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GOÄ-Positionen im FokusAbrechnung von Infiltrationen in der hausärztlichen Praxis
| Im Unterschied zur Injektion, bei der das Zielgebiet häufig nur als Resorptionsort dient, wird bei der Infiltrationsbehandlung eine direkte Wirkung des verwendeten Arzneimittels auf den infiltrierten Bereich beabsichtigt. Die medikamentöse Infiltrationstherapie ist eine gesondert abrechenbare Injektionsform, für die unterschiedliche GOÄ-Positionen als Einzelleistungen zur Verfügung stehen, die wir im Folgenden darstellen. |
Überblick
Anders als im EBM, bei dem die meisten Injektionen in die Versichertenpauschale integriert sind, werden Injektionen und Infiltrationen in der GOÄ mit verschiedenen Positionen als Einzelleistungen abgerechnet.
- Medikamentöse Infiltrationen mitInfiltrationen und ihre Bewertungen zum Einfachsatz
- der Nr. 267 GOÄ (eine Körperregion) (80 Punkte, 4,66 Euro) oder
- der Nr. 268 GOÄ (mehrere Körperregionen in einer Sitzung) (130 Punkte, 7,58 Euro)
- Erfolgt die Infiltration zur lokalen Schmerztherapie und kommen hierbei Lokalanästhetika zum Einsatz, kann dafür
- die Nr. 490 GOÄ (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) (61 Punkte, 3,56 Euro),
- die Nr. 491 GOÄ (Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie) (121 Punkte, 7,05 Euro) oder
- die Nr. 493 GOÄ (Leitungsanästhesie, perineural – auch nach Oberst) (61 Punkte, 3,56 Euro) eingesetzt werden.
- Ergänzt wird das Spektrum durch
- die intraartikuläre Injektion (Nr. 255 GOÄ, 95 Punkte, 5,54 Euro) und
- die intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) (Nr. 266 GOÄ, 60 Punkte, 3,50 Euro)
Nrn. 267 und 268 GOÄ
Die medikamentöse Infiltrationstherapie ist gekennzeichnet durch oftmals mehrfache, häufig fächerförmig angeordnete Injektionen, die für eine Körperregion mit der Nr. 267 GOÄ und für mehrere Körperregionen gleichzeitig mit der Nr. 268 GOÄ abgerechnet werden.
Beide Leistungen können maximal einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Eine Mehrfachabrechnung in derselben Sitzung ist durch den Text der Legende („je Sitzung“) eindeutig ausgeschlossen. Auch die Verbindung zweier getrennter Leistungen durch „und/oder“ schließt eine Mehrfachabrechnung eindeutig aus. Bei hohem Zeitaufwand, wenn bspw. mehr als zwei Körperregionen in gleicher Sitzung infiltriert werden, kann dies allerdings durch einen höheren Faktor dargestellt werden.
Die Nr. 267 GOÄ kommt neben der medikamentösen Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion auch zum Ansatz bei paravertebralen, perineuralen, perikapsulären oder retrobulbären Injektionen und/oder Infiltrationen. Neben den im zweiten Teil der Legende genannten speziellen Lokalitäten sind auch Infiltrationen in jede andere Körperregion nach Nr. 267 abrechenbar.
Eine Nebeneinanderberechnung der Nrn. 255 und 267 GOÄ für Infiltrationen in dieselbe Region ist nicht möglich. Die gleichzeitige Berechnung ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn z. B. neben einer Infiltration im Nackenbereich rechts eine Punktion eines Gelenks erfolgt. Dies sollte dann aber in der Rechnung entsprechend angegeben werden.
Was ist eine Körperregion? |
Hierzu gibt es in der GOÄ keine klare Angabe, sodass man auf Hinweise in den großen GOÄ-Kommentaren verweisen muss. Der Kommentar nach Brück formuliert in seinen Anmerkungen zur Nr. 268 GOÄ: „Von einer weiteren Körperregion kann immer dann ausgegangen werden, wenn diese Region so weit getrennt von der ersten Behandlungsregion liegt, dass nicht von einem einheitlichen Infiltrationsgebiet gesprochen werden kann.“ Beispiele sind z. B. Infiltrationen im HWS- und BWS-Bereich, rechtes Gesäß und rechter Oberschenkel oder beide Oberschenkel. Dass z. B. auch eine Infiltration im LWS-Bereich rechts und links gleichzeitig nach der Nr. 268 GOÄ abgerechnet werden kann, besagt der Zusatz in der Leistungslegende: „auch eine Körperregion beidseitig“. |
Nr. 266 GOÄ
Die intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), bei der mehrfache intrakutane Injektionen einer Injektionslösung erfolgen, kann mit der Nr. 266 GOÄ abgerechnet werden. Unabhängig von der Größe des behandelten Areals und der Anzahl der Einzelinjektionen lediglich einmal pro Sitzung. Eine sehr zeitaufwendige Leistung (viele Injektionen oder auch großes Areal) kann allein durch einen erhöhten Abrechnungsfaktor dargestellt werden.
