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Leserforum GOÄVertrag zwischen Klinik und Niedergelassenen: Wann darf Nr. 4 GOÄ abgerechnet werden?

Abo-Inhalt08.05.20252 Min. LesedauerVon beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Frage: In unserem MVZ ist neben den Allgemeinmedizinern ein neuer Facharzt angestellt und daher haben wir auch einen neuen Vertrag mit dem Krankenhaus geschlossen. Darin ist festgehalten, dass GOÄ-konform abgerechnet wird. Es stellt sich die Frage, ob die Nr. 4 GOÄ auch abgerechnet werden kann, wenn sich die Beratung und Unterweisung an das Pflegepersonal richtet. Oder ist es nur für Pflegepersonal in Pflegeeinrichtungen vorgesehen und nicht für Gesundheitspfleger auf einer Station in einem Krankenhaus? Was ist richtig?“ |

Antwort: Zunächst ist die Leistungslegende von Nr. 4 GOÄ vorrangig zu beachten: „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.“

Die Erhebung einer Fremdanamnese kann bei verschiedenen Personen erfolgen. Dies können Angehörige oder auch Pflegepersonen sein. Auch bei der Unterweisung und Führung sind grundsätzlich unterschiedliche Bezugspersonen möglich.

Es ist nach der GOÄ nicht definiert, welcher Personenkreis genau dem Begriff „Bezugsperson“ unterfällt, sodass auch angenommen werden kann, dass Pflegekräfte auf einer Krankenstation eines Krankenhauses und nicht nur Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen damit gemeint sind.

Dennoch könnten sich aus den folgenden Gründen Vorbehalte gegenüber der Abrechnung der Nr. 4 GOÄ durch den Konsiliararzt ergeben:

  • Üblicherweise erfolgt nach einer Untersuchung, ggf. Beratung und Befunderhebung durch den Konsiliararzt auch ein entsprechender Befundbericht, der im Normalfall auch die aus dem Konsil resultierenden Therapieempfehlungen umfasst. Bei einem Konsiliarvertrag wäre unseres Erachtens zu klären, inwieweit der Konsiliararzt ärztliche Anordnungen an ihm nicht unterstellte Pflegekräfte direkt erteilen darf (sofern er darf, wäre die Abrechnung der Nr. 4 GOÄ gerechtfertigt) oder dies nicht grundlegende Aufgabe der im Krankenhaus angestellten Ärzte ist, die gegenüber dem Pflegepersonal weisungsbefugt sind.
  • Sofern ein Arztkontakt des Konsiliararztes mit dem behandelnden Krankenhausarzt stattfindet, kann von diesem außerdem Nr. 60 GOÄ (konsiliarische Erörterung) abgerechnet werden, sodass sich ohnehin eine direkte „Unterweisung“ der Pflegekräfte des Krankenhauses erübrigen kann. Sofern Nr. 60 GOÄ zur Abrechnung kommt, ist daneben die Berechnung eines Befundberichts (Konsiliarbericht) nach Nr. 75 GOÄ nicht möglich.

AUSGABE: AAA 5/2025, S. 12 · ID: 50377238

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