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GesetzgebungDie neuen Regeln beim Aufstiegs-BAföG zum 1.1.25
| Das Bundeskabinett beschloss am 24.7.24 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG, sog. Aufstiegs-BAföG, früher Meister-BAföG genannt) per 1.1.25. Die finanziellen Bedingungen sollen deutlich verbessert, die Aufstiegsfortbildung damit noch attraktiver gemacht werden. Was müssen ArbG beachten? |
1. Hintergrund: Was ist das Aufstiegs-BAföG?
Bereits seit 1996 gibt es das Aufstiegs-BAföG. Es richtet sich an Teilnehmer/innen an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung. Typische Aufstiegsfortbildungen sind etwa Meister- und Fachwirtkurse oder Erzieher- und Technikerschulen. Bund und Länder bieten damit eine finanzielle Unterstützung für Lehrgänge, Prüfungen, Materialien, Lebensunterhalt, denn der Kostenaufwand bei beruflichen Fort- und Weiterbildungen ist enorm.
2. Wer kann Aufstiegs-BAföG erhalten?
Anspruchsberechtigt sind alle, die sich mit einem Lehrgang oder an einer Fachschule auf eine anspruchsvolle berufliche Fortbildungsprüfung in Voll- oder Teilzeit vorbereiten – unabhängig vom Alter. Für eine Förderung müssen die Teilnehmer aber eine Vorqualifikation erfüllen, also die Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung oder die Zulassung für die angestrebte fachschulische Fortbildung. Teilnehmer an Aufstiegsfortbildungen erhalten einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommens- und vermögensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung wird teilweise als Zuschuss gewährt, der nicht zurückgezahlt werden muss, teils als zinsgünstiges Darlehn der KfW. Die Aufstiegsförderung nach dem AFBG erfolgt auf Antrag bei der nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörde.
Praxistipp | Für den schriftlichen Antrag stellt das BMBF die erforderlichen Antragsformulare auf den Internetseiten als Download zur Verfügung: Antragsformulare für die Aufstiegsförderung gemäß AFBG – BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de). Der Antrag auf Aufstiegs-BAföG kann aber auch online gestellt werden. Den Zugang finden Sie hier: Antrag online stellen – BMBF Aufstiegs-BAföG (aufstiegs-bafoeg.de). |
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Anbieter in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten.
Praxistipp | Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen (z. B. Wirtschaftskammern, wie IHK, HWK). |
Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Häufig ist daher eine abgeschlossene Erstausbildung Voraussetzung für die Prüfungszulassung zur Fortbildungsprüfung und damit die AFBG-Förderung einer Vorbereitungsmaßnahme.
a) Verbindung von Ausbildung und Aufstiegsfortbildung
Es können Maßnahmen gefördert werden, die etwa eine Ausbildung mit einer Aufstiegsfortbildung verbinden. Die Reihenfolge der Prüfungen (Aus- vor Fortbildung) muss dabei erhalten bleiben. Eine Unterhaltsförderung mit AFBG während einer noch laufenden Ausbildung ist dabei allerdings ausgeschlossen, da der ArbG in der Regel rechtlich zur Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung verpflichtet ist.
b) Vorbereitung auf einen Ausstiegsfortbildungsabschluss
Es können auch Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden, die – nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung – auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z. B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis). Dies ist meist bei schulischen Fortbildungen in sozialen Berufen der Fall (z. B. staatlich anerkannter Erzieher).
c) Förderung verankerter Fortbildungsstufen
Seit 2020 besteht bei jeder der im BBiG und HwO verankerten Fortbildungsstufen sowie für Fortbildungsabschlüsse, die gleichwertig sind, ein Förderanspruch. Dabei können bis zu drei Fortbildungen mit dem AFBG gefördert werden. Die drei Fortbildungsstufen sind der Geprüfte Berufsspezialist, der Bachelor Professional und der Master Professional.
4. Erforderlicher Umfang der Fortbildungsmaßnahmen
Die Förderung nach dem AFBG setzt einen gewissen Mindestumfang der Bildungsmaßnahmen voraus. Die Maßnahme, der Lehrgang oder die schulische Qualifizierung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), in einer bestimmten Zeit abgeschlossen sein sowie eine bestimmte Fortbildungsdichte aufweisen.
Praxistipp | Gefördert wird die Teilnahme am Unterricht. Reines Selbstlernen als Autodidakt ist also nicht mit AFBG förderfähig. Seit den Neuerungen zum 2020 wurde aber der Unterrichtsbegriff um virtuelle Unterrichtsformen erweitert. Physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen stellen förderungsfähige Unterrichtsstunden dar. Präsenzlehrveranstaltungen erfordern also nicht zwingend eine körperliche Präsenz an einem physischen Ort. Auch ein virtuelles Klassenzimmer kann unmittelbar die Voraussetzungen für Präsenzunterricht erfüllen. Mediengestützte Lehrgänge können ebenfalls gefördert werden, wenn sie durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleichbare verbindliche mediengestützte Kommunikation im Umfang von mindestens 400 Stunden ergänzt und regelmäßige Erfolgskontrollen durchgeführt werden. |
a) Vollzeitmaßnahmen
Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Für vollzeitschulische Maßnahmen mit mindestens zwei Jahren Dauer werden dabei seit 2016 die Blockferienwochen abgezogen. Die Vollzeit-Fortbildungsdichte ist bei solchen Maßnahmen auch dann erreicht, wenn sie in 70 Prozent der verbleibenden Wochen eingehalten wird. Damit wird den häufig bei schulischen Qualifizierungen in den sozialen Berufen integrierten praktischen Zeiten angemessen Rechnung getragen. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
b) Teilzeitmaßnahmen
Maßnahmen auf der ersten Fortbildungsstufe werden in Teilzeit gefördert und müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen). Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Bei allen Fortbildungsmaßnahmen sind die Teilnehmer zur „regelmäßigen Teilnahme“ verpflichtet. Zum Nachweis der regelmäßigen Teilnahme ist ein Formblatt zu nutzen, dass vom Anbieter auszufüllen und vom Teilnehmenden zweimal (sechs Monate nach Beginn und zum Ende der Maßnahme) beim zuständigen Förderamt vorzulegen ist. Allerdings ist die Förderung erst ab Fehlzeiten von mehr als 30 Prozent der Unterrichtsstunden zurückzuzahlen.
Checkliste / Die wichtigsten Neuregelungen beim Aufstiegs-BAföG |
Nach dem Kabinettsbeschluss vom 24.7.24 will die Bundesregierung das Aufstiegs-BAföG noch attraktiver machen und die Förderleistungen ausbauen. Wer sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung weiterbildet, bekommt seit dem 1.1.25 mehr Geld. Das bedeutet:
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AUSGABE: AA 1/2025, S. 15 · ID: 50267856