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GesetzgebungJahressteuergesetz 2024: Diese Steueränderungen sind für Zahnärzte relevant!
| Der Regierungskrise zum Trotz wurde im Dezember das Jahressteuergesetz (JStG) 2024 verkündet. Dieses enthält nicht nur über 130 Einzelmaßnahmen, sondern betrifft an mehreren Stellen auch die Besteuerung von Zahnärztinnen und Zahnärzten. ZP hat deshalb für Sie das JStG analysiert und die wichtigsten Änderungen zusammengestellt. |
Inhaltsverzeichnis
- Grundfreibetrag wurde angehoben
- Kinderfreibetrag steigt
- Abzug von Kinderbetreuungskosten wird verbessert
- Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften künftig steuerfrei
- E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
- PV-Anlage auf dem Praxisdach – ab 2025 ist mehr drin
- Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
- Reform des Vorsteuerabzugs
- Kleinunternehmerregelung verbessert
Grundfreibetrag wurde angehoben
Um das Existenzminimum von der Besteuerung zu verschonen, werden bis zur Höhe des Grundfreibetrags keine Steuern erhoben. Zwar wurde der für 2024 geltende Grundfreibetrag bereits auf 11.604 Euro angehoben. Das genügte jedoch nicht. Nun erfolgte eine weitere Anhebung – rückwirkend ab dem 01.01.2024 – auf 11.784 Euro (plus 180 Euro). Das spart jährlich 25 Euro Steuern zzgl. Soli und Kirchensteuer. Für verheiratete Zahnmediziner verdoppelt sich die Entlastung.
Der angehobene Grundfreibetrag bedeutet auch, dass Zahnärzte für alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer seit der Lohnabrechnung für Januar 2024 zu viele Steuern einbehalten und abgeführt haben. Grundsätzlich müssten deshalb alle Lohnabrechnungen seit Januar 2024 korrigiert werden (§ 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Das ist zum Glück nicht erforderlich. Denn nach § 52 Abs. 32a EStG ist die Entlastung mit voller Nachholwirkung in der Lohnabrechnung für Dezember 2024 zu berücksichtigen. Daher wurden von der Finanzverwaltung für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die die entsprechende Änderung berücksichtigen.
Kinderfreibetrag steigt
Wer Kinder hat, profitiert entweder vom Kindergeld (derzeit 250 Euro pro Monat und Kind) oder von steuerlichen Freibeträgen (derzeit 9.312 Euro pro Jahr und Kind). Weil nicht beides gewährt und das Kindergeld Monat für Monat durch die Familienkasse ausgezahlt wird, führt das Finanzamt eine Günstigerprüfung durch. Bedeuten die Freibeträge eine größere Entlastung als das Kindergeld, mindern die Freibeträge das zu versteuernde Einkommen und das ausgezahlte Kindergeld wird auf die Steuer aufgeschlagen. Bei Zahnärzten führen die Freibeträge dann zu einer größeren Entlastung, wenn ein hohes zu versteuerndes Einkommen vorliegt. Das ist bei ledigen Zahnärzten der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen ohne Abzug der Kinderfreibeträge etwa 41.000 Euro beträgt. Bei verheirateten Zahnärzten liegt die Grenze bei etwa 82.000 Euro. Diese Zahnmediziner profitieren nun. Denn die Freibeträge für Kinder wurden rückwirkend ab 2024 auf 9.540 Euro angehoben (+ 228 Euro). Bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent bietet das eine Steuerentlastung von 96 Euro – pro steuerlich zu berücksichtigendem Kind.
Abzug von Kinderbetreuungskosten wird verbessert
Viele Zahnärzte betreuen die eigenen Kinder nicht ausschließlich selbst. Oft werden auch Dritte in die Betreuung eingebunden, z. B. eine Kindertagesstätte oder eine Tagesmutter. Das kostet Geld. Allerdings sind Kinderbetreuungskosten als Sonderausgabe von der Steuer abzugsfähig, wenn das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Aufwendungen eine Rechnung vorliegt und diese unbar bezahlt wurde (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bisher betrug der Sonderausgabenabzug zwei Drittel der Aufwendungen und maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab 2025 sind nun 80 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.800 Euro pro Kind abzugsfähig.
Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften künftig steuerfrei
Manche Zahnärzte betreiben Praxen an mehreren Standorten und grenzen diese voneinander ab, indem sie für jeden Standort eine Personengesellschaft gründen. An dieser sind dann immer zu gleichen Teilen die gleichen Zahnärzte als Gesellschafter beteiligt (sog. personen- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften). In diesem Fall kommt es häufig vor, dass Wirtschaftsgüter von einer Gesellschaft nicht mehr benötigt werden, wohl aber von der anderen. Die Praktikerlösung lautet dann: Das Wirtschaftsgut wird ab sofort einfach der anderen Gesellschaft gegeben. Das akzeptierte das Finanzamt jedoch nicht und forderte, dass die in dem Wirtschaftsgut enthaltenen stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind. Damit ist nun Schluss. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) urteilte, dass eine Buchwertfortführung möglich ist. Und nun wurde sie mit § 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG ins Gesetz aufgenommen. Details hierzu im Beitrag auf Seite 19 dieser Ausgabe.
Beispiel |
Zahnarztpraxis A wird von der A-GbR geführt. An dieser sind Zahnarzt A und B zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Zahnarztpraxis B wird von der B-GbR geführt. An dieser sind ebenfalls Zahnarzt A und B zu jeweils 50 Prozent beteiligt. Der A-GbR gehört ein Firmenwagen. Der Buchwert beträgt 1 Euro und der tatsächliche Wert 35.000 Euro. Weil die A-GbR den Pkw nicht benötigt, wird er unentgeltlich in das Vermögen der B-GbR überführt. Lösung: Bisher musste die A-GbR einen Gewinn von 34.999 versteuern und die B-GbR den Pkw mit 35.0000 Euro abschreiben. Nun ist eine steuerneutrale Übertragung zu Buchwerten möglich, weil der Vorgang unentgeltlich erfolgt und es sich um beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften handelt. |
E-Bilanz: Neue Übermittlungspflichten ab 2025 und 2028
Manche Zahnärzte ermitteln den Gewinn – freiwillig oder verpflichtend – durch Bilanzierung. Pflicht ist dies z. B. , wenn die Praxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt wird (Details hierzu in ZP 06/2024, Seite 9). Bei Bilanzierung hat der Zahnarzt dem Finanzamt den Inhalt der Bilanz sowie den Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 5b EStG elektronisch zu übermitteln („E-Bilanz“). Das ist gängige Praxis und allseits bekannt. Neu ist, dass diese Übermittlungspflicht erweitert wurde:
- Für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 2 EStG), ist die E-Bilanz um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontensalden zu ergänzen.
- Eine weitere Verschärfung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 3 EStG). Für diese ist die E-Bilanz auch um den Anlagenspiegel und das Anlagenverzeichnis zu ergänzen. Gleiches gilt für die Verzeichnisse i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und – wenn vorhanden – für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht zur Bilanz.
PV-Anlage auf dem Praxisdach – ab 2025 ist mehr drin
Befindet sich auf dem Praxisgebäude eine PV-Anlage, dann unterliegen die dadurch realisierten Einnahmen und Entnahmen grundsätzlich der Besteuerung. Ausnahme: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Dann sind die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei und parallel ist insoweit der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Bislang handelt es sich um eine steuerfreie PV-Anlage auf dem Praxisgebäude, wenn die Leistung der PV-Anlage nicht mehr als 30 kWp beträgt. Sollte sich in dem Gebäude jedoch nicht nur die Zahnarztpraxis befinden, sondern sind dort auch weitere Wohn- oder Gewerbeeinheiten vorhanden, gilt eine Grenze von 15 kWp je Einheit; maximal 100 kWp. Bei einer Immobilie mit einer Einheit für die Zahnarztpraxis und zwei darüberliegenden Wohneinheiten dürfen also bis zu 45 kWp installiert werden, damit für die PV-Anlage die Steuerbefreiung gilt.
