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RefresherHäufig gestellte Fragen zum Bonusheft
| Seit 1989 hat jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ab dem vollendeten 12. Lebensjahr Anspruch auf ein Bonusheft. Es erinnert die Patienten an die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt und belohnt die Mitwirkung durch eine höhere Beteiligung der Krankenkasse an den Kosten für Zahnersatz. Obwohl das Ausfüllen des Bonushefts in den Zahnarztpraxen zum Tagesgeschäft gehört, tauchen immer wieder Fragen auf. Auch vonseiten der Kostenträger kommt es wiederholt zu Beanstandungen. Vor allem seit Einführung des elektronischen Bonushefts (eBonusheft; AAZ 11/2022, Seite 7 ff.) bzw. dessen Integration in die elektronische Patientenakte (ePA; AAZ 10/2022, Seite 4 ff.) hat die Redaktion wiederholt Fragen zum Bonusheft erhalten. Einige davon beantwortet dieser Beitrag. |
Inhaltsverzeichnis
- Was ist wie und wie oft ins Bonusheft einzutragen?
- Wie funktioniert die Nutzung des eBonushefts?
- Wie hoch ist der Bonus für die Patienten?
- Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
- Können Einträge nachgeholt werden?
- Dürfen nach einer Praxisübernahme Vorsorgeuntersuchungen vom Vorbehandler nachgetragen werden?
- Hat der Patient Anspruch auf ein Ersatz-Bonusheft?
- Haben Privatversicherte Anspruch auf ein Bonusheft?
Was ist wie und wie oft ins Bonusheft einzutragen?
Das Bonusheft muss gemäß Richtlinie B Nr. 13 und gemäß § 19 Abs. 3 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) jedem Versicherten, der das 12. Lebensjahr vollendet hat, ausgehändigt und ausgefüllt werden. Zwischen dem 12. und dem 18. Lebensjahr ist der erbrachte Mundhygienestatus nach BEMA-Nr. IP1 halbjährlich im Bonusheft einzutragen (§ 55 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Sozialgesetzbuch [SGB] V). Nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist grundsätzlich eine Vorsorgeuntersuchung nach BEMA-Nr. 01 im Bonusheft nach Aufnahme des gesamten Befundes einzutragen.
Merke | Die Eintragungen im Bonusheft sind im Papierverfahren mit Stempel und Unterschrift, im elektronischen Verfahren (s. u.) mit elektronischer Signatur der Praxis mittels Praxis-/lnstitutionskarte (SMC-B) zu versehen. |
Alternativ kann in Einzelfällen eine Beratung nach BEMA-Nr. Ä1 im Bonusheft eingetragen werden, wenn die BEMA-Nr. 01 aufgrund ihrer Abrechnungsbestimmung (einmal pro Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von vier Monaten) nicht abrechenbar ist. Dabei ist der komplette Befund im Sinne einer Vorsorgeuntersuchung aufzunehmen und zu dokumentieren. Im Bonusheft kann vermerkt werden, dass eine Ä1 erhoben wurde. Die Krankenkasse kann selbst über die Gewährung des Bonus entscheiden. Für die Bemessung des Festzuschusses ist nicht entscheidend, ob die Untersuchung bereits abgerechnet, sondern allein, ob diese tatsächlich durchgeführt wurde.
Wie funktioniert die Nutzung des eBonushefts?
Seit Januar 2022 besteht für gesetzlich Versicherte grundsätzlich die rechtliche Möglichkeit, das Bonusheft als digitale Anwendung der elektronischen Patientenakte (ePA) zu nutzen – soweit die technischen Voraussetzungen dafür bei Patienten und Praxis gegeben sind. Das elektronische Bonusheft (eBonusheft) bietet die Möglichkeit, die gleichen Einträge wie im papiergebundenen Heft strukturiert für den Bonusanspruch abzubilden. Die Ausgabe des Bonusheftes bzw. die Entscheidung des Versicherten zur Führung eines eBonusheftes ist in der Patientenakte der Praxis zu dokumentieren. Eine Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem zwischen elektronischem Heil- und Kostenplan (eHKP) und eBonusheft ist jedoch erst möglich, wenn sich der Patient für eine ePA bei seiner Krankenkasse angemeldet hat.
Wie hoch ist der Bonus für die Patienten?
Nach identischer Rechtslage bekommt der Patient mit regelmäßig geführtem Bonusheft von seiner Krankenkasse einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz und Wiederherstellungen. Sind die Eintragungen über einen Zeitraum von fünf Jahren lückenlos, erhöht sich der Festzuschuss zum Zahnersatz von 60 auf 70 Prozent der Regelversorgung. Bei lückenlosen Eintragungen über 10 Jahre erhöhen sich die durchschnittlichen Kosten der Regelversorgung auf 75 Prozent. Der Stempel für das aktuelle Jahr zählt nicht mit, sofern dieser schon im Bonusheft vorhanden ist.
