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ABC der Abrechnung„K“ – Koronare Herzkrankheit

Abo-Inhalt08.05.20255 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Der 44-jährige Patient ist in der hausärztlichen Praxis bekannt und wird dort regelmäßig wegen Diabetes mellitus betreut. Im Rahmen einer Videosprechstunde klagt er über zunehmende thorakale Schmerzen, vorwiegend bei erheblicher körperlicher Belastung. Er habe dabei weder Luftnot noch Schweißausbrüche oder Schwindel gespürt. Die Symptome seien erstmalig vor etwa vier Monaten aufgetreten. Neben dem Diabetes besteht eine Hypercholesterinämie sowie eine beidseitige Gonarthrose, die sich nach 20 Jahren aktiven Fußballspielens eingestellt hat. Der Patient ist als Maler und Lackierer tätig. Seine Medikation besteht aus zweimal 1.000 mg Metformin, 40 mg Atorvastatin sowie – bei Bedarf – Ibuprofen 600 (etwa ein- bis zweimal pro Woche). |

AAA-05.2025_Grafik_ICD_Herzkrankheit.eps (Bild: © IWW)
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Bild: © IWW

Diagnose und weiteres Prozedere

Der Hausarzt, der seinen Patienten seit rund 20 Jahren kennt, weiß, dass die Symptomatik glaubhaft ist. Er vermutet eine koronare Herzkrankheit (KHK). Da der Hausarzt ab dem kommenden Tag im Urlaub ist, vermittelt er einen Termin bei einem Kardiologen für den Folgetag, der dann eine Ischämiereaktion in der Ergometrie sieht und ihn deshalb stationär einweist.

In der Klinik wird eine langstreckige signifikante Stenose im Hauptstamm diagnostiziert, die dann zeitnah mit einem Bypass versorgt wird. Nach erfolgreicher Operation und anschließender Reha meldet sich der Patient im neuen Quartal wieder bei seinem Hausarzt zur Nachuntersuchung. Er berichtet, dass die vorher geklagten Beschwerden seither nicht mehr aufgetreten seien.

Abrechnung nach EBM

Der Termin per Videokontakt ist aufgrund der schnellen Operation und der darauffolgenden Reha der einzige im betreffenden Quartal. Abgerechnet werden die EBM-Nrn. 03000 und 03230. Für den Videokontakt kommt die Nr. 01450 hinzu. Von der KV wird automatisch der seit dem 01.04.2025 abrechenbare neue Zuschlag gemäß Nr. 01452 hinzugefügt. Dieser Zuschlag gilt für Behandlungsfälle bei bekannten Patienten, die lediglich per Videosprechstunde im Quartal versorgt werden. Die Terminvermittlung beim Kardiologen rechnet der Hausarzt mit der Nr. 03008 ab.

Beim ersten Kontakt im neuen Quartal rechnet der Hausarzt die EBM-Nrn. 03000, 03220 sowie zweimal die Nr. 03230 ab. Zusätzlich wird die Nr. 32025 berechnet und es wird die Labor-Ausnahmekennziffer nach Nr. 32022 hinterlegt.

EBM-PositionPunkteHonorar in Euro*LeistungPrüfzeit**Bemerkungen***
01450

40

4,96

Zuschlag Videosprechstunde
k. A.
Seit dem 01.04.2025: Neue Höchstgrenze liegt für bekannte Patienten bei 50 Prozent der BHF einer Arztpraxis (zuvor: 30 Prozent)
01452

30

3,72

Zuschlag Videosprechstunde; bekannter Patient
k. A.
Bei alleiniger Versorgung durch Videokontakte im BHF
03003****

114

14,13

Versichertenpauschale, 44-jähriger Patient
9 Min./QP
Altersabhängig, einmal im BHF: EDV-Eingabe: 03000
03008

131

16,24

Terminvereinbarung Facharzt
k. A.
Mehrfach pro Sitzung möglich
03220

130

16,11

Chronikerpauschale I
8 Min./QP
Beim ersten persönlichen APK
03230

128

15,86

Ärztliches Gespräch
10 Min./ TP
Je vollendete zehn Min.
32022

Ausnahmekennziffer Labor
Bei manifestem Diabetes mellitus
32025

1,60

Blutzucker(BZ)-Messung
Messung via POCT

* Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

** TP = Tagesprofil; QP = Quartalsprofil; k. A. = keine Angabe

*** APK = Arzt-Patienten-Kontakt (EBM, Allg. Best.4.3.1); BHF = Behandlungsfall; POCT = Point-of-care-Testung

**** Achtung: In dem Quartal, in dem ausschließlich ein Videokontakt abgerechnet wird, wird u. a. auf die Punktzahl für die Nr. 03003 ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen!

Abrechnung nach GOÄ

Den Videokontakt kann der Hausarzt nach einer Empfehlung der Bundesärztekammer vom 14./15.05.2020 mit Nr. 3 GOÄ abrechnen. Bei dem ersten Kontakt nach der Operation rechnet der Hausarzt dann die Nrn. 1, 651, 250 und 3514 GOÄ ab, zusätzlich die in der Laborgemeinschaft erbrachten Leistungen aus dem Kapitel MII.

Die Nr. 1 GOÄ kann aufgrund der Beratungszeit von 20 Minuten und der entsprechenden Begründung mit dem Faktor 3,5 gesteigert werden.

