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KFOSo rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Gebührenziffern sind berechnungsfähig – Teil 1

Abo-Inhalt21.03.2024522 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Selbst in Ausnahmefällen können Aligner nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet werden. Zahnkorrekturen mittels Alignern sind mit GKV-Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren und nach der GOZ zu berechnen. Welche Gebührenziffern dafür infrage kommen, zeigt AAZ in zwei Beiträgen. |

Optisch-elektronische Abformung (Nr. 0065 GOZ)

Gemäß GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK; online unter iww.de/s10514) beschreibt die Leistung „die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells“ (ebenda, Seite 44).

Nr. 0065 GOZ – Inhalt und Bewertung

Leistung

Punkte

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

80

4,50 Euro

10,35 Euro

15,75 Euro

Abrechnungsbestimmung:

Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.

Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen. Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.

Abrechnungsausschlüsse:

  • Nicht separat berechnungsfähig sind
    • die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg
    • vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie
    • die Archivierung der Daten.
  • Die Leistung darf in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet neben einer konventionellen Abformung nicht berechnet werden (s. o.).

Digitale Planungskontrolle (§ 6 Abs. 1 GOZ)

Das Auftragsportal eines Alignerherstellers ermöglicht ggf. eine Kontrolle und ggf. Überarbeitung der Alignerplanung, ohne dass eine zusätzliche Software erworben werden muss. Die digitale Überarbeitung ist in der GOZ bzw. im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ nicht enthalten und wird daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Beispiel

6010a Digitale Kontrolle Alignertherapie, ggf. inkl. Änderungen entsprechend Geb. Nr. 6010 Methoden zur Analyse von Kiefermodellen

Wichtig | Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind.

Fotografie (Nr. 6000 GOZ)

Die Nr. 6000 GOZ ist ein diagnostisches Hilfsmittel. Die Leistungsbeschreibung stellt klar, dass es sich hierbei ausschließlich um extraorale Aufnahmen handeln kann.

Nr. 6000 GOZ – Inhalt und Bewertung

Leistung

Punkte

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Profil- oder Enfacefotografie einschließlich kieferorthopädischer Auswertung

80

4,50 Euro

10,35 Euro

15,75 Euro

Abrechnungsbestimmung:

Eine mehr als viermalige Berechnung der Leistung nach der Nummer 6000 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist in der Rechnung zu begründen.

Je Profil-Fotografie (seitlich oder halbseitlich) oder je En-face-Fotografie (von vorne) ist die Leistung im Laufe der Behandlung mehrfach abrechenbar (bei mehr als viermaliger Abrechnung gilt die o. g. Abrechnungsbestimmung!) Das Auswerten inkl. Dokumentieren der Fotos ist im Honorar bereits enthalten. Dienen die Fotos nicht der Befunddokumentation, sondern zur Vermessung der Zahnbögen, zur Darstellung der Kronenachsen (wie bspw. bei der Vorbereitung von Alignern, oder intraoralen Fotografien), handelt es sich um eine selbstständige zahnärztliche Maßnahme, die gemäß § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen ist.

Modelle zur Diagnose und/oder Planung (Nr. 0060 GOZ)

Die Nr. 0060 GOZ kann berechnet werden, wenn diagnostische und/oder planerische Leistungen anhand von zwei Kiefermodellen (physische oder digitale) durch den Zahnarzt erbracht werden (Dokumentation).

Nr. 0060 GOZ – Inhalt und Bewertung

Leistung

Punkte

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

260

14,62 Euro

33,63 Euro

51,18 Euro

Abrechnungsbestimmung:

Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.

Arbeitsmodelle, die nur zur Herstellung von Behandlungsgeräten angefertigt werden, können nicht nach dieser Nummer berechnet werden. Hierfür können nur die zahntechnischen Leistungen gem. § 9 GOZ und das verwendete Abformungsmaterial gem. § 4 Abs. 3 GOZ gesondert abgerechnet werden.

Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (Nr. 6010 GOZ)

Gemäß GOZ-Kommentar der BZÄK dient die „Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen [...] der Erfassung und Dokumentation der jeweiligen Zahnbogenform und Bisslage bzw. Okklusion“ (Seite 220).

Nr. 6010 GOZ – Inhalt und Bewertung

Leistung

Punkte

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

Anwendung von Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), je Leistung nach der Nummer 0060

180

10,12 Euro

23,28 Euro

35,43 Euro

Die Modellanalyse nach Nr. 6010 GOZ bedarf räumlich orientierter Situationsmodelle aus Gips oder mittels 3-D-Druck gefertigter Kunststoffmodelle. Die Leistung kann im Verlauf einer Behandlung ggf. mehrfach erforderlich werden. Die Berechnung der Leistung setzt die Erstellung von Kiefermodellen nach der Nr. 0060 GOZ voraus.

Der digitale Datensatz beider Kiefer enthält alle Informationen, die für die Herstellung eines Modellpaares mittels 3-D-Druck erforderlich sind. Deshalb generiert die grafische Analyse mit einer geeigneten Software dieselben Analyseergebnisse wie die Auswertung von physischen Modellen.

Merke | Bei der elektronischen Auswertung von digitalen Darstellungen intraoraler Verhältnisse (PC-gestützte Daten) werden die entsprechenden zahnärztlichen Leistungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

PC-gestützte Auswertung digitaler Daten (§ 6 Abs. 1 GOZ)

Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ enthalten und wird daher nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.

