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G-BAMehr Verordnungsmöglichkeiten für Lipidsenker

Abo-Inhalt27.01.20252 Min. Lesedauer

| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit dem Beschluss vom 19.12.2024 die Verordnungseinschränkungen für Lipidsenker gelockert. Die in Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) unter Nr. 35 aufgeführten Einschränkungen wurden u. a. durch die Absenkung der genannten Risikoschwelle, ab der Lipidsenker zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden können, gelockert. Der Beschluss tritt – vorbehaltlich seiner Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit – am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. |

Risikoschwelle für Herzinfarkt oder Schlaganfall auf 10 Prozent gesenkt

Bislang waren Lipidsenker zulasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Risiko beim Patienten, in den nächsten 10 Jahren einen Herzinfarkt oder einen Schlaganfall zu erleiden, bei 20 Prozent lag. Diese Risikoschwelle wird mit dem vorliegenden Beschluss auf 10 Prozent abgesenkt.

Da auch bei Vorliegen eines Diabetes mellitus Typ 1 mit Mikroalbuminurie oder bei einer familiären Hypercholesterinämie (also einer genetisch bedingten Störung des Cholesterinstoffwechsels) von einem erhöhten Risiko ausgegangen werden kann, wird auch hier eine Verordnung zulasten der GKV ermöglicht.

Verordnung auch unter der neuen Risikoschwelle von 10 Prozent möglich

Ein generelles Absenken der Risikoschwelle auf unter 10 Prozent Ereignisrate in 10 Jahren, wie beispielsweise im Zusammenhang mit dem geplanten – aber nach dem Bruch der Regierungskoalition nicht mehr umgesetzten – „Gesundes Herz Gesetz“ diskutiert, war aus Sicht des G-BA nicht mit den derzeitigen evidenzbasierten Erkenntnissen vereinbar.

Gleichwohl anerkennt und benennt der G-BA aber Patientengruppen, bei denen auch unterhalb der Risikoschwelle von 10 Prozent ein hohes kardiovaskuläres Risiko bestehen kann. Deshalb wurde für folgende Fälle ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, Lipidsenker zulasten der GKV zu verordnen:

  • Autoimmunerkrankungen wie
    • systemischer Lupus erythematodes oder
    • systemische Entzündungserkrankungen mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko
  • HIV-Infektion
  • Schizophrenie, bipolare Störung und Psychose mit vergleichbarem kardiovaskulärem Risiko
Weiterführende Hinweise
  • Eine grafische Übersicht der erweiterten Verordnungsmöglichkeiten von Lipidsenkern steht für AAA-Leser online unter iww.de/s12375 zum Download zur Verfügung.
  • Beschluss des G-BA vom 19.12.2024 sowie tragende Gründe online unter iww.de/s12329
  • Pressemitteilung des G-BA zum Beschluss vom 19.12.2024 online unter iww.de/s12331

AUSGABE: AAA 2/2025, S. 16 · ID: 50281593

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