GOÄ-PositionPunkteHonorar in Euro*LeistungBemerkungen**
1

80

10,72

Beratung
Einmal im BHF neben Sonderleistung ab Nr. 200 GOÄ
3

150

20,11

Eigehende Beratung
Mindestens zehn Min.
7

160

21,45

Untersuchung Organsystem
Z. B. Thoraxorgane inklusive RR-Messung
250

40

4,20

Venöse Blutabnahme
Zusätzlich Laboranalysen MI und MII
651

253

26,54

Ruhe-EKG
Mindestens neun Ableitungen
3514

70

4,69

Blutzucker(BZ)-Messung
Messung via POCT

* 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen, 1,8-fach bei technischen Leistungen und 1,15-fach bei Laborleistungen

** BHF = Behandlungsfall; POCT = Point-of-care-Testung

Merke | Das sind die aktuellen Änderungen zur Videosprechstunde durch den Bewertungsausschuss (2025):
Wegfall der Leistungsbegrenzung rückwirkend zum 01.01.2025
Die Begrenzung auf eine Obergrenze von 30 Prozent von Leistungen, die auch im Rahmen einer Videosprechstunden durchgeführt werden können, wird rückwirkend zum 01.01.2025 ersatzlos aus dem EBM gestrichen.
Erhöhung der Obergrenzen für Behandlungsfälle der Praxis seit dem 01.04.2025
Die Anzahl bekannter Patienten, die ausschließlich per Videokontakt behandelt werden können, steigt von 30 auf 50 Prozent, die Quote bei unbekannten Patienten bleibt bei 30 Prozent. Neu ist, dass die Obergrenzen jetzt pro Praxis (BSNR) und nicht mehr pro Vertragsarzt gelten.
Bekannter Patient: Als bekannt gilt ein Patient in einer Praxis, wenn im aktuellen Quartal oder in mindestens einem der drei Vorquartale ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Unbekannter Patient: Als unbekannt gilt ein Patient, wenn weder im aktuellen Quartal noch in den drei Vorquartalen ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat oder die Person noch nie in der Praxis war
Zuschlag für bekannte Patienten seit dem 01.04.2025
Praxen erhalten seit dem 01.04.2025 einen Zuschlag von 30 Punkten (Nr. 01452) für bekannte Patienten (s. o.) bei Behandlung in einem Quartal ausschließlich per Videosprechstunde.
Terminvermittlungspauschale auch bei Videokontakt seit dem 01.04.2025
Durch eine neue Anmerkung zu den Positionen 03008/04008 wird deutlich gemacht, dass sie auch bei Kontakten in der Videosprechstunde abrechenbar ist.
Absenkung des Technikzuschlags ab dem 01.07.2025
Der Technikzuschlag (Nr. 01450) wird von 1.899 Punkte auf 700 Punkte pro Quartal abgesenkt.
Abrechnungsvorschlag: „K“ – Koronare Herzkrankheit
LeistungEBMGOÄ
PositionPunkteEuro*PositionPunkteEuro**Anmerkungen***
Versichertenpauschale (44 Jahre)

03003****

114

14,13

–******

PC-Eingabe: 03000, auch bei Videokontakt abrechenbar
Vorhaltepauschale

03040****

138

17,10

–******

Automatisches Hinzufügen
durch die KV
NäPa-Pauschale

03060****

22

2,73

–******

Zuschlag zur Nr. 03060

03061****

12

1,49

–******

Zuschlag Videosprechstunde

01450

40

4,96

–******

Bei Videokontakt
Zuschlag bekannter
Patient (Videosprechstunde)

01452

30

3,72

–******

Automatisches Hinzufügen durch die KV
Ärztliches Gespräch

03230

128

15,86

3

150

20,11

EBM & GOÄ: Auch bei Videosprechstunde
Terminvereinbarung Facharzt

03008

131

16,24

–******

Einmal im BHF pro Fachgruppe
Neues Quartal
Versichertenpauschale (44 Jahre)

03003

114

14,13

–******

Einmal pro BHF
KV-Pauschalen nach den Nrn. 03040, 03060, 03061 wie beim vorherigen Quartal
Hygienepauschale

03020

2

0,25

–******

Automatisches Hinzufügen
durch die KV
Wirtschaftlichkeits- bonus

32001

19

2,35

–******

Beratung

–*****

1

80

10,72

Faktorsteigerung bei längerer Beratung möglich
Untersuchung Organ-bereich

–*****

7

160

21,45

Ruhe-EKG

–*****

651

253

26,54

GOÄ: 1,8-fach
Chronikerpauschale I

03220

130

16,11

–******

Beim ersten persönlichen APK
Zuschlag zur Nr. 03220

03222

10

1,24

–******

Automatisches Hinzufügen
durch die KV
Ärztliches Gespräch

03230

128

15,86

3

150

GOÄ: Nr. 3 nicht neben Sonderleistungen;
siehe Anmerkung zu Nr. 1 GOÄ
Venöse Blutabnahme

–*****

250

40

4,20

EBM: In VP enthalten;
GOÄ: Zusätzlich Laborziffern abrechnen
Blutzucker-Messung

32025

1,60

3514

70

4,69

Messung via POCT
GOÄ: 1,15-fach
Ausnahmekennziffer Labor

32022

–******

Indikation: Diabetes mellitus

* Orientierungspunktwert 2025: 12,3934 Cent

** 2,3-fach bei ärztlichen Leistungen, 1,8-fach bei technischen Leistungen und 1,15-fach bei Laborleistungen

*** BHF = Behandlungsfall; APK = persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt; VP = Versichertenpauschale; POCT = Point-of-care-Testung

**** Achtung: In dem Quartal, in dem ausschließlich ein Videokontakt abgerechnet wird, wird auf die Punktzahl für die Nr. 03003 sowie für die von der KV zugesetzten Nrn. 03040, 03060 und 03061 ein Abschlag von 20 Prozent vorgenommen!

***** Diese Leistung ist gemäß EBM nicht gesondert berechnungsfähig.

****** Es gibt keine entsprechende Leistung in der GOÄ.

AUSGABE: AAA 5/2025, S. 17 · ID: 50399265

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