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JahressteuergesetzSteuerliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Zahnarztpraxen

Abo-Inhalt30.12.20243 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

| Es gibt eine steuerliche Möglichkeit, einzelne Wirtschaftsgüter zwischen zwei miteinander verbundenen Zahnarztpraxen zu übertragen, ohne dass dabei Steuern anfallen. Dieser Beitrag erklärt, wie Zahnärzte von dieser Regelung profitieren können und welche Schritte dabei wichtig sind. |

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 28.11.2023 entschieden (Az. 2 BvL 8/13), dass Vermögenswerte einer Zahnarztpraxis (z. B. Alt-Forderungen oder Praxisausstattung) steuerfrei auf eine andere Praxis übertragen werden können, wenn beide Praxen denselben Eigentümern gehören. Diese steuerliche Regelung (§ 6 Abs. 5 Einkommensteuergesetz [EStG]) ist besonders relevant, wenn eine alte Praxis geschlossen und die Tätigkeiten in einer neuen Praxis fortgesetzt werden sollen.

Bisher waren solche Übertragungen nur eingeschränkt möglich, doch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erleichtert solche steuerlichen Übertragungen. Wichtig ist, dass die Wirtschaftsgüter weiterhin „auf dem Papier“ in der neuen Praxis verbleiben, ohne dass stille Reserven, also versteckte Gewinne, aufgedeckt werden müssen.

Praxisfall

Beispiel: Drei Zahnärzte (A, B, C) betreiben eine Zahnarztpraxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zahnarzt A geht 2019 in den Ruhestand. Die beiden verbleibenden Zahnärzte (B und C) eröffnen eine neue Praxis (Zahnarzt-GbR „neu“), um ihre Tätigkeit fortzuführen. Nun möchten sie die Vermögenswerte der alten Praxis (z. B. Geräte oder Forderungen) unentgeltlich auf die neue Praxis übertragen, ohne dafür Steuern zu zahlen.
Lösung: Eine unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern durch die Zahnärzte B und C von der Zahnarzt-GbR (alt) auf die Zahnarzt-GbR (neu) ist steuerlich nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG begünstigt. Daher können z. B. die Alt-Forderungen, die Betriebs- und Geschäftsausstattung etc. aus dem Gesamthandsvermögen der Zahnarzt-GbR (alt) in das Gesamthandsvermögen der Zahnarzt-GbR (neu) unentgeltlich – ohne Aufdeckung stiller Reserven – übertragen werden. Es handelt sich insoweit um sogenannte beteiligungsidentische Schwester-Personengesellschaften (beteiligungsidentischer Gesellschafterstamm).

Vorgehensweise

Damit alles korrekt abläuft, sind insbesondere folgende Schritte zu beachten:

  • 1. Vertrag aufsetzen: Die Übertragung sollte durch einen schriftlichen Vertrag (Zivilrecht) zwischen den Zahnärzten der alten und der neuen Praxis geregelt werden.
  • 2. Unentgeltliche Übertragung sicherstellen: Die Übertragung muss ohne Gegenleistung erfolgen. Es dürfen insbesondere keine neuen Gesellschafterrechte vergeben werden.
  • 3. Praxis weiterhin betreiben: Die neue Praxis muss den Praxisbetrieb der alten Praxis im Wesentlichen fortführen. Dadurch wird vermieden, dass die alte Praxis offiziell „aufgegeben“ wird, was steuerliche Nachteile verursachen könnte.

Dank dieser steuerlichen Regelung (§ 6 Abs. 5 EStG) können Zahnärzte einzelne Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Praxen übertragen, ohne dass Gewinne versteuert werden müssen. Die neue Praxis übernimmt die alten Buchwerte (d. h., es wird so getan, als hätte die Übertragung nicht stattgefunden). Dies spart nicht nur Steuern, sondern reduziert auch den Verwaltungsaufwand für die einzelnen Vertragszahnärzte. Motivationsgründe können sein: die organisatorische Trennung der verschiedenen Praxiseinheiten, Kostenersparnis, der Wegfall von Buchführungs-, Beratungskosten usw.

Neuregelung gibt Sicherheit in der Praxis

Der Gesetzgeber wurde durch das BVerfG verpflichtet, rückwirkend für Übertragungsvorgänge nach dem 31.12.2000 unverzüglich eine Neuregelung zu schaffen. Diese Vorgabe wird mit dem JStG 2024 durch Einführung einer ertragsteuerlichen Neuregelung erfüllt. Das JStG 2024 bringt klarere Regeln für solche Übertragungen. Der Bundesrat hat dem JStG 2024 am 22.11.2024 zugestimmt, Verkündung war am 05.12.2024. Auch rückwirkend (bis zum Jahr 2000) können solche Übertragungen somit steuerfrei durchgeführt werden, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Neuregelung (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG n.F.) soll grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Wichtig bleibt, dass die Eigentümerstruktur beider Praxen identisch ist (sog. Beteiligungsidentität).

Eine Beteiligungsidentität liegt jedoch nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich

  • eine natürliche Person oder eine Körperschaft,
  • Personenvereinigung oder Vermögensmasse
  • nur an einer der beiden Zahnarztpraxen beteiligt ist.

Merke | Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als steuerlicher Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sind hingegen sogenannte Null-Prozent-Beteiligungen (z. B. einer Komplementär-GmbH).

AUSGABE: ZP 1/2025, S. 19 · ID: 50075699

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