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AuszubildendeHaben Zahnärzte ein Einsichtsrecht in die Ausbildungsakten von Auszubildenden?
| Ob bzw. unter welchen Bedingungen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte einen Anspruch darauf haben, Einsicht in die Ausbildungsakte ihrer Auszubildenden zu erhalten, darüber hat das Verwaltungsgericht (VG) Bremen jüngst entschieden (Urteil vom 17.12.2024, Az. 4 K 1065/23). |
Inhaltsverzeichnis
Der Fall
Eine Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) hatte die ausbildende Zahnärztin um einvernehmliche Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses gebeten. Die Zahnärztin lehnte dies jedoch ab. Die Auszubildende wandte sich daher an die zuständige Zahnärztekammer, die daraufhin die Zahnärztin entsprechend informierte und um die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages bat. Die Auszubildende habe angegeben, sich in der Praxis der Zahnärztin nicht mehr gut aufgehoben zu fühlen und ihre Ausbildung in einer anderen Praxis fortsetzen zu wollen. Die Zahnärztin verlangte sodann Einsicht in die Ausbildungsakte bei der zuständigen Zahnärztekammer, die auf das Verlangen jedoch nicht reagierte. In der Folge machte die Zahnärztin ihr Akteneinsichtsgesuch beim VG Bremen klageweise geltend.
Die Entscheidung
Das VG Bremen bejahte letztlich ein Einsichtsrecht der Zahnärztin in die betreffende Ausbildungsakte bei der Zahnärztekammer, jedoch nur unter Einschränkungen.
Hintergrund ist, dass die Zahnärztekammern zwar zuständig für die Berufsausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten nach § 71 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz (BBiG) sind und Verzeichnisse – die Ausbildungsakten – mit zahlreichen Informationen führen müssen, bspw. über die persönliche und fachliche Eignung von Auszubildenden und Ausbildungsstätten (§§ 34, 35 Abs. 1 Ziff. 2 BBiG).
Darüber hinaus sieht das BBiG jedoch keine Regelungen für das Recht auf Einsicht in die Ausbildungsakten vor. Ob ein solcher Anspruch auf Akteneinsicht besteht, richtet sich daher nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 29 Verwaltungsverfahrensgesetz). Danach muss eine Behörde den Beteiligten Einsicht in die sie betreffenden Verfahrensakten geben, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist.
Das VG Bremen sah bei der Zahnärztin ein berechtigtes Interesse an den Informationen, welche die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses betrafen. Denn diese konnten für die mögliche Durchsetzung von zivil- oder strafrechtlichen Ansprüchen relevant sein. Der insoweit grundsätzlich zuerkannte Anspruch auf Akteneinsicht der Zahnärztin galt jedoch nur unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Auszubildenden, d. h., dass bestimmte Informationen oder ganze Aktenteile von der Kammer vor Herausgabe geschwärzt oder herausgenommen werden mussten.
Für die Praxis
Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine Ausbildungsstätte betreiben, sind grundsätzlich dazu berechtigt, Einsicht in die Ausbildungsakten bei der Kammer zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist stets, dass der Ausbilder ein berechtigtes Interesse im Einzelfall hat, also einen konkreten Anlass bei Antragstellung geltend machen kann, bspw. weil die Eignung des Ausbilders oder der Ausbildungsstätte aufgrund von negativen Äußerungen infrage gestellt wird.
Es ist aber möglich, dass einige Akteninhalte wegen schutzwürdiger Belange der Ausbildenden geschwärzt werden oder gänzlich fehlen. Welche Informationen der Zahnärztin oder dem Zahnarzt letztlich zur Verfügung stehen und ob diese tatsächlich für die Geltendmachung eigener Rechte geeignet sind, ist ungewiss. Da das VG Bremen nicht konkretisiert hat, was unter schutzwürdigen resp. zu schwärzenden Informationen im vorliegenden Kontext zu verstehen ist, werden die zuständigen Kammern darüber in jedem Einzelfall gesondert entscheiden.
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AUSGABE: ZP 7/2025, S. 5 · ID: 50371314