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EBM 2025Die „neue Abrechnung“ der Videosprechstunde
| Über die Vereinfachungen bei der Videosprechstunde sowie deren Abrechnung wurde in der April-Ausgabe von AAA bereits kursorisch berichtet (AAA 04/2025, Seite 1). Wie angekündigt stellen wir Ihnen die Regelungen nachfolgend im Detail und mithilfe von Abrechnungsbeispielen vor. |
Hintergrund
Im „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens – Digital-Gesetz“ vom 22.03.2024 wurden KBV und Krankenkassen verpflichtet, unter anderem auch Vorgaben für die Sicherung der Versorgungsqualität von Videosprechstunden zu vereinbaren. Die Umsetzung erfolgte durch eine neue Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag (BMV)-Ärzte mit dem Titel „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen gemäß § 87 Abs. 2o SGB V“ (Anlage 31c bei der KBV online unter iww.de/s12523). Über die Inhalte dieser Vereinbarung hatten wir in der März-Ausgabe (AAA 03/2025, Seite 7 ff.) ausführlich informiert. Mit der am 04.04.2025 erfolgten Beschlussfassung wurde der gesetzliche Auftrag umgesetzt, nämlich die Durchführung von Videosprechstunden im EBM in einem weiten Umfang zu ermöglichen und Qualitätszuschläge vorzusehen. Dazu wurden vor allem die bislang geltenden Obergrenzen geöffnet bzw. gelockert sowie Zuschläge eingeführt, die die Erfüllung von Qualitätsvorgaben verlangen.
Begrenzung der Leistungen entfällt
Bisher konnten EBM-Positionen, die auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden können – dazu zählt beispielsweise das hausärztliche Gespräch nach EBM-Nr. 03230 – nur bis zu einer Obergrenze abgerechnet werden. Diese Obergrenze betrug 30 Prozent je berechneter EBM-Position und galt je Vertragsarzt und Quartal. Diese Obergrenze fällt nun rückwirkend zum 01.01.2025 weg. Eine Begrenzung der Anzahl an Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gibt es also nicht mehr.
Neue Obergrenzen für „Nur-Videosprechstunden-Fälle“
Die bisherige Obergrenze für Behandlungsfälle, in denen ausschließlich Videosprechstunden stattgefunden haben (bislang maximal 30 Prozent aller Behandlungsfälle), wurde zum Quartal II/2025 angepasst. Seit dem 01.04.2025 gibt es zwei Obergrenzen, und zwar je eine
- für unbekannte Patienten (30 Prozent) und
- für bekannte Patienten (50 Prozent).
Ein unbekannter Patient in diesem Sinne ist ein Patient, bei dem im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) in der Praxis stattgefunden hat. Bei bekannten Patienten erfolgte im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit der Praxis.
Merke | Die Obergrenzen beziehen sich zudem nicht mehr auf den einzelnen Vertragsarzt, sondern auf die gesamte Praxis. Wie bisher sind diese Fälle in der Abrechnung mit der Nr. 88220 zu kennzeichnen. |
Die Obergrenze für unbekannte Patienten – 30 Prozent
Die Obergrenze für unbekannte Patienten, die im aktuellen Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde behandelt werden können, beträgt 30 Prozent bezogen auf alle Behandlungsfälle mit Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen kein persönlicher APK stattgefunden hat.
Beispiel |
Eine Praxis rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 100 Behandlungsfälle von Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen kein persönlicher APK stattgefunden hat. Die Praxis kann dann im aktuellen Quartal bis zu 30 dieser 100 Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. |
Die Obergrenze für bekannte Patienten – 50 Prozent
Die Obergrenze für bekannte Patienten, die im aktuellen Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde behandelt werden können, beträgt 50 Prozent bezogen auf alle Behandlungsfälle mit Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen mindestens ein persönlicher APK stattgefunden hat.