Neu ist, dass ab 2025 eine einheitliche Grenze von bis zu 30 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit gilt; aber wie bisher maximal insgesamt 100 kWp. Besteht das Gebäude also aus einer Einheit für die Praxis und zwei zusätzlichen Wohneinheiten, können auf diesem Gebäude deshalb ab sofort bis zu 90 kWp (bisher nur 45 kWp) installiert und steuerfrei betrieben werden.
Gewerbesteuer: Neue Grundstückskürzung ab 2025
Nicht oft, aber manchmal unterliegt der Gewinn der Zahnarztpraxis der Gewerbesteuer. Diese lässt sich kürzen, wenn die gewerbesteuerpflichtigen Umsätze in einer Praxis erwirtschaftet wurden, die dem Zahnarzt gehört. Und zwar um einen Teil der Grundsteuer, die für die Praxis (bzw. das Grundstück, auf dem sie erbaut ist) gezahlt wird. Dieses Vorgehen bezeichnet man als „Grundstückskürzung“. Diese Kürzung wird ab dem Erhebungszeitraum 2025 grundlegend verändert – Details kennt Ihr Steuerberater. Wichtig für Sie | Die Grundstückskürzung blieb in der Gewerbesteuererklärung in der Vergangenheit oft über Jahre hinweg identisch und wurde in der Praxis deshalb oft nicht überprüft. Achten Sie daher darauf, dass ab dem Erhebungszeitraum 2025, also in der Gewerbesteuererklärung für 2025, eine Anpassung erfolgt. Denn der Vorjahreswert ist in jedem Fall falsch!
Reform des Vorsteuerabzugs
Die typischen Umsätze aus der Tätigkeit eines Zahnarztes sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz [UStG]). Manche Praxen erbringen aber auch umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Beispielsweise die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen, anderen Waren der Zahnprothetik sowie KFO-Apparaten, soweit diese Gegenstände im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt oder wiederhergestellt werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a) S. 2 UStG). Zudem unterliegt auch der Verkauf von Zahnpflegeprodukten wie Zahnbürsten und Zahnpasta der Umsatzsteuer.
Während für den umsatzsteuerfreien Bereich kein Vorsteuerabzug zulässig ist (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG), ist dieser für den umsatzsteuerpflichtigen Bereich der Zahnarztpraxis nach Maßgabe des § 15 UStG möglich. Der Vorsteuerabzug ist für diesen Bereich bisher dann gegeben:
- (1) zu 100 Prozent, wenn an die Zahnarztpraxis eine Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
- (2) zu 100 Prozent, wenn der Zahnarztpraxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese vollständig bezahlt wurde.
- (3) anteilig in dem Umfang, wie der Zahnarztpraxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und diese anteilig bezahlt wurde („Anzahlungen“).
Während es in den Varianten 2 und 3 nicht darauf ankommt, ob die Lieferung oder sonstige Leistung bereits an die Zahnarztpraxis erbracht wurde, ist elementarer Bestandteil aller drei Varianten, dass der Praxis eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Ob der die Lieferung oder sonstige Leistung an die Zahnarztpraxis ausführende Unternehmer selbst die umsatzsteuerliche Soll- oder Ist-Besteuerung anwendet, hat für den Vorsteuerabzug auf Ebene der Zahnarztpraxis keine Bedeutung.
Das ändert sich für Eingangsrechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden (§ 27 Abs. 41 UStG). Denn von da an kommt es für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs auch darauf an, ob der an die Zahnarztpraxis leistende Unternehmer für die eigene Umsatzbesteuerung die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwendet:
Beispiel |
Lieferant L besteuert nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG). L liefert am 25.01.2028 Zahnpflegeprodukte in die Zahnarztpraxis und diese verkauft die Produkte umsatzsteuerpflichtig an ihre Kunden. Eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor. Die Zahnarztpraxis bezahlt die Rechnung erst am 03.04.2028. Lösung: Nach bisheriger Gesetzeslage hätte die Zahnarztpraxis den Vorsteuerabzug bereits in der Voranmeldung für Januar 2028 geltend machen können. Denn im Januar wurde die Lieferung erbracht und es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Weil der Lieferant die Ist-Besteuerung anwendet und die Zahlung erst im April erfolgt, kann die Zahnarztpraxis die Vorsteuer erst in der Voranmeldung für April 2028 berücksichtigen und geltend machen. |
- Gilt für den leistenden Unternehmer die Soll-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG), dann bleibt für den Vorsteuerabzug der Zahnarztpraxis alles wie bisher.Wendet der Zahnarzt Soll- oder Ist-Besteuerung an?
