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KrankenhauspatientenWie ist die zahnmedizinische Behandlung von stationären Krankenhauspatienten abzurechnen?
Durch die stationäre Aufnahme des Patienten im Krankenhaus kommt eine Abrechnung der Zahnbehandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht infrage. Daher muss der Patient die Kosten selbst tragen. Dafür wird mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn eine Vereinbarung gem. § 8 Abs. 7 Bundesmantelvertrag – Zahnärzte (BMV-Z) geschlossen. Die Behandlungskosten werden dem Patienten direkt privat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für mögliche zusätzliche Privatleistungen.
Merke | Dass Patienten, die sich in stationärer Behandlung befinden, selbst einen Termin in der Zahnarztpraxis vereinbart haben, kommt selten vor. Sie können aber zu Schwierigkeiten bei der Abrechnung führen, wenn die Versichertenkarte eingelesen wird. Hinzu kommt, dass den Patienten in der Regel das Bewusstsein dafür fehlt, dass sie die entstandenen Kosten selbst tragen müssen! |
2. Das Krankenhaus terminiert eine Notfallbehandlung wegen eines „Krankenhausunfalls“
Bei diesem Patienten wurde während einer Intubationsnarkose ein Zahn abgebrochen. Dieser verursacht nun Beschwerden durch scharfe Zahnkanten und fehlende Zahnsubstanz. Hier sind wiederum zwei Szenarien denkbar:
a) Der Patient kommt zur Behandlung in die Praxis
Der Patient wird durch einen Krankenhausmitarbeiter in die Praxis gebracht, die Behandlung wird durchgeführt und anschließend mit dem Krankenhaus nach BEMA/GOZ abgerechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an das Krankenhaus. Wichtig: Bei Belegzahnärzten und niedergelassenen anderen Zahnärzten sind die Gebühren einschließlich der darauf anfallenden Zuschläge um 15 Prozent zu mindern.
b) Der Patient wird im Krankenhaus behandelt
Bei diesem Szenario kommen zusätzlich zu den unter Szenario a) abgerechneten Leistungen noch die Leistungen des Zahnarztes für den Krankenhausbesuch und das Wegegeld hinzu.
Wichtig | Bei einem „Krankenhausunfall” sind die Haftpflichtansprüche des Patienten zu klären. Häufig bestehen vertragliche Vereinbarungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen. Dabei geht die Krankenkasse in Vorleistung und macht später gegenüber dem Krankenhaus ihre Erstattungsansprüche geltend. Sofern die Kostenübernahme der Krankenkasse die Kosten nicht abdeckt, kann der Patient zusätzlich Schadenersatzansprüche an das Krankenhaus stellen.
AUSGABE: AAZ 2/2024, S. 4 · ID: 49779778