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MitarbeitermangelEine freiberufliche Tätigkeit kann eine Alternative zur Weiterbeschäftigung sein!

Abo-Inhalt22.01.202511 Min. LesedauerVon StB Dipl.-Ök. Dr. rer. pol. Christian Sielaff, Essen, und Syndikus-RA Julian Stinauer, Kölnvon StB Dipl.-Ök. Dr. rer. pol. Christian Sielaff, Essen, und Syndikus-RA Julian Stinauer, Köln

| Wenn erfahrene Mitarbeitende aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheiden, sind sie in Zeiten des Fachkräftemangels meist nur schwer zu ersetzen. Oft sind diese Mitarbeitenden aber auch nach Erreichen der entsprechenden Altersgrenzen noch willens und in der Lage, beruflich tätig zu sein. Eine Weiterbeschäftigung kann vor diesem Hintergrund durchaus sinnvoll sein, sei es als Anstellungsverhältnis (ZP 08/2024, Seite 6) oder als freiberufliche Tätigkeit. Auch hier sind arbeitsrechtliche und insbesondere sozialversicherungsrechtliche Aspekte zu beachten, denen sich dieser Beitrag widmet. |

Hintergrund

In jungen Jahren ist der Sprung von einer Tätigkeit als Angestellter in die Selbstständigkeit ein Wagnis, das mit Risiken und Unsicherheiten verbunden ist. Als eigentlicher Ruheständler ist das Risiko überschaubar. Hat man doch seine Rente bereits verdient und das finanzielle Risiko ist nicht mehr gegeben oder allenfalls gering, falls die Rente ganz ohne Hinzuverdienst nicht ausreicht. Trotzdem ist es zunächst eine Umstellung, sowohl für ehemalige Mitarbeitende als auch für den Arbeitgeber:

  • Die freiberufliche Tätigkeit bietet dem ehemaligen Mitarbeiter ein hohes Maß an Flexibilität hinsichtlich des Umfangs und auch der Art der Tätigkeit. Auch die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder sich weitere Auftraggeber neben dem ehemaligen Arbeitgeber zu suchen, sind attraktiv.
  • Aber auch für den ehemaligen Arbeitgeber kann dieses Modell vorteilhaft sein, verliert er doch nicht unmittelbar mit Ausscheiden des Mitarbeiters das angesammelte Know-how, sondern kann darauf weiter zugreifen. Eine Nachbesetzung oder Übergabe des gesammelten Wissens an andere Mitarbeitende kann dann langfristig erfolgen. Ein wichtiger Vorteil, gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, wo vielleicht erst eine geeignete Nachbesetzung mühsam und teuer gefunden werden muss.

Allerdings ist es notwendig, im Vorfeld die rechtlichen Auswirkungen und Rahmenbedingungen sinnvoll zu gestalten, damit der Übergang vom Anstellungsverhältnis zur Selbstständigkeit, ggf. in Kombination mit einer Rentenzahlung, für beide Seiten reibungslos gelingt.

Freiberuflichkeit im steuerrechtlichen Sinne

Da eine freiberufliche Tätigkeit für die meisten Menschen, die ein Leben lang angestellt waren, zunächst viele Fragen aufwirft, sollte im Rahmen eines klärenden Gesprächs der Mitarbeitende über wesentliche Änderungen seines steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Status informiert werden.

Im steuerrechtlichen Sinne liegt eine freiberufliche Tätigkeit dann vor, wenn eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird (§ 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz [EStG]). Eine abschließende Aufzählung findet sich nicht im Gesetz. Es werden lediglich zu der genannten Definition zusätzlich einzelne Katalogberufe aufgeführt, die als selbstständige Arbeit eingestuft werden, darunter fallen z. B. auch Ärzte und Zahnärzte.

