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PrivatvereinbarungBGH: Aktualisierter HKP bedarf keiner Schriftform!

Abo-Inhalt21.08.20241469 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR und Zahnarzt Dr. Stefan Droste, LL. M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Für einen zu erstellenden Heil- und Kostenplan (HKP) bei einer auf Wunsch des Patienten von der Regelversorgung abweichenden, andersartigen Versorgung besteht kein Schriftformerfordernis (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 02.05.2024, Az. III ZR 197/23). Völlig zu Recht erteilt der BGH überzogenen Schriftformerfordernissen eine Absage und legt dogmatisch dar, warum ein Schriftformerfordernis bei einem HKP unter Beachtung des Schutzes des Patienten vor Übereilung nicht erforderlich ist. Erfreulich für alle Zahnärzte, denn im Praxisalltag ist es ohnehin schwer genug, die immer komplexeren administrativen Anforderungen zu erfüllen. |

Patient hatte realisierten HKP nicht unterzeichnet und Zahlung verweigert

Ein zahnloser Patient wurde mit implantatgetragenen Ober- und Unterkieferprothesen unter Verwendung eines zweiphasigen Implantatsystems versorgt. Im Zuge vorheriger Planungen unterzeichnete der Patient mehrere HKP mit implantologischen Inhalten und voraussichtlichen Behandlungskosten von 4.500 Euro. Den realisierten HKP unterzeichnete der Patient jedoch nicht. Der Plan wurde aber ordnungsgemäß zur Krankenkasse des Patienten übermittelt, die einen Festzuschuss i. H. v. ca. 1.000 Euro zu den voraussichtlichen Behandlungskosten von knapp 13.000 Euro bewilligte. Der Patient verweigerte trotz ordnungsgemäßer und fehlerfreier Implantation und Versorgung mit entsprechendem Zahnersatz die Zahlung. Das Berufungsgericht gab dem Patienten zunächst unter Hinweis auf fehlende Schriftform recht und verurteilte ihn lediglich zur Zahlung eines Teilbetrags von knapp 4.300 Euro.

Schriftformerfordernis ergibt sich weder aus GOZ noch aus § 8 Abs. 7 BMV-Z

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und stellte fest, dass keine Formnichtigkeit des HKP vorliege. Ein solches Erfordernis ergebe sich bei medizinisch notwendigen Leistungen nicht aus §§ 1, 2 GOZ. Die GOZ verlangt schriftliche Vereinbarungen dann, wenn zahnärztliche Leistungen über das medizinisch notwendige Maß hinaus auf Verlangen des Patienten erbracht werden. Der Senat stellt klar, dass Entscheidungen eines Patienten für andersartige Versorgungen zwar über den Katalog der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen, gleichwohl aber – wie hier – medizinisch notwendig sein können.

Auch aus § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) ergibt sich kein Schriftformerfordernis für einen HKP, wenn sich gesetzlich versicherte Patienten für eine andersartige Versorgung gemäß § 55 Abs. 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) entscheiden. Für die Versorgung mit Zahnersatz (§§ 55 ff. SGB V) bestehe kein gesetzliches Schriftformerfordernis, weil die zu erwartenden Kosten aus dem zwingend vor der Behandlung zu erstellenden und von der Krankenkasse zu prüfenden HKP ersichtlich seien. So werde der Patient hinreichend vor übereilten Entscheidungen geschützt. Es fehle auch nicht an der nötigen Transparenz hinsichtlich der zu tragenden Kostenanteile, zumal der Patient den ausgefüllten Kostenplan bzw. einen entsprechenden Vordruck erhalte.

AUSGABE: AAZ 9/2024, S. 2 · ID: 50131181

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