Nrn. 490, 491, 493 GOÄ
Werden Lokalanästhetika zur lokalen Schmerztherapie eingesetzt, kommen die Leistungen nach den Nrn. 490, 491 und 493 infrage – anstelle der Nrn. 267 bzw. 268 GOÄ. Im Gegensatz zu diesen sind die Nrn. 490, 491 und 493 GOÄ jedoch mehrfach berechenbar, wenn mehrere Bezirke behandelt werden. Der Unterschied zwischen den Leistungen der Nrn. 490 und 491 GOÄ liegt in der Größe des zu infiltrierenden Areals. Ob ein Bereich als klein oder groß beurteilt wird, entscheidet letztlich der behandelnde Arzt; hier gibt es keine klaren Vorgaben.
Bei der perineuralen Infiltrationsbehandlung sind drei verschiedene Positionen abrechenbar: die Nrn. 255, 267 oder 493 GOÄ. Unzweifelhaft für die Infiltration von Lokalanästhetika ist bei perineuraler Applikation immer die Nr. 493 GOÄ abrechenbar. Bei Infiltrationen von Nicht-Lokalanästhetika kommen theoretisch die Nrn. 255 (95 Punkte) und 267 (80 Punkte) GOÄ infrage. Aufgrund der höheren Bewertung ist hier aber immer die Nr. 255 GOÄ vorzuziehen.
Auslagenersatz (§ 10 GOÄ)
Zusätzlich zu den eigentlichen Infiltrationspositionen sollten immer die Auslagen abgerechnet werden, hier vorwiegend die eingesetzten Medikamente. Dabei dürfen nur die im Einzelfall angefallenen Kosten berechnet werden, auch bei Vereinzelung aus einer größeren Verpackung. Mengenrabatte sind bei der Weitergabe der Kosten zu berücksichtigen. Ausgenommen sind Skonti von drei Prozent, die nicht weitergegeben werden müssen. Bei Entnahme von Injektionslösungen aus größeren Behältnissen, z. B. Lokalanästhetika, sind ebenfalls Teilmengen und deren Kosten anzugeben. Pauschalen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 nicht zulässig. Details zum Thema in AAA 05/2022, Seite 7.
Merke | Es kommt vor, dass weniger verbraucht wird, als die Einheit für das Material enthält (z. B. wenn in der Ampulle ein Rest verbleibt). Kann der Rest nicht weiterverwendet werden, darf der Preis für die gesamte Einheit in Rechnung gestellt werden.
Bemessung der Gebühren (§ 5 Abs. 2 GOÄ)
Bei allen genannten Beispielen darf nicht vergessen werden, dass es nicht wenige Situationen gibt, in welchen sich die Durchführung von Infiltrationen als schwierig und kompliziert darstellt. Hier sollte man sich nicht scheuen, einen höheren Faktor mit entsprechender Begründung abzurechnen. Hier einige bei Infiltrationen mögliche Begründungen:
Hausarztrelevante Infiltrationen in der GOÄ | |||||
GOÄ-Nr. | Leistung | Punkte | x 1,0 (Euro) | x 2,3 (Euro) | x 3,5 (Euro) |
255 | Injektion, intraartikulär oder perineural | 95 | 5,54 | 12,74 | 19,38 |
266 | Intrakutane Reiztherapie | 60 | 3,50 | 8,04 | 12,24 |
267 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung, eine Körperregion | 80 | 4,66 | 10,72 | 16,32 |
268 | Medikamentöse Infiltrationsbehandlung, mehrere Körperregionen | 130 | 7,58 | 17,43 | 26,52 |
490 | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke | 61 | 3,56 | 8,18 | 12,44 |
491 | Infiltrationsanästhesie großer Bezirke | 121 | 7,05 | 16,22 | 24,68 |
493 | Leitungsanästhesie perineural – auch nach Oberst | 61 | 3,56 | 8,18 | 12,44 |
Merke | Für die eingesetzten Medikamente muss, wenn sie in der Praxis vorgehalten werden, ein nur für Privatbehandlung getrennter Praxisbedarf existieren, der u. U. auch durch entsprechende Zahlungsbelege nachgewiesen werden kann. |
- Unruhiger Patient / heftige Gegenwehr des Patienten
- Hochgradig ängstlicher Patient, dadurch sehr zeitaufwendig
- Erhebliche Adipositas
- Ausgeprägte Bewegungseinschränkung
AUSGABE: AAA 8/2025, S. 5 · ID: 50486398