- Gilt für den leistenden Unternehmer hingegen die Ist-Besteuerung, also die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG), dann kann die Zahnarztpraxis die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt erst zu dem Zeitpunkt geltend machen, in welchem sie die Rechnung bezahlt hat. Bisher genügte auch die erbrachte Lieferung / sonstige Leistung in Kombination mit Vorlage der Rechnung.
Ab 2028 müssen Zahnärzte mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen also wissen, ob Lieferanten und andere an die Zahnarztpraxis leistende Unternehmer die Soll- oder die Ist-Besteuerung anwenden. Das wird aber kein Problem darstellen. Denn gilt für den leistenden Unternehmer die Ist-Besteuerung und ergeben sich deshalb für die Zahnarztpraxis ab 2028 Änderungen beim Vorsteuerabzug, dann muss der leistende Unternehmer darauf in seiner Rechnung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG), indem er seine Rechnung um folgenden Passus ergänzt: „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. Gilt für den leistenden Unternehmer hingegen die Soll-Besteuerung und ergeben sich deshalb keine Änderungen bei dem Vorsteuerabzug, enthält die Rechnung ab dem 01.01.2028 keinen Hinweis auf die Besteuerungsform.
Kleinunternehmerregelung verbessert
Möchten Zahnärzte mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegenden Zusatztätigkeiten nichts zu tun haben, dann kann die in § 19 Abs. 1 UStG verankerte Kleinunternehmerregelung einen Ausweg bieten (Details in ZP 10/2024, Seite 7). Diese bewirkt, dass die eigentlich geschuldete Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben wird. Parallel ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Voraussetzung: Der grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegende Bruttoumsatz im letzten Kalenderjahr – also ohne den umsatzsteuerfreien Umsatz aus der Tätigkeit als Zahnarzt – darf 22.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen.
Neu ist, dass die Umsatzschwellen für die Kleinunternehmerregelung angehoben wurden. Ab 2025 gilt, dass der Bruttoumsatz – ohne die steuerfreien Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt – im letzten Kalenderjahr die Schwelle von 25.000 Euro nicht überschreiten darf. Für den Umsatz des laufenden Jahres gilt eine absolute Schwelle von 100.000 Euro. Der Umsatz, welcher die Schwelle von 100.000 Euro überschreitet, unterliegt bereits der Regelbesteuerung. Einen Fallbeileffekt hat das Überschreiten der Grenze für die vorherigen Umsätze jedoch nicht. Zudem gilt nun, dass die Umsätze eines Kleinunternehmers umsatzsteuerfrei sind. Ein Vorsteuerabzug ist dennoch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen. Weiterhin ist nun klar: Kleinunternehmer sind nicht von der neuen E-Rechnung betroffen (§ 34a UStDV). Sie können also auch wie bisher abrechnen, z. B. mittels Papierrechnung oder als PDF. Beziehen Kleinunternehmer jedoch eine Eingangsleistung, müssen sie dafür eine E-Rechnung empfangen können (Details in ZP 11/2024, Seite 13).
Zudem besteht ab 2025 die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU zu nutzen. Voraussetzung ist, dass der gesamte Umsatz im EU-Ausland nicht mehr als 100.000 Euro beträgt, die jeweiligen nationalen Regelungen zur Kleinunternehmerregelung erfüllt werden und der Kleinunternehmer vom BZSt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erhalten hat. Diese Nummer wird über das Online-Portal des BZSt beantragt.
AUSGABE: ZP 1/2025, S. 13 · ID: 50267672