Im Wesentlichen kommt es, wie bei einem Gewerbetreibenden auch, auf die Entfaltung von Unternehmerinitiative und ein Unternehmerrisiko an. Charakteristisch für eine freiberufliche Tätigkeit im Vergleich zu einem Gewerbebetrieb ist, dass die persönliche Arbeitsleistung bzw. die persönliche Berufsausübung, welche eine hohe Qualifikation aufweisen muss, im Mittelpunkt steht. Der Einsatz von Kapital und Fremdleistungen wird dagegen in den Hintergrund treten, wobei die Abgrenzung immer wieder im Einzelfall durch die Finanzgerichte überprüft wird.

Sollte die Tätigkeit nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, würde eine Einstufung im steuerrechtlichen Sinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfolgen. Auch die Gründung eines Gewerbebetriebs ist für den eigentlichen Ruheständler möglich, allerdings häufig mit mehr formalem Aufwand verbunden. Dies fängt bereits bei der Anmeldung des Gewerbes an. Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss jeder, der ein Gewerbe betreiben will, bei der zuständigen Behörde am Ort des Geschäftssitzes sein Gewerbe anmelden. Dies kostet zumindest Zeit und eine Gebühr. Ein Freiberufler muss dagegen kein Gewerbe anmelden, sondern lediglich eine Meldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an das zuständige Finanzamt nach § 138 Abs. 1 S. 3 Abgabenordnung abgeben. Auch unterliegt die freiberufliche Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer, was ein weiterer Vorteil sein kann, wenn der Umfang der Tätigkeit am Ende vielleicht doch größer ausfällt als geplant. Ein weiterer Vorteil, zumindest bei einer Ausweitung der Tätigkeit als Freiberufler, ist die Möglichkeit, auch bei Überschreiten der gesetzlichen Größenkriterien keine doppelte Buchführung bzw. Bilanzierung vornehmen zu müssen, da eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ausreicht.

Freiberuflichkeit und Sozialversicherungen

Da eine freiberufliche Tätigkeit nicht der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt, sind diese Zweige, im Gegensatz zu einem Anstellungsverhältnis, nicht entscheidend. Wie bereits gezeigt wurde (ZP 08/2024, Seite 6), fallen sie, zumindest für den Arbeitgeber, bei einer Weiterbeschäftigung auch weiterhin an. Ein klarer Kostenvorteil bei einer freiberuflichen Tätigkeit.

Freiberufler müssten diese Kosten eigentlich in ihre Honorare einpreisen, was bei einem Rentner nicht mehr notwendig ist, da dieser die entsprechenden Absicherungen nicht mehr benötigt, sodass auch die Honorarverhandlungen entsprechend flexibler ausfallen sollten. Auch eine Anrechnung der freiberuflichen Einnahmen auf eine etwaige (vorgezogene) Rentenzahlung findet nicht mehr statt, da die Hinzuverdienstgrenzen seit 01.01.2023 vollständig gestrichen wurden.

Bei der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht kommt es auf den Umfang der Tätigkeit an. Diese ist für die Beitragsbemessung nur relevant, wenn diese hauptberuflich ausgeübt wird. Für privat krankenversicherte Rentner spielt die Frage des Umfangs dagegen keine Rolle, da der Beitrag nicht an das Einkommen gekoppelt ist. Entscheidend ist, ob die nebenberufliche Selbstständigkeit einen solchen Umfang annimmt, dass diese nach den Gesamtumständen von einer solchen wirtschaftlichen Bedeutung ist, dass diese den Schwerpunkt der Lebensführung darstellt. Als Indiz für die Prüfung seitens der Krankenversicherung gilt, dass ein zeitlicher Umfang von weniger als 20 Stunden die Woche und ein Arbeitseinkommen unter 75 % der monatlichen Bezugsgröße als nebenberuflich und damit krankenversicherungsrechtlich als unbeachtlich eingestuft wird. Durch das Vorliegen einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit endet die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner und eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird begründet (vgl. dazu das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 29.07.2015, Az. B 12 KR 4/13 R).

