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EBM-ÜbersichtDiese 11 EBM-Positionen für (Video-) Fallkonferenzen können Hausärzte abrechnen

Abo-Inhalt07.02.20257 Min. Lesedauer

Vorab: Nr. 01450 für den Initiator einer Videofallkonferenz

Eine weitere wichtige Position sollte im Zusammenhang mit den Videofallkonferenzen genannt sein: Der Vertragsarzt, der die Videofallkonferenz initiiert, kann zusätzlich die Nr. 01450 (Zuschlag für eine Videofallkonferenz gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) abrechnen. Die Nr. 01450 ist mit 40 Punkten bewertet und wird extrabudgetär vergütet. Allerdings gilt ein Höchstwert je Arzt und Quartal von 1.899 Punkten (max. 47 x ansetzbar).

1.) Nr. 01442 – Die Videofallkonferenz mit der Pflegekraft

Für die Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und dem Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen koordiniert, kann die Nr. 01442 abgerechnet werden. Voraussetzung ist weiter, dass im Zeitraum der letzten drei Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat. Die Nr. 01442 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet.

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
01442
Patientenorientierte Videofallbesprechung zwischen dem behandelnden Vertragsarzt, der die Koordination von diagnostischen und/oder therapeutischen und/oder rehabilitativen Maßnahmen und/oder der pflegerischen Versorgung für den Patienten durchführt und der Pflege(fach)kraft / den Pflege(fach)kräften, die an der Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit des Patienten oder einer Pflegeeinrichtung oder einer beschützenden Einrichtung beteiligt ist/sind in Bezug auf den chronisch pflegebedürftigen Patienten
86 Punkte(10,66 Euro)

2.) Nr. 01443 – Videofallkonferenz des mitbehandelnden Vertragsarztes mit Pflege(fach)kräften

Details zu dieser ab dem 01.04.2025 berechnungsfähigen EBM-Position, die ebenfalls mit 86 Punkten bewertet ist, finden Sie auf Seite 4 dieser Ausgabe.

3.) Nr. 01682 – Fallbesprechung mit dem Jugendamt

Seit dem 01.01.2024 können Vertragsärzte in denjenigen KVen, die mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz abgeschlossen haben, für die Meldung von Anhaltspunkten einer möglichen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt die Nr. 01681 und für Fallbesprechungen mit dem Jugendamt die Nr. 01682 berechnen. Die Fallbesprechung nach der Nr. 01682 kann nur berechnet werden, wenn diese auf Initiative des Jugendamts erfolgt. Sie kann entweder persönlich, telefonisch oder im Rahmen einer Videofallkonferenz durchgeführt werden. Die Nr. 01682 ist je vollendete zehn Minuten und bis zu achtmal je Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Vergütung dieser Position erfolgt extrabudgetär (AAA 01/2024, Seite 6).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
01682
Patientenorientierte Fallbesprechung mit dem Jugendamt zur Gefährdungseinschätzung im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
128 Punkte(15,86 Euro)

4.) Nr. 30210 – Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom

Die Nr. 30210 kann nur von bestimmten Fachgruppen berechnet werden. Für Hausärzte wird die Zusatzweiterbildung „Diabetologie“ oder die Bezeichnung „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ gefordert. Obligater Inhalt dieser Fallkonferenz ist die Abwägung und Feststellung oder Ausschluss des Bestehens von Therapiealternativen. Die Nr. 30210 ist lediglich einmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird seit 01.01.2025 innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit – je nach regionalen Honorarverteilungsregelungen – ggf. budgetiert vergütet (AAA 11/2018, Seite 3).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
30210
Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom vor Überweisung an ein Druckkammerzentrum
86 Punkte(10,66 Euro)

5.) Nr. 30706 – Schmerztherapeutische Fallkonferenz

Grundsätzlich benötigen Vertragsärzte zur Abrechnung von Leistungen des EBM-Abschnitts 30.7.1 (Nrn. 30700 ff.) eine Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten (Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie). Hiervon ausgenommen ist jedoch die Nr. 30706: Diese Abrechnungsposition kann auch ohne Genehmigung von Hausärzten sowie weiteren komplementär behandelnden Ärzten unter Angabe des primär schmerztherapeutisch verantwortlichen Arztes berechnet werden. Die Vergütung der Nr. 30706 erfolgt innerhalb der MGV und damit ggf. budgetiert. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Nr. 30706 Bestandteil des sogenannten hausärztlichen KO-Katalogs ist. Wird nämlich eine Leistung aus diesem KO-Katalog abgerechnet, sind Vorhaltepauschale Nr. 03040 und die Chronikerpauschalen Nr. 03220/03221 nicht berechnungsfähig (AAA 12/2023, Seite 2). Die Abrechnung der Nr. 30706 dürfte sich daher für die meisten Hausärzte nicht lohnen.

