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DGUVImplantatgetragene Brücke bei Unfallverletzten: So rechnen Sie korrekt ab

Abo-Inhalt01.02.2024131 Min. LesedauerVon Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV

| Seit der Einführung der Festzuschüsse beim Zahnersatz hat sich das vertraglich vereinbarte Verfahren der Abrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungs-(UV-)Trägern nicht verändert. Die prothetische Behandlung von Unfallverletzten und Berufserkrankten und die damit unmittelbar zusammenhängenden Leistungen sind vom UV-Träger als Sachleistung zu gewähren. Komplizierter wird es, wenn eine Versorgung geplant ist, die im Sachleistungskatalog der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV) nicht enthalten ist. Wie Sie hier richtig abrechnen, zeigt dieser Beitrag am Beispiel einer implantatgetragenen Brücke. |

Von der DGUV übernommene Leistungen werden gemäß Unfallabkommen berechnet

Rechtsgrundlage für die Versorgung von Unfallpatienten ist das Abkommen über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten (kurz: Unfallabkommen; Stand: 01.02.2023, online unter iww.de/s8855). Vertragspartner sind die DGUV, die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau und die KZBV.

Zahnarzt reicht Bericht Zahnschaden und HKP beim UV-Träger ein

Die Formalien zur Beantragung und Durchführung der zahnärztlichen Behandlung sind in Abschnitt 1 Unfallabkommen selbsterklärend erläutert.

Abschnitt 1 Unfallabkommen (Auszug)

„1.1. (...) Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit erstattet der Zahnarzt auf Anforderung des Unfallversicherungsträgers gem. § 201 SGB VII unter Verwendung des Musters der Anlage 1 einen „Bericht Zahnschaden [online unter iww.de/s8857]. Für diesen Bericht erhält der Zahnarzt eine Gebühr in Höhe von 22,78 Euro zzgl. der Portokosten.

1.2 (...) Bei der prothetischen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten stellt der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (Anlage 2) auf, wie er im Verhältnis zu den gesetzlichen Krankenkassen vereinbart ist.

Der ausgefüllte HKP ist dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Kostenübernahmeerklärung zuzuleiten. Dieser gibt ihn mit einem Vermerk über die Höhe der zu übernehmenden Kosten an die Praxis zurück. (...)“

Im Unfall-HKP sind die Positionen nach dem Gebührenverzeichnis zu verwenden (Anlage 4 zum Unfallabkommen, online unter iww.de/s8856).

In diesem Umfang dürfen zahntechnische Leistungen berechnet werden

Gemäß Abschnitt 2.1 Unfallabkommen kann der Zahnarzt neben den Gebühren für zahnärztliche Leistungen die ihm tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen in angemessener Höhe abrechnen. Etwas anderes gilt, wenn diese Kosten mit der zahnärztlichen Leistung abgegolten sind. Es gelten die mit den Angestellten-Ersatzkassen vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen.

Vorherige Honorarabsprache mit dem UV-Träger kann notwendig sein

Falls der Zahnarzt in begründeten Fällen von der vorgesehenen Gebührenregelung abweichen muss, ist vor Einleitung der Behandlung mit dem zuständigen UV-Träger eine Honorarabsprache zu treffen (Abschnitt 2.2 Unfallabkommen). Mögliche Gründe sind etwa besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung.

So vergüten die UV-Träger die zahnärztlichen Leistungen

Leistungen – einschließlich kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – werden auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte vergütet. Der zwischen der KZBV und den DGUV-Spitzenverbänden vereinbarte Punktwert beträgt seit dem 01.02.2023 bundesweit 1,41 Euro (Abschnitt 2.1 Unfallabkommen).

Der UV-Träger ist vertraglich verpflichtet, die Rechnung innerhalb von vier Wochen nach Rechnungseingang zu zahlen (Abschnitt 2.6 Unfallabkommen). Die Einnahmen belasten das Kassenbudget nicht.

Leistungen außerhalb der DGUV nach Absprache über GOZ abrechenbar

Leistungen, die weder im DGUV-Gebührenverzeichnis noch im BEMA enthalten sind, können nach vorheriger Absprache mit dem UV-Träger nach der GOZ berechnet werden, etwa implantatchirurgische Eingriffe, gnathologische Leistungen und das Auswechseln von Sekundärteilen bei Implantaten. Derartige Leistungen sind auf einem privaten Therapieplan nach der GOZ zu erfassen. Eine Begrenzung des Steigerungsfaktors besteht dabei nicht.