Beispiel

6020a PC-gestützte Auswertung entsprechend Geb. Nr. 6020 Methoden zur Untersuchung des Gesichtsschädels

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers (Nrn. 6030–6050 GOZ)

Zur Umformung des Kiefers müssen die geplanten Zahnbewegungen zielgerichtet durchgeführt und gesteuert und der Behandlungsfortschritt muss überwacht werden. Die Maßnahmen zur Umformung können unabhängig von der Art der Behandlungsmethode oder der verwendeten Therapiegeräte, z. B. festsitzende oder abnehmbare Apparaturen, berechnet werden. Zu den abnehmbaren Apparaturen zählt auch der Einsatz von Alignern und von elastischen Geräten, die geeignet sind, Zahnfehlstellungen zu korrigieren und/oder erzielte Behandlungsresultate zu stabilisieren. Je nach Behandlungsumfang sieht die GOZ dafür drei Gebührenziffern vor.

Nrn. 6030–6050 GOZ – Inhalt und Bewertung

GOZ

Leistung

Punkte

1,0-fach

2,3-fach

3,5-fach

6030

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, geringer Umfang

1.350

75,93 Euro

174,63 Euro

265,74 Euro

6040

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, mittlerer Umfang

2.100

118,11 Euro

271,65 Euro

413,38 Euro

6050

Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention, hoher Umfang

3.600

202,47 Euro

465,68 Euro

708,65 Euro

Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 6030–6050

Die Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle im Behandlungsplan festgelegten Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren. Die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 umfassen alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten. Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Abrechnungsbestimmungen zu den GOZ-Nrn. 6040 und 6050

Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach der Nummer 6040 müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang mindestens vier der Kriterien nach den Buchstaben a) bis e) erfüllt sein (Anm. d. Red.: für die Kriterien siehe Kasten am Ende dieses Abschnitts).

Die Leistung nach den Nrn. 6030–6050 GOZ umfasst einen Zeitraum von bis zu vier Jahren. Sofern die Behandlung vor Ablauf von vier Jahren beendet ist und später infolge Befundänderung – auch vor Ablauf dieses Zeitraums – eine neue Behandlung erforderlich wird, kann eine neue Therapie nach den Nummern 6030–6050 berechnet werden. Die Gebührenziffern 6060–6080 umfassen Maßnahmen zur Einstellung in den Regelbiss während der Wachstumsphase, sodass diese Leistungen bei der Aligner-Therapie von Erwachsenen nicht relevant sind.

Nicht eingeschlossen sind spezielle Maßnahmen, z. B. die Eingliederung von Brackets, Bändern sowie Bögen und Teilbögen und intra-/extraoralen Verankerungsapparaturen sowie die Entfernung von Brackets und Bändern sowie Bögen und Teilbögen.

Im Zusammenhang mit dieser Umformungs- bzw. Einstellungsmaßnahme können weitere kieferorthopädische Einzelleistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 GOZ nicht berechnet werden.

Abschlagszahlungen sind bei den Leistungen nach den Nrn. 6030–6080 GOZ nicht beschrieben und können je nach geschätzter Behandlungsdauer individuell erhoben werden.

Kriterien für die Abrechnung der Nrn. 6040 und 6050 GOZ

  • a) Zahl der bewegten Zahngruppen: zwei und mehr; der Kiefer wird in zwei Seiten- und eine Frontzahngruppe eingeteilt, wobei die Frontzahngruppe aus den vier Schneidezähnen und den beiden Eckzähnen besteht.
  • b) Ausmaß der Zahnbewegung: mehr als 2 Millimeter; das Ausmaß der Zahnbewegung bezieht sich sowohl auf Zahngruppen wie auf einzelne Zähne. Dabei wird die Zahngruppe oder der Zahn mit der größten Bewegung im Kiefer gemessen.
  • c) Art der Zahnbewegung: körperlich mehr als 2 Millimeter, kontrollierte Wurzelbewegung, direkte Veränderung der Bisshöhe, Zahndrehung mehr als 30 Grad (von diesen genannten Kriterien muss eines gegeben sein).
  • d) Richtung der Zahnbewegung: entgegen Wanderungstendenz; die natürliche Wanderungstendenz der Zähne ist nicht einheitlich. Müssen Zähne entgegen ihrer natürlichen Wanderungstendenz bewegt werden, bedeutet dies einen erhöhten Umfang der Behandlung.
  • e) Verankerung: mit zusätzlichen intra- und extraoralen Maßnahmen; festsitzende Hilfsgeräte zur Verankerung und Stabilisierung wie z. B. Headgear, u. v. m. Mit der Berechnung sind vorbereitende Maßnahmen, z. B. Abformungen zur Herstellung von Behandlungsgeräten, sowie die Eingliederung von herausnehmbaren Apparaturen, Verlaufskontrollen und Maßnahmen zur Retention abgegolten.

Wichtig | Die Zuordnung der durchzuführenden Maßnahmen nach den Nrn. 6040 und 6050 GOZ ist nicht von der Schwierigkeit und dem Zeitaufwand abhängig, sondern vom vorgesehenen Umfang: Bei Maßnahmen von mittlerem Umfang nach Nr. 6040 GOZ müssen mindestens drei, bei Maßnahmen von hohem Umfang nach Nr. 6050 GOZ mindestens vier der oben stehenden Kriterien erfüllt sein!

Weiterführende Hinweise
  • So rechnen Sie Aligner richtig ab: Diese Grundlagen müssen Sie kennen (AAZ 04/2024, Seite 11 ff.)
  • Eine Fortsetzung dieser Übersicht finden Sie im Folgebeitrag mit der Abruf-Nr. 49963113.
  • Drei Fallbeispiele zu Alignern finden Sie im Folgebeitrag mit der Abruf-Nr. 49958358.

AUSGABE: AAZ 5/2024, S. 10 · ID: 49958357

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