Fallstrick „Scheinselbstständigkeit“

Ein wesentliches Risiko aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht beim Übergang in eine freiberufliche Tätigkeit ist das Vorliegen einer sogenannten Scheinselbstständigkeit. Hier ist im Vorfeld auf wesentliche Gestaltungselemente zu achten, damit es nicht im Nachgang zu erheblichen Nachzahlungen kommt. Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass tatsächlich nicht selbstständig bzw. freiberuflich gearbeitet wird, wie dies eigentlich gedacht ist, sondern dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ein (verdecktes) Angestelltenverhältnis mit allen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen vorliegt.

Der Anreiz für eine freiberufliche Tätigkeit, zumindest auf dem Papier, ist einleuchtend, unterliegt sie z. B. nicht den Einschränkungen des Kündigungsschutzgesetzes und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. In der Regel können diese Arten der Beschäftigung kurzfristig, unter Umständen unter Einhaltung einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist, ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Die Flexibilität erreicht folglich ein sehr hohes Maß.

Diesem Vorteil stehen jedoch deutliche Risiken gegenüber, die im Vorfeld sorgfältig abgewogen und geprüft werden sollten. Dies gilt vor allem dann, wenn ein ehemaliger Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an seine abhängige Beschäftigung auf gleicher Position als Berater oder freier Mitarbeiter tätig werden soll, denn dann werden Prüfer besonderes Augenmerk auf die Ausgestaltung legen. Bei einer Prüfung wird dann stets auf die tatsächliche Beschäftigung und nicht nur auf die vertragliche Grundlage abgestellt, wobei beides oft auseinanderfallen kann, was zu erheblichen Nachzahlungen führen kann. Wichtige Details hierzu lesen Sie in der Langfassung dieses Beitrags unter iww.de/zp > Abruf-Nr. 50096167.

Die Definition der Selbstständigkeit

Arbeitnehmer ist, wer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Selbstständigkeit bestimmt sich demgegenüber danach, wer mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in persönlicher Unabhängigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt.

Diese Definitionen alleine helfen noch nicht wirklich weiter, daher müssen sowohl die Tätigkeit an sich als auch die vertragliche Gestaltung einer Gesamtschau unterworfen werden, die sich an der aktuellen Rechtsprechung orientieren sollte. Dabei muss stets abgewogen werden, welche Kriterien überwiegen, denn ein einfaches Schwarz oder Weiß gibt es dabei nur selten. Im Folgenden werden die einzelnen Kriterien dargestellt, die bei dieser Gesamtschau zu berücksichtigen sind.

