus über die KZV abrechnen. Dazu wird diese nachträgliche Änderung vom Praxisteam selbst im Praxisverwaltungssystem eingepflegt.
  • Ist die Abrechnung des Falls aber bereits erfolgt und danach erhält die Praxis die Information über eine Bonusänderung oder eine Bestätigung über das Vorliegen eines Härtefalls, kann die Änderung des Bonus nicht mehr durch die Praxis erfolgen.
  • Die Praxis sollte dann eine Mitteilung an die Krankenkasse senden, dass der Fall bereits abgerechnet wurde und eine Änderung des Bonus nicht mehr möglich ist. Der Patient sollte sich dann an seine Krankenkasse wenden und sich die Differenz von dort direkt auszahlen lassen. Das vermeidet einen erheblichen Aufwand für Praxis, KZV und Krankenkasse für eine ansonsten erforderliche Stornierung des bereits abgerechneten Falls und dessen Neuabrechnung.

Gegen die aktuellen Fehlermeldungen hilft nur ein Softwareupdate

Unabhängig von diesem Sachverhalt werden aktuell viele EBZ-Anträge und Mitteilungen von Krankenkassen mit der Fehlermeldung „Verwendung einer ungültigen Versionsnummer (Logische Version)“ abgelehnt. Wie kann das verhindert werden?

Es gab zum 01.04.2024 Änderungen in der „Technischen Anlage zum Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren Zahnärzte“ (EBZ, Version 1.7), die auch Änderungen bei den E-Formularen mit sich brachten. Die Krankenkassen stellen fest, dass eine zunehmende Anzahl von Anträgen nicht mit der aktuellen Version versendet worden sei. Das bedeutet für die Zahnarztpraxis, dass zwingend entsprechende Updates von dem jeweiligen Softwarehersteller eingespielt werden müssen. Das empfiehlt sich ohnehin in regelmäßigen Abständen, um mögliche Sicherheits- und Funktionsupdates zu erhalten.

AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 5 · ID: 50128248

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