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ParodontologieWann muss zur Dokumentation der BEMA-Nr. UPTg eine neue PSA erstellt werden?
| FRAGE: „Wir haben eine Frage zur Dokumentation der BEMA-Nr. UPTg, genauer gesagt zur notwendigen Dokumentation des klinischen Befundes. Es sollen der röntgenologische Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter) dokumentiert werden. In der Leistungsbeschreibung steht nicht, ob eine neue Panoramaschichtaufnahme (PSA) erstellt werden soll oder ob wir uns auf die PSA vom Anfang der PAR-Therapie beziehen sollen. Können Sie uns bitte eine eindeutige Aussage dazu senden?“ |
Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. UPTg |
„Untersuchung des Parodontalzustands. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPTd verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPTg ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abrechenbar.“ |
Antwort: Es ist richtig, dass bei der BEMA-Nr. UPTg zum Leistungsinhalt neben den klinischen Befunden auch die Dokumentation des Röntgenbefundes dazugehört. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur BEMA-Nr. UPTd.
Für jede Röntgenaufnahme ist die Beachtung der Strahlenschutzvorschriften erforderlich und es braucht eine rechtfertigende Indikation für das Röntgen. Zudem darf nur geröntgt werden, wenn ein Befund nicht durch eine klinische Untersuchung erhoben werden kann.
Allein die Beschreibung des Leistungsinhalts der BEMA-Nr. UPTg, wonach u. a. der röntgenologische Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter) als Knochenabbau-Index gefordert sind, reicht jedoch nicht grundsätzlich dafür aus, eine neue Röntgenaufnahme anzufertigen. Der Zahnarzt kann beim Röntgenbefund auf die ursprünglichen Aufnahmen zu Beginn der Behandlung, also bei der Planung und Beantragung zurückgreifen. Wenn eine neuere Aufnahme, bspw. im Zusammenhang mit einer Zahnersatzplanung, vorliegt, wird auf diese zurückgegriffen.
... dürfen aber in begründeten Fällen ihre Therapiefreiheit wahrnehmen! MERKE | Einzelne Behandlungsfälle können ausnahmsweise eine aktuelle Röntgenuntersuchung zum Zeitpunkt der UPTg erforderlich machen. Eine solche Situation kann eine unerwartete Entwicklung der Parodontitiserkrankung sein, insbesondere wenn sich der Krankheitsverlauf verschlechtert. In diesen Fällen darf sich der Zahnarzt im Rahmen seiner Therapiefreiheit für eine neue Röntgenaufnahme entscheiden. Die BEMA-Nrn. Ä925a ff. sind dann neben der UPTg abrechenbar. |
AUSGABE: AAZ 2/2024, S. 3 · ID: 49856715