  • Weisungsabhängigkeit: Zunächst sollte das Hauptaugenmerk stets auf eine mögliche Weisungsabhängigkeit gerichtet werden, welche im Verhältnis zu einem Selbstständigen zu vermeiden ist. Die Weisungsabhängigkeit ist verbunden mit der Frage, ob die Vertragspartner sowohl ihre Tätigkeit als auch ihre Arbeitszeit weitestgehend frei gestalten können. Auch das Ablehnen eines Auftrages ist ein Privileg der Selbstständigen, denn jeder Arbeitnehmer, der eine Weisung ablehnt, wird sich immer in die Gefahr einer Arbeitsverweigerung mit entsprechenden Konsequenzen begeben.
  • Ein wichtiges Indiz für eine Scheinselbstständigkeit liegt bezüglich der Arbeitszeit dann vor, wenn der (vermeintliche) Auftraggeber innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens einseitig über die Arbeitsleistung des (vermeintlichen) Auftragnehmers verfügen kann. Jedoch muss nicht jede feste Zeiteinteilung im Gegenschluss auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten. Eine vertragliche Festlegung dieser Parameter kann genauso gut in einem selbstständigen Dienstverhältnis vorgenommen werden, wenn z. B. Leistungen nur in einem bestimmten Zeitfenster aufgrund äußerer Gegebenheiten erbracht werden können. Gleiches gilt auch für die Festlegung des Arbeitsorts. Zwar spricht grundsätzlich viel für ein Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsort einseitig festlegen kann, jedoch kann die Eigenart des Auftrages nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dieses Indiz entkräften. Zu denken wäre hier z. B. an eine Vortragstätigkeit im Rahmen einer festgelegten Agenda. Trotz Vorgaben von Zeit und Ort ist eine selbstständige Tätigkeit des Referenten nicht ausgeschlossen.
  • Hinsichtlich der inhaltlichen Weisungsfreiheit ist zwischen Diensten höherer Art und sonstigen Diensten zu differenzieren. Für Dienste höherer Art, wie es die eines (Zahn-)Arztes ist, gilt ein besonderer Maßstab, denn die inhaltliche Freiheit ist dort typischerweise auch bei abhängigen Arbeitsverhältnissen gegeben. Das bedeutet konkret, dass die inhaltliche Freiheit zwar kein starkes Indiz für eine Selbstständigkeit ist, eine inhaltliche Vorgabe bei einem Dienst höherer Art hingegen stark für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses spricht. Eine freie Mitarbeit liegt tendenziell dann vor, wenn keine inhaltlichen Kontrollen stattfinden. Nicht gemeint ist damit eine übliche Abnahme, wie sie bei jedem Werkvertrag vorgenommen wird.
  • Bei sonstigen Diensten sieht die Rechtsprechung dagegen ein Argument für das Vorliegen einer Selbstständigkeit, wenn die zu leistenden Dienste nicht nur rahmenmäßig umschrieben, sondern vertraglich festgelegt werden. Denn zum einen liegt dann erneut keine einseitige Weisung des Arbeitgebers vor, sondern eine vertragliche Einigung beider Vertragsparteien. Zum anderen stellt der Dienstverpflichtete dann nicht – wie ein Arbeitnehmer – lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung, sondern schuldet eine bestimmte Dienstleistung.
  • Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation: Neben der Weisungsunabhängigkeit sollte immer auch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers streng vermieden werden, denn je stärker der Beschäftigte in die organisatorischen Abläufe des Dienstgebers eingebunden und von ihnen abhängig ist, desto eher ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. Eine solche Eingliederung kann sich durch die Verwendung von zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln oder einheitlicher Dienstkleidung zeigen. Das sog. „Hand-in-Hand-Arbeiten“ mit Arbeitnehmern des Auftraggebers sollte jedenfalls immer vermieden werden. Dies wurde z. B. einem MKG-Chirurgen zum Verhängnis, der nie eigenes Personal zur Unterstützung bei seinen Behandlungen eingesetzt hatte, obwohl er dazu laut Vertrag berechtigt war (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.08.2021, Az. L 4 BA 328/19; ZP 04/2023, Seite 2). Auch fallen z. B. gemeinsame Weihnachtsfeiern oder das verbilligte Nutzen einer Betriebskantine darunter.
  • Vergleichbare Tätigkeit durch Arbeitnehmer: Ein weiteres Indiz für eine Scheinselbstständigkeit kann darin liegen, wenn der vermeintliche Auftragnehmer Aufgaben ausübt, die in gleicher Art auch von Arbeitnehmern im Betrieb erledigt werden. Zwar handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG eher um ein schwächeres Indiz, jedoch ist insbesondere bei der Anschlussbeschäftigung von Rentnern genau dieser Punkt zu beachten. Das bloße Weiterarbeiten nach Renteneintritt mit der einfachen Umstellung von Arbeitnehmer auf Selbstständigen wird nicht funktionieren. In diesem Fall müsste auch die Tätigkeit des nun selbstständigen Rentners angepasst werden.