Merke | Für das Bonusheft ist allein der Patient verantwortlich. Ist der Bonus bei Erstellung eines digitalen Heil- und Kostenplans nicht bekannt, sind 60 Prozent Festzuschuss zu vermerken. Sofern ein höherer Anspruch besteht, kann der Versicherte diesen von seiner Krankenkasse direkt erstattet bekommen. |
Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Für den Erhalt des größeren Bonus (bei Nachweis über 10 Jahre Vorsorgeuntersuchungen) kann ein einmaliges Versäumnis der Untersuchung folgenlos bleiben. Voraussetzung ist eine ausreichende Begründung bei der Krankenkasse, warum in dem betreffenden Jahr bzw. Halbjahr der Patient die Zahnarztpraxis nicht aufgesucht hat. Außerdem muss das Versäumnis länger als fünf Jahre vor der Behandlung zurückliegen; für die fünf Jahre unmittelbar vor der Behandlung darf das Bonusheft – außer für das Jahr 2020 (s. u.) – keine Lücke aufweisen. Die Krankenkasse zahlt dann die höheren Festzuschüsse wie bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft. Ein Grund, warum der Patient die Zahnarztpraxis nicht aufgesucht hat, kann z. B. ein längerer Auslandsaufenthalt oder eine akute schwere Erkrankung sein (AAZ 10/2021, Seite 7). Die finale Entscheidung über den Bonus trifft die Krankenkasse.
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Können Einträge nachgeholt werden?
Ist ein Zugriff auf das eBonusheft nicht möglich oder legt der Versicherte im Papierverfahren das Bonusheft nicht vor, kann der Eintrag beim nächsten Zahnarztbesuch nachgeholt oder dem Versicherten eine Ersatzbescheinigung über die Durchführung der zahnärztlichen Untersuchung im Sinne von § 55 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 SGB V ausgestellt werden. In die Ersatzbescheinigung sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des Versicherten einzutragen (§ 19 Abs. 4 BMV-Z).
Dürfen nach einer Praxisübernahme Vorsorgeuntersuchungen vom Vorbehandler nachgetragen werden?
Bei einer Praxisübernahme dürfen Nachträge einer Vorsorgeuntersuchung beim Vorbehandler im Bonusheft nicht eingetragen werden, da diese nicht von dem neuen Praxisinhaber erbracht wurden. In diesem Fall kann dem Patienten nach schriftlicher Einverständniserklärung eine Kopie der Karteikarte für die Bonusgewährung durch seine Krankenkasse ausgehändigt werden.
Merke | Grundsätzlich hat der Patient Anspruch gemäß der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Anspruch auf eine kostenlose Überlassung der ersten Kopie seiner Patientenakte (Europäischer Gerichtshof [EuGH], Urteil vom 17.11.2023, Az. C-307/2022). Alle weiteren Kopien können dem Patienten gemäß § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechnet werden (Beitrag online vom 04.07.2024, Abruf-Nr. 50084051). Schon drei Jahre zuvor hatte das Landgericht (LG) Dresden entschieden, dass die erstmalige Herausgabe von Kopien der Behandlungsakte unentgeltlich zu erfolgen habe (Urteil vom 29.05.2020, Az. 6076/20). Die Regelung des § 630g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) habe keinen Vorrang vor den Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). |
Hat der Patient Anspruch auf ein Ersatz-Bonusheft?
Bei Verlust eines Bonushefts kann die Zahnarztpraxis ein weiteres Exemplar ausstellen. Allerdings können nur die Leistungen eingetragen werden, die in der Praxis erbracht wurden. War der Patient in den vergangenen zehn Jahren nicht kontinuierlich in der Zahnarztpraxis, muss er selbst recherchieren und ggf. Termine andernorts nachtragen lassen, um einen höheren Bonus zu erzielen. Für das papiergebundene Bonusheft gilt weiterhin Vordruck 8 gemäß Anlage 14a BMV-Z in der bekannten Form. Die Ausstellung eines neuen Bonushefts nach Verlust kann nach Kostenaufklärung und einer Privatvereinbarung gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z einem gesetzlich Versicherten privat nach der Nr. 70 GOÄ (Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; 2,3-fach, 5,36 Euro) berechnet werden. Inwieweit das jedoch sinnvoll ist, muss praxisintern geprüft werden.
Haben Privatversicherte Anspruch auf ein Bonusheft?
Bei Privatversicherten ist der Zahnarzt nicht verpflichtet, ein Bonusheft auszuhändigen, da dies nicht Bestandteil der GOZ ist. Wünscht ein privat Versicherter dennoch ein Bonusheft, kann diese Leistung nach der Nr. 70 GOÄ berechnet werden.
- Bonusheft für Zahnersatz – Klarstellung zur Ausnahmeregelung und weitere Informationen (AAZ 03/2022, Seite 5 ff.)
- Ein Eintrag im Bonusheft fehlt – ist dennoch ein Bonus möglich? (AAZ 10/2021, Seite 7)
AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 6 · ID: 50084682