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UV-GOÄÄnderungen des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses der UV-GOÄ

Abo-Inhalt29.01.20252203 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Die Ständige Gebührenkommission hat nach § 52 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger im Oktober 2024 neue Beschlüsse zur Änderung der UV-GOÄ gefasst. Diese sind zum 01.01.2025 in Kraft getreten. Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen zusammen. Die neue Fassung der UV-GOÄ ist auf der Website der DGUV unter iww.de/s12239 einsehbar. |

Teil B UV-GOÄ „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“

Nr. 50e UV-GOÄ (Leistung nach Nummer 50 Besuch, einschließlich Beratung und Untersuchung, jedoch an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen)

In der Leistungslegende werden die Wörter „ab 12 Uhr“ gestrichen. Bei anderen Leistungspositionen für die Leistungserbringung am Samstag (s. Nrn. 4, 9 und 14) war diese Uhrzeitangabe bereits seit 2020 entfallen, sodass hier von einer redaktionellen Anpassung auszugehen ist.

Neue Nr. 134 UV-GOÄ

Die neue Nr. 134 UV-GOÄ (Erstellung eines Messblatts auf Anforderung des UV-Trägers) wird mit 20,00 Euro vergütet. Sie beschreibt die Erstellung von Messblättern außerhalb von Begutachtungen mit Vordruck F 4220, F 4222, F 4224 und F 6222. Einschränkende Bestimmung lt. Gebührenverzeichnis: Neben der Nr. 134 kann die Nr. 190 (Schreibgebühr) nicht berechnet werden.

Überarbeitung der Nr. 143 UV-GOÄ (je Bescheinigung/Verordnung)

Mit der Erweiterung dieser Leistungslegende sollen Aufwände für administrative Tätigkeiten der Ärztinnen und Ärzte vergütet werden. Für das Ausstellen bestimmter Bescheinigungen und Verordnungen, die im Gebührenverzeichnis jetzt aufgelistet sind, kann nunmehr pro Behandlungstag bis zu dreimal die Gebühr der Nr. 143 UV-GOÄ berechnet werden (3,53 Euro); u. a. ist auch das Formular F 2902 Hinzuziehung/Überweisung nach § 12 ÄV, welches seither nicht honoriert wurde, jetzt berechnungsfähig!

Merke | Die (Art der) Bescheinigung/Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren, was zwangsläufig etwas Aufwand bei der Rechnungsstellung mit sich bringt. Die genaue Auflistung der nach Nr. 143 künftig honorierten Bescheinigungen und Verordnungen ist dem neuen Gebührenverzeichnis zu entnehmen! Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind grundsätzlich nicht abrechnungsfähig!

Neue Nr. 180 UV-GOÄ

Die Nr. 180 UV-GOÄ (Befüllung der elektronischen Patienten- oder Gesundheitsakte mit medizinischen Informationen, inklusive Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten) wird mit 5,00 Euro vergütet. Diese Leistung ist im Behandlungsfall nur einmal ansatzfähig. Hinzugezogene Ärzte können diese Leistung nicht abrechnen. Die Leistung ist seit Januar 2025 für den GKV-Bereich verpflichtend und auch im Rahmen der UV-GOÄ daher erforderlich, da ab diesem Zeitpunkt auch medizinische Dokumente über Behandlungen zulasten eines UV-Trägers in die Patientenakte eingestellt werden sollen.

Einführung eines neuen Abschnitts zur Wundbehandlung mit Vakuumversiegelungstherapie (Teil L Chirurgie)

Diese Leistungen fehlten bislang und werden im GOÄ-Bereich bisher durch analoge Bewertungen nach § 6 GOÄ neben der Wundversorgung abgebildet (u. a. Nr. 2015 und ggf. Nr. 2093 analog), was im Rahmen der UV-GOÄ nicht statthaft ist. Die neuen Leistungen sind ausschließlich im Rahmen der Besonderen Heilbehandlung zu erbringen und abzurechnen.

Nr. 2018 UV-GOÄ: Tagespauschale in Höhe von 97,86 Euro

Allgemeine Bestimmung: Mit dieser Tagespauschale sind alle Kosten einschließlich der Miete des Geräts, aller Behandlungen und Materialkosten abgegolten. Sie kann für jeden Kalendertag der Behandlung mit Ausnahme des letzten Behandlungstags abgerechnet werden.

Nr. 2019 UV-GOÄ

Erstanlage einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung, 42,15 Euro, besondere Kosten nach Spalte 4 BG-NT 10,00 Euro.

Allgemeine Bestimmung: Die Untersuchung, Beratung, Einweisung in Handhabung und Pflege des Systems, die Vorbereitung der Wunde und Anlage der Wundauflage sind Bestandteil der Leistung.

Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Nrn. 1–9, 2000–2016, 2018, 2020 und 2065 berechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG-Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung ist nur einmal im Behandlungsfall ansatzfähig.

Nr. 2020 UV-GOÄ

Wechsel einer Vakuumversiegelung – als selbstständige Leistung, 28,85 Euro, besondere Kosten nach Spalte 4 BG-NT 10,00 Euro

Allgemeine Bestimmung: Der Wechsel der Wundauflage und des Behälters, die Behandlung an der Wunde sowie die Neuanlage der Wundauflage, die Untersuchung und Beratung sind Bestandteil der Leistung. Daneben können keine weiteren Leistungen nach den Nrn. 1–9, 2000–2016, 2018, 2019 und 2065 abgerechnet werden. Neben der Pauschale der besonderen Kosten können keine weiteren Leistungen nach BG Nebenkostentarif abgerechnet werden. Die Leistung kann maximal dreimal in der Kalenderwoche abgerechnet werden.

Beachten Sie | Dem Arzt stehen zwei Alternativen für die Abrechnung der Leistung, Gesamtpauschale nach Nr. 2018 oder die Nrn. 2019 und 2020, zur Verfügung. Neben der Nr. 2018 können die Leistungen nach den Nrn. 2019 und 2020 nicht abgerechnet werden. Vakuumversiegelungstherapien, abweichend von den Nrn. 2018, 2019 und 2020, bedürfen weiterhin der Einzelfallgenehmigung durch den Unfallversicherungsträger.

AUSGABE: AAA 2/2025, S. 9 · ID: 50282567

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