Merke |

  • Private Leistungen sind unbedingt vor der Behandlung mit dem UV-Träger abzuklären. Werden Leistungen aus dem privaten Therapieplan nicht vom UV-Träger übernommen, ist eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) mit dem gesetzlich versicherten Patienten zu treffen.
  • Eine ausschließliche Abrechnung nach GOZ-Positionen mit dem UV-Träger ist ausgeschlossen. Eine Mehrkostenabrechnung für diese zahnärztliche Leistung ist gleichfalls nicht gestattet. Dies hat die KZBV bereits am 06.04.2011 in einer Stellungnahme erklärt (vgl. Auszug in AAZ 09/2017, Seite 12).

Beispiel: Abrechnung einer implantatgetragenen Brücke

Die folgenden Ausführungen zeigen die Abrechnung einer implantatgetragenen Brückenversorgung beim gesetzlich versicherten Patienten über die DGUV.

Diese Leistungen übernimmt die DGUV

Im Gebührenverzeichnis für Unfallverletzte und Berufserkrankte (Anlage 4) sind die Leistungen für Zahnersatz gelistet. Die Position 4b beschreibt z. B. die Abrechnung einer Krone mit Hohlkehlpräparation. Damit ist jegliche Art an Krone gemeint, auch eine Implantatkrone, unabhängig von der zahntechnischen Ausführung (Vollguss oder Vollkeramik). Damit ermessen werden kann, wie die Leistungen nach der GOZ im Regelfaktor vergütet werden, sind in der folgenden Tabelle entsprechende Gebührenziffern mit Beträgen ge-listet.

Ob Provisorien benötigt werden, gilt es zu prüfen. In der Regel trägt der Patient in der Einheilphase der Implantate einen Interimsersatz der so lange erhalten bleibt, bis die endgültige Rekonstruktion eingegliedert wird.

Therapieplan nach dem DGUV-Gebührenverzeichnis

Bu-Nr.

Leistungsbeschreibung

Euro

GOZ

Euro 2,3-fach

1 x 1

Schriftliche Aufstellung eines Heil- und Kostenplanes zur prothetischen Versorgung – nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen

33,21

1 x 0030

25,87

3 x 3b

ggf.

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischen Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

104,79

2 x 5120

1 x 5140 & BEB

62,10

10,35

& xy

2 x 4b

Versorgung eines Einzelzahnes durch eine Krone (Hohlkehlpräparation)

445,10

2 x 5000

262,86

1 x 11a

Weitere Maßnahmen bei der Versorgung eines Lückengebisses mittels festsitzender oder abnehmbarer Brücken a) je Spanne (als Spanne zählt auch das Freiendteil)

66,42

1 x 5070

51,74

1 x 17

Besondere Maßnahmen: Abdruck mit individuellem Löffel, wenn der übliche Löffel nicht ausreicht, je Kiefer, auch neben Kronen und Brücken, nicht neben einer Einzelkrone (Nr. 4), gerechnet je Kiefer

33,21

5170

32,34

Die Bu-Nr. 17 wird grundsätzlich nicht bei Einzelkronen gewährt. Da aufgrund der Implantatversorgung in der Regel eine verschraubte Abformung stattfindet, ist ein individueller Löffel erforderlich. Die Bu-Nr. 17 kann daher mit dem Hinweis auf die spezielle Abformtechnik beantragt werden. Sollte diese nicht übernommen werden, ist die Leistung mit dem Patienten privat zu verein-baren.

Diese Leistungen sind privat zu vereinbaren

Folgende prothetische Leistungen im Rahmen der Versorgung mit einer implantatgetragenen Brücke sind nicht im Gebührenverzeichnis für Unfallverletzte und Berufserkrankte (Anlage 4) enthalten. Die Kostenübernahme ist mit dem UV-Träger zu klären:

Separater Therapieplan für privat zu berechnende Leistungen

GOZ

Leistungsbeschreibung

Euro 2,3-fach

4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatzes, je Sitzung

5,82

6 x 9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

242,94

5170 ggf.

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer

32,34

8000er

Individuell nach Notwendigkeit die Gebührenpositionen ergänzen

xy

AUSGABE: AAZ 3/2024, S. 12 · ID: 49770905

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