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EBM 2025Mehr Videosprechstunden bei unbekannten Patienten – bisherige Obergrenze gekippt
| Arztpraxen können nun doch mehr Videosprechstunden bei unbekannten Patienten durchführen und abrechnen. Eine noch junge Regelung, die eigentlich seit dem 01.04.2025 gelten sollte, wurde aufgehoben und durch großzügigere Limits ersetzt – offenbar auf Wunsch des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und mit Unterstützung durch Videodienstleister. |
Alte Regelung: Max. 30 Prozent aller unbekannten Patienten
Nach der zunächst eingeführten Regelung zum 01.04.2025 betrug die Obergrenze für die ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde bei unbekannten Patienten 30 Prozent – bezogen auf alle Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten. Die Obergrenze für Videosprechstunden bei bekannten Patienten war in dem Zuge von 30 auf 50 Prozent aller Behandlungsfälle angehoben worden (siehe AAA 05/2025, Seite 2). Doch diese Regelungen sind nun obsolet.
Neue Regelung: Max. 50 Prozent aller Patienten (bekannt und unbekannt)
Der Bewertungsausschuss hat nun die Begrenzungsregelung für unbekannte Patienten aufgehoben: Rückwirkend zum 01.04.2025 können Vertragsärzte demnach bis zu 50 Prozent aller Patienten ausschließlich per Video behandeln, ohne dass in dem Quartal ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet. Dabei ist es egal, ob die Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Mit dieser einheitlichen Begrenzungsregelung sind mehr Videosprechstunden mit Patienten möglich, die in keinem der drei Vorquartale oder noch nie in der Praxis waren.
Beispiel: Hausarztpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen
Eine Praxis rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 100 Behandlungsfälle von Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen kein persönlicher APK stattgefunden hat (unbekannte Patienten) sowie 900 Behandlungsfälle von bekannten Patienten.
- Nach der zunächst vorgesehenen Regelung konnte die Praxis im aktuellen Quartal bis zu 30 unbekannte Patienten und zudem bis zu 500 bekannte Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen (in Summe also max. 530 Patienten).
- Durch die Neuregelung sinkt zwar die Gesamtzahl der ausschließlich in der Videosprechstunde behandelbaren Patienten auf 500. Allerdings wird dabei nicht mehr zwischen bekannten und unbekannten Patienten unterschieden.
Zuschlag nach Nr. 01452 für bekannte Patienten unverändert
Keine Auswirkung hat diese Änderung auf den zum 01.04.2025 eingeführten Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale nach Nr. 01452 (30 Punkte bzw. 3,72 Euro) für bekannte Patienten. Die Nr. 01452 wird unverändert von der KV zugesetzt, wenn bekannte Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde behandelt werden.
AUSGABE: AAA 8/2025, S. 2 · ID: 50483264