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BerufsrechtZahnärztlicher Notfalldienst: Erkrankung entbindet nicht von der Pflicht zur Ersatzsuche!
| Die Pflicht zur Teilnahme am zahnärztlichen Notfalldienst umfasst auch die Pflicht des Zahnarztes, im Fall der Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Eine bloße Benachrichtigung der zuständigen Stelle über die Verhinderung reicht nicht aus (Berufsgericht für Heilberufe Münster, Beschluss vom 05.06.2024, Az. 18 K 2105/23.T). |
Der Fall
Ein Zahnarzt war für Sonntag, den 02.07.2023, 8 Uhr bis 8 Uhr des Folgetages zum zahnärztlichen Notfalldienst in E. eingeteilt. Am 01.07.2023 ging um 19:13 Uhr per E-Mail beim Notfalldienstbeauftragten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) des Zahnarztes für den Zeitraum 30.06.2023 bis 04.07.2023 ein. Am Montag, dem 03.07.2023 teilte eine andere ebenfalls am 02.07.2023 zum zahnärztlichen Notfalldienst in E. eingeteilte Praxis der Kammer mit, dass der zahnärztliche Kollege nicht erreichbar gewesen sei und er auf dem Anrufbeantworter Urlaub vom 26.06.2023 bis 10.07.2023 angebe. Der Zahnarzt räumte ein, Betriebsferien gehabt zu haben. Unabhängig davon sei die Wahrnehmung seines Notdienstes eingeplant, aufgrund seiner Erkrankung aber nicht möglich gewesen. Seine Frau habe die AUB bereits am 30.06.2023 per E-Mail versendet. Dabei sei es aber zu einem Übertragungsfehler gekommen, der erst abends am 01.07.2023 aufgefallen sei. Er sei aufgrund seiner Erkrankung mit hohem Fieber und Apathie nicht in der Lage gewesen, die E-Mails selbst zu versenden oder Kollegen abzutelefonieren, ob diese den Dienst übernehmen könnten. Die zuständige Stelle erteilte dem Zahnarzt eine Rüge und verhängte ein Ordnungsgeld von 1.000 Euro, wogegen er sich zu Wehr setzte.
Die Entscheidung
Das Berufsgericht hielt die Entscheidung aufrecht. Der Zahnarzt habe seine Berufspflichten verletzt. Die Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst umfasse auch die Pflicht, im Fall der Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Stelle mitzuteilen. Auch wenn der Zahnarzt zu den in Rede stehenden Zeitpunkten aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich persönlich um einen zu seiner Vertretung bereiten Zahnarzt zu bemühen, hätte er dies zumindest – ebenso wie bei der Beschaffung und beim Versenden der AUB – mithilfe Dritter versuchen müssen. Hierfür hätten verschiedene telefonische Möglichkeiten und Angebote im Internet zur Verfügung gestanden.
AUSGABE: ZP 1/2025, S. 3 · ID: 50237345