  • Honorar(höhe): Ebenfalls von Bedeutung für die Einschätzung einer Scheinselbstständigkeit ist die Ausgestaltung des Honorars. Für das Vorliegen einer Selbstständigkeit spricht es zumindest dann, wenn das vereinbarte Honorar deutlich über dem Lohn eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegt. Das Bundessozialgericht (BSG) sieht darin die Möglichkeit des Selbstständigen erhalten, Eigenvorsorge zu betreiben. Relativierend muss man jedoch im Fall eines Rentners einwenden, dass durch die Rentenzahlung bereits eine Absicherung existiert, sodass dieses grundsätzlich wichtige Indiz eher abgeschwächt zu betrachten ist und höchstens im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung relevanter wird.
  • Persönliche Leistungserbringung: Einem Arbeitsverhältnis ist die persönliche Leistungserbringung des Arbeitnehmers immanent. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen ist grundsätzlich so aufgebaut, dass der Erfolg einer Leistung geschuldet wird und es für den Auftraggeber keine Rolle spielt, welche Person die Leistung erbringt. Somit sollte vertraglich immer auch die Vertretung durch eine dritte Person ermöglicht werden. Leider kann es natürlich auch von dieser Regel wieder Ausnahmen geben, etwa bei Beraterverträgen oder innerhalb eines Patientenverhältnisses mit einem Zahnarzt, denn hier ist meistens eine bestimmte Person als Auftragnehmer gewünscht. In solchen Fällen kommt es dem Auftraggeber nämlich auf das persönliche Know-how der Person an. Allerdings erkennt das BAG solche Konstellationen durchaus an und versteht die persönliche Leistungserbringung nicht als Ausschlusskriterium.
  • Betriebsmittel: Das Zurverfügungstellen von Betriebsmitteln ist für ein Arbeitsverhältnis selbstverständlich oder sogar verpflichtend. Wer hingegen als Selbstständiger seine Leistung anbietet, sollte dabei immer die eigenen Betriebsmittel nutzen. Natürlich sind auch an dieser Stelle Ausnahmen denkbar, jedoch sollte dann zumindest vertraglich berücksichtigt werden, dass eine Nutzung durch den Auftragnehmer nicht kostenfrei vorgenommen wird.
  • Wirtschaftliches Risiko: Wer selbstständig arbeitet, trägt das wirtschaftliche Risiko seines Arbeitseinsatzes selbst. Der Selbstständige erhält ein Honorar nur für tatsächlich erbrachte Dienste und muss etwaige Vertretungen selbst organisieren. Eine vergleichbare Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wie es für ein Arbeitsverhältnis typisch ist, darf es dabei gerade nicht geben. Im Gegensatz zu einem erkrankten Arbeitnehmer müssen ausgefallene Arbeiten im Zweifel nachgeholt oder durch eigene Angestellte erledigt werden.
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit: Ein Kriterium mit eher untergeordneter Bedeutung stellt die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Selbstständigen dar, da sie keinen direkten Rückschluss auf die persönliche Abhängigkeit zulässt. Arbeitnehmer erzielen im Vergleich regelmäßig nur von einem Arbeitgeber ihren Lohn, Selbstständige hingegen werden i. d. R. mehrere Auftraggeber haben. Bricht ein Auftraggeber weg, wird die Existenz noch durch die weiteren Auftraggeber gesichert. Bezieht ein Selbstständiger jedoch ausschließlich von einem Auftraggeber wiederkehrend ein zumindest existenzsichernd hohes Honorar, wird man sich die weitere Ausgestaltung dieser Tätigkeit mit Sicherheit genauer anschauen.

Statusfeststellungsverfahren

Um rechtliche Unwägbarkeiten oder Unsicherheiten bezüglich der Frage nach einer Scheinselbstständigkeit auszuräumen, kann ein Anfrageverfahren (Statusfeststellungsverfahren) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund sinnvoll sein. Mittels eines solchen Verfahrens kann sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer rechtssicher geklärt werden, ob sozialversicherungsrechtlich aus Sicht der Rentenversicherung eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Ein entsprechender Antrag kann auf den Seiten der DRV heruntergeladen werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine solche Bewertung nicht die steuerrechtliche Beurteilung ersetzen kann. Details unter iww.de/zp > Abruf-Nr. 49301295.

AUSGABE: ZP 3/2025, S. 8 · ID: 50096167

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