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
30706
Teilnahme an einer multidisziplinären schmerztherapeutischen Fallkonferenz
86 Punkte(10,66 Euro)

6.) Nr. 30948 – MRSA-Fallkonferenz

Für die Teilnahme an einer (von der KV genehmigten) MRSA-Fallkonferenz und/oder regionalen Netzwerkkonferenz können Vertragsärzte die Nr. 30948 abrechnen. Die Nr. 30948 ist nur in Behandlungsfällen in Zusammenhang mit der Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten berechnungsfähig, in denen der abrechnende Arzt eine Eradikationstherapie durchführt, und darf nur einmal je Sanierungsbehandlung berechnet werden. Die Vergütung der einmal im Behandlungsfall berechnungsfähigen Nr. 30948 erfolgt seit 01.01.2025 innerhalb der MGV und damit ggf. budgetiert.

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
30948
Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz
86 Punkte(10,66 Euro)

7.) Nr. 37120 – Patientenorientierte Fallbesprechung mit der Pflegeeinrichtung

Die Abrechnung der Nr. 37120 setzt den Abschluss eines Kooperationsvertrags nach Anlage 27 zum BMV-Ä mit einer stationären Pflegeeinrichtung voraus. Für patientenorientierte Fallbesprechungen (auch telefonisch) mit der Pflegeeinrichtung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften des Pflegeheims kann von jedem teilnehmenden Vertragsarzt die Nr. 37120 berechnet werden. Die Nr. 37120 ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet.

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
37120
Patientenorientierte Fallbesprechung mit der Pflegeinrichtung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften des Pflegeheims, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht
86 Punkte(10,66 Euro)

8.) Nr. 37320 – Patientenorientierte Fallbesprechung bei Palliativpatienten

Grundsätzlich benötigen Vertragsärzte zur Abrechnung von Leistungen des EBM-Abschnitts 37.3 (Nr. 37300 ff.) eine Abrechnungsgenehmigung Anlage 30 zum BMV-Ä (Vereinbarung Palliativversorgung). Hiervon ausgenommen ist jedoch die Nr. 37320: Diese Abrechnungsposition kann auch ohne Genehmigung von Ärzten, die an der Versorgung eines Patienten teilnehmen, bei dem die Kriterien des § 2 der Anlage 30 zum BMV-Ä vorliegen, berechnet werden. Die Nr. 37320 ist höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet (AAA 09/2017, Seite 3).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
37320
Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind
86 Punkte(10,66 Euro)

9.) Nr. 37400 – Fallkonferenz bei Versorgungsplanung in der letzten Lebensphase

Nach § 132g SGB V können vollstationäre Pflegeheime sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe eine Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase anbieten. Diese Beratung soll durch besonders qualifizierte Berater in Abstimmung mit dem behandelnden Arzt erfolgen. Für die Mitwirkung bei dieser Beratung können Ärzte die Nr. 37400 abrechnen. Die Nr. 37400 ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet (AAA 01/2019, Seite 3).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
37400
  • Teilnahme an einem vom verantwortlichen Berater durchgeführten patientenorientierten Beratungsgespräch gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V und/oder
  • Teilnahme an einer vom verantwortlichen Berater durchgeführten patientenorientierten Fallbesprechung gemäß der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V und/oder
  • Abstimmung der schriftlichen Patientenverfügung für Notfallsituationen gemäß § 9 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 132g Abs. 3 SGB V in Zusammenarbeit mit dem verantwortlichen Berater
100 Punkte(12,39 Euro)

10.) Nr. 37720 – Fallkonferenz außerklinische Intensivpflege

Seit 01.12.2022 sind Leistungen im Zusammenhang mit der außerklinischen Intensivpflege berechnungsfähig. Hierzu gehört auch die Fallkonferenz mit weiteren Angehörigen von Gesundheitsfachberufen zur Sicherung der ärztlichen und pflegerischen Versorgungskontinuität und Versorgungskoordination von außerklinischer Intensivpflege (AKI) nach § 12 Abs. 2 der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Abrechnung dieser Fallkonferenz erfolgt mit der Nr. 37720. Die Nr. 37720 ist höchstens achtmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet (AAA 12/2022, Seite 4).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
37720
Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der medizinischen Behandlungspflege des Patienten beteiligt sind
86 Punkte(10,66 Euro)

11.) Nr. 37804 – Fallkonferenz Long-COVID-Erkrankung

Ärzte, die an der Versorgung eines Patienten mit einer Erkrankung nach der Long-COVID-Richtlinie des G-BA beteiligt sind, können für die Teilnahme an patientenbezogenen Fallbesprechungen die Nr. 37804 abrechnen. Die Besprechung selbst kann in Präsenz, per Video oder Telefon stattfinden. Die Nr. 37804 ist höchstens fünfmal im Krankheitsfall berechnungsfähig und wird extrabudgetär vergütet (AAA 01/2025, Seite 3).

EBM-Nr.
Legende (Kurzfassung)
Bewertung
37804
Patientenorientierte Fallbesprechung unter Beteiligung der notwendigen ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiterer komplementärer Berufe sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der medizinischen Behandlungspflege des Patienten beteiligt sind
86 Punkte(10,66 Euro)

(Anm. d. Red.: Dieser Beitrag wurde online am 19.02.2025 aktualisiert.)

AUSGABE: AAA 2/2025, S. 5 · ID: 50304086

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