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DigitalisierungBSG: Honorarkürzung bei TI-Verweigerung ist rechtens!
| Das Bundesozialgericht (BSG) hat entschieden, dass die gegen eine ärztliche Gemeinschaftspraxis ergangene Honorarkürzung wegen fehlender Anbindung an die Telematik-Infrastruktur (TI) rechtmäßig ist (Urteil vom 06.03.2024, Az. B 6 KA 23/22 R; Abruf-Nr. 49954304). Das Urteil gilt gleichermaßen für Vertragszahnärzte. Auch sie sind zur Anbindung an die TI verpflichtet. Verweigern sie sich, müssen sie mit Honorarkürzungen rechnen. |
BSG-Richter hegen keine Bedenken gegen die Pflicht zur TI-Anbindung ...
Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) kürzte das Honorar einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis für das Quartal 1/2019 um einen Prozentpunkt, weil diese ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anbindung an die TI ab dem 01.01.2019 nicht nachgekommen war. Aus dem bisher vorliegenden Terminbericht geht hervor, dass die Kasseler Richter keine rechtlichen Bedenken gegen die im Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelte Verpflichtung zur Anbindung an die TI haben.
... und sehen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit!
Das BSG stellt klar, dass die Verpflichtung zur Anbindung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die (zahn)ärztliche Berufsfreiheit darstelle. Ferner entsprachen bereits Anfang 2019 die Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) V den Vorgaben aus dem europäischen Recht zur Gewährleistung einer ausreichenden Datensicherheit. Schließlich stelle auch die mit der Nichtbefolgung der Verpflichtung verknüpfte Honorarkürzung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar.
Fazit | Das höchste deutsche Sozialgericht hat entschieden. Die Pflicht zur Anbindung an die TI ist rechtens. Hierdurch liegen keine Verstöße gegen den Grundsatz der angemessenen Sicherheit der Datenverarbeitung sowie der Berufsfreiheit der Vertrags(zahn)ärzte vor. Praxen, die die TI-Anbindung ab 01.01.2019 nicht umsetzen, werden sanktioniert. Seither können die Honorare um 1 Prozent, seit April 2020 sogar um 2,5 Prozent gekürzt werden. Die TI wird seitens der zuständigen Stellen als „die Datenautobahn des Gesundheitswesens“ angepriesen. Sie soll eine schnelle und sichere Kommunikation zwischen den einzelnen Leistungserbringern im Gesundheitswesen ermöglichen. Erst Anfang des Jahres ist das sog. eRezept und damit ein weiterer Baustein verpflichtend geworden. Auch wenn der tägliche Umgang mit der TI etliche Schwächen aufzeigt und häufig Probleme mit sich bringt, wird die Entwicklung nicht aufzuhalten sein. Beharrliche „TI-Verweigerer“ sind gut beraten, die technischen Voraussetzungen für eine Anbindung an die TI in ihrer Praxis zu schaffen. Es gibt weitreichende Möglichkeiten, sich die Kosten hierfür über die zuständige KV/KZV erstatten zu lassen. Vom Grundgedanken ist eine Digitalisierung sinnvoll und kann dazu beitragen, Abläufe zu erleichtern. Leider führen die derzeitige Umsetzung und Kommunikation eher zu Verwirrung, als dass sie zu einer Arbeitserleichterung beitragen. Diesbezüglich besteht dringender Verbesserungsbedarf! |
AUSGABE: AAZ 5/2024, S. 2 · ID: 49970321