Beispiel |
Eine Praxis rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 900 Patienten, bei denen in den letzten drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Die Praxis kann dann im aktuellen Quartal bis zu 450 dieser 900 Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgen. |
In beiden Fallgestaltungen werden Behandlungsfälle mit ausschließlichen Leistungen im organisierten Not(fall)dienst sowie TSS-Akutfälle bei der Fallzählung nicht berücksichtigt. Die Beispiele zeigen, dass sich durch diese Neuregelung zwar insgesamt die höchstmögliche Zahl der Patienten, die ausschließlich in der Videosprechstunde behandelt werden können, deutlich erhöht, allerdings zulasten der Zahl unbekannter Patienten.
Die Neuregelung ist daher für Praxen, die bisher in größerem Umfang die ausschließliche Videosprechstunde für unbekannte Patienten genutzt haben, problematisch: Wenn z. B. im aktuellen Quartal von 100 unbekannten Patienten 50 Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden, werden nur 30 dieser Behandlungsfälle vergütet. Die Umsetzung erfolgt dadurch, dass alle Leistungen in diesen 50 Fällen nur noch quotiert vergütet werden.
Merke | Eine weitere Einschränkung der Versorgung von Patienten ausschließlich in der Videosprechstunde folgt möglicherweise aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD. Dort heißt es: „Die telefonische Krankschreibung werden wir so verändern, dass Missbrauch zukünftig ausgeschlossen ist (zum Beispiel Ausschluss der Online-Krankschreibung durch private Online-Plattformen).“ |
Neuer Zuschlag nach Nr. 01452 für Anschlussversorgung
Mit der Aufnahme der neuen Nr. 01452 zum 01.04.2025 in den EBM soll die in der Anlage 31c BMV-Ä geforderte Vorhaltung einer strukturierten Anschlussversorgung vergütet werden. Die Nr. 01452 wird von der KV in allen Behandlungsfällen von bekannten Patienten, die im Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde behandelt werden, zugesetzt.
EBM-Nr. 01452 | |
Legende (Kurzfassung) | Bewertung |
Zuschlag zu den Versichertenpauschalen ... für die Gewährleistung einer strukturierten Versorgung gemäß § 10 der Anlage 31c zum BMV-Ä | 30 Punkte (3,72 Euro) |
Die Vergütung erfolgt zwar innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV), jedoch aus vorhandenen Finanzmitteln für telemedizinische Anwendung. Wir gehen deshalb davon aus, dass die Vergütung ungekürzt mit dem Orientierungswert erfolgt.
Technikzuschlag nach Nr. 01450 – Kürzung des Höchstwerts
Der Technikzuschlag nach Nr. 01450 je APK bleibt mit 40 Punkten unverändert und ist im Rahmen
- einer Videosprechstunde oder
- einer Videofallkonferenz oder
- eines Videokonsiliums berechnungsfähig.
Allerdings wird der Höchstwert je abrechendem Arzt ab dem 01.07.2025 von bisher
- 1.899 Punkte pro Quartal auf
- 700 Punkte pro Quartal abgesenkt.
Damit wird der Höchstwert künftig bereits bei 18 Videosprechstunden im Quartal erreicht. Begründet wird diese Absenkung damit, dass die Angebotspreise von Videodienstanbietern inzwischen deutlich unter dem Niveau liegen, das bei Ausschöpfung des bisherigen Höchstwerts erzielt werden kann.
Merke | Die Nr. 01450 wird nicht von der KV zugesetzt, sondern muss vom initiierenden Arzt eingetragen werden. |
Klarstellung: Facharztvermittlung auch bei Videosprechstunde möglich
Die Vermittlung dringender Facharzttermine kann auch im Zusammenhang mit einem APK im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Der Bewertungsausschuss hat klargestellt, dass in diesen Fällen auch der Zuschlag für den Hausarzt-Vermittlungsfall nach den Nrn. 03008/04008 abgerechnet werden kann.
AUSGABE: AAA 5/2025, S. 2 · ID: 50396671