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ExpertentippBAG: Zuschlag A GOÄ bei Hausbesuchen möglich, wenn unterschiedliche Sprechstundenzeiten gelten

Abo-Inhalt23.06.20236573 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Bei der Abrechnung von „Grundleistungen“ aus den Abschnitten B I und B IV der GOÄ gibt es Ausschlussbestimmungen für die Abrechnung von Zuschlägen. Speziell bei Hausbesuchen durch Ärzte einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist dabei eine Konstellation von Interesse, die eine Abrechnung des Zuschlags A ermöglicht. |

Wahlrecht beim Zuschlag

Der Abrechnungsausschluss in Satz 3 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B II GOÄ lautet: „Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K 1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K 2 nicht berechnet werden.“

Es besteht also ein Wahlrecht bei der Abrechnung des Zuschlags, d. h., entweder kann ein Zuschlag für den Hausbesuch (Zuschläge E bis H und K2) oder für eine Untersuchungsleistung (Zuschläge A bis D und K1) angesetzt werden; eine spezielle Zuschlagsposition für einen Hausbesuch „außerhalb der Sprechstunde“ allerdings nicht. Naheliegend ist also, sich bei Kombination von Nr. 50 und Nr. 7 GOÄ für die regelkonforme Möglichkeit der Berechnung des Zuschlags A für die beim Besuch erbrachte Untersuchungsleistung zu entscheiden (außerhalb der Sprechstunde), was sich auch in einem Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer (BÄK) widerspiegelt.

Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK, 5. Sitzung vom 13.03.1996:

„Wenn neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ (Hausbesuch) eine berechenbare Untersuchungsleistung (zum Beispiel nach Nr. 7) im Rahmen eines Hausbesuchs „außerhalb der Sprechstunde“ (zum Beispiel am Mittwochnachmittag) erbracht wird, ist zur Nr. 7 damit auch der Zuschlag nach Buchstabe A berechenbar.“

Besondere Konstellation bei einer BAG

Eine besondere Konstellation ergibt sich bei einer Gemeinschaftspraxis/BAG, bei der z. B. ein Arzt Hausbesuche durchführt, während ein anderer Kollege im selben Zeitraum in den Praxisräumen seine Sprechstunde durchführt. „Sprechstunde“ beim Zuschlag A ist hier kein örtlicher, sondern ein zeitlicher Begriff. Dies zeigt klar den Zusammenhang mit den Zuschlägen B bis D. Örtlich müsste es z. B. heißen: „außerhalb des Praxissitzes“. In BAGen sind die Sprechstundenzeiten aber i. d. R. für alle Ärzte gemeinsam angekündigt. Wegen des zeitlichen Bezugs ist der Arzt, der den Hausbesuch macht, deshalb nicht zeitlich „außerhalb der Sprechstunde“, wenn die Praxis für Patienten geöffnet ist.

Praxistipp | Eine Ausnahme besteht nur, wenn in der BAG für die verschiedenen Ärzte unterschiedliche Sprechstundenzeiten vorgesehen sind. Dann kann der eine Arzt, wenn er seine Sprechstundenzeit beendet oder noch nicht begonnen hat und den Hausbesuch macht, den Zuschlag A beim Hausbesuch für die erbrachte Untersuchungsleistung berechnen, während der andere Arzt seine Sprechstunde hält.

AUSGABE: AAA 7/2023, S. 8 · ID: 49541500

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