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DatenschutzKein Schadenersatzanspruch gegen BR-Mitglieder

Abo-Inhalt18.12.20244216 Min. Lesedauer

| Lässt sich ein ArbN bei einer individuellen Beschwerde gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG von einem BR-Mitglied unterstützen, weist § 79a S. 2 BetrVG die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für einen Verstoß des BR-Mitglieds dem ArbG zu. Ein Schadenersatzanspruch gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen das BR-Mitglied ist in diesem Fall ausgeschlossen. |

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn (20.11.24, 5 Ca 663/24, Abruf-Nr. 245473). Beide Parteien waren ArbN beim ArbG. Der Kläger war als Verkaufsleiter angestellt. Der Beklagte war u. a. BR-Vorsitzender. Der Kläger unterhielt eine Verbindung zu Frau N., einer damaligen ArbN, deren Vorgesetzter er war. Im Rahmen der Beziehung kam es zu Auseinandersetzungen. Der Kläger und Frau N. tauschten diverse WhatsApp-Nachrichten aus. Frau N. übermittelte dem Beklagten Auszüge aus dem Chatverkehr, die dieser an die Personalabteilung weitergab. Der Kläger behauptet, dass er sich von Frau N. gütlich getrennt habe. Ein Strafverfahren sei eingestellt worden. Er behauptet, dass der Beklagte dem intimen, höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörige Inhalte, den entsprechenden WhatsApp-Chatverlauf und eine Strafanzeige ohne Rücksprache mit ihm nach Erhalt und ohne – jedenfalls geschäftsordnungsmäßige – Befassung des Betriebsrats, des Personalausschusses, des Betriebsausschusses oder von Betriebsratsmitgliedern an die Personalabteilung weitergeleitet habe. Das habe letztlich zu seiner Freistellung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags geführt.

Das Arbeitsgericht hielt die Klage für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz und mangels Hauptforderung keinen Anspruch auf die Zahlung von Zinsen. Er habe nicht dargelegt, dass der Beklagte durch die Weitergabe von privater Korrespondenz zwischen ihm und Frau N. an die Personalabteilung rechtswidrig sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt und sich daraus ein Schadenersatzanspruch ergeben habe. Überdies habe der Kläger nicht dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte bei der Weiterleitung an die Personalabteilung nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG gehandelt habe. Damit hätte er gemäß § 79a S. 2 BetrVG ohnehin nicht persönlich gegenüber dem Kläger für die Einhaltung des Datenschutzrechts gehaftet.

AUSGABE: AA 1/2025, S. 1 